Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich bin Künstler und bewege mich auf dem Gebiet der Reproduktion bzw. Magnifikation. Ich male/zeichne kleine fotografische und zeichnerische Vorlagen, die man mir gibt, in Großformaten als Wanddekorationen ab. Donald Duck für den 5jährigen Sohn, Cinderella für die 7jährige Tochter, jeweils nach Vorlagen, die man mir vorgibt. Bisher nur als Hobby und im Verwandt- und Bekanntschaftskreis und ohne Bezahlung bzw. gegen die nackten Materialkosten für die Farbflaschen. Da die Nachfrage steigt, frage ich mich, inwieweit eine solche Tätigkeit auf gewerblichem Niveau Copyrights verletzen würde, oder anders gefragt, wie ich meine Dienstleistung formulieren könnte, so daß dadurch keine Copyrights verletzt würden. Hallo Deutschland, hier winken Steuereinnahmen von jemandem, der derzeit von Hartz IV lebt.
Ich habe keinen Katalog mit Motiven, sondern ich male, was man mir als Vorlage vorgibt, verstehe mich also in diesem Sinne als Ausübender eines (Kunst)handwerkes. Ob es ein Hochzeitsfoto ist, ein Zeitungsausschnitt oder ein Bild von Harry Potter, ist mir ziemlich wurscht, ich male es von der Fotovorlage auf 4 x 2 Meter ab. Inwieweit könnte man mich belangen, wenn der Auftraggeber nun mal gerade ein Disney-Motiv o.ä. an die Wand haben möchte? Gibt es eine Möglichkeit, mich da sauber rauszuwinden?
Also, das sind grundsätzlich Arbeiten in Privatwohungen, die Auftraggeber sind Privatpersonen und die Auswahl des Motives geschieht durch ebensolche. Durch mich erfolgt die gestalterische Umsetzung. Allermeistens in Kinderzimmern.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.01.06, 21:09 Titel:
§53 I UrhG:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."
(Ansonsten könnten auch alle Copyshops dichtmachen.)
§62 III UrhG:
"Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt."
(Ansonsten müßte sich jeder Fotoladen bei Vergrößerungen erst mal eine Versicherung geben lassen, daß der Kunde auch Urheber ist.) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
ich freue mich sehr über Ihre prompte Antwort! Vielen Dank! Es handelt sich bei meiner malerischen Tätigkeit aber leider nicht um ein photomechanisches Verfahren, ich gehe ja richtig mit Farbe und Pinsel bei und male die Motive ab... und meine Frage bezog sich ja vor allem auch darauf, wie sich meine Arbeit stellt, wenn diese nicht mehr unentgeltlich geschieht.. soweit zum §53 I UrhG. Gilt Tapete da schon als Papier? Oder wird das allessowieso durch §62 III UrhG entkraftet in Bezug auf meine Fragestellung? Fände ich natürlich toll... wollte ich aber nochmal explizit fragen.
Inwieweit könnte man mich belangen, wenn der Auftraggeber nun mal gerade ein Disney-Motiv o.ä. an die Wand haben möchte?
Sie und der Auftraggeber könnten beide vom Inhaber des Vervielfältiungs-Rechts in Anspruch genommen werden, und zwar (zumindest) auf Beseitigung/Unterlassung, und (bei Vorsatz/Fahrlässigkeit) auf Schadensersatz.
Eventuell könnte man sich bei einem Auftraggeber den Schaden ersetzen lassen (sofern der vertragswidrig versichert hatte, daß die Anfertigung genehmigungsfrei möglich sei.)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.