Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Mittellosigkeit?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Mittellosigkeit?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
oliver d.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 14:12    Titel: Mittellosigkeit? Antworten mit Zitat

Liebe Leser,

wie lässt sich das Vermögen von einem Betreuten feststellen, wenn der Betreuer nicht das Aufgabengebiet der Vermögenssorge inne hat?
Der Betreuer ist für die restlichen Aufgabengebiete zuständig; die Vermögenssorge wird von einem Verwandten übernommen, von welchem aber keine aussagekräftigen Informationen erhältlich sind.
Die Frage tritt auf ua. im Zusammenhang mit:
-Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung bei Krankenkassen
-Vergütung des Betreuers
-Anträge beim Sozialamt

Vielen Dank.

Oliver D.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

1. Bei der Befreiung von der Zuzahlung ist nicht das Vermögen relevant, sondern das Einkommen. Verfügst du darüber, dann beantrage rechtzeitig.

2. Falls das Sozialamt die Vergütung des Betreuers übernimmt, wird es sich schon melden, wenn es etwas über das Vermögen wissen will. Dann muss der Verwandte Angaben machen.

3. Dito bei Sozialhilfe, hier ist das Vermögen auf jedenfall relevant. Und der Klient bzw. der Verwandte auskunfstpflichtig. Falls Sozialhilfe benötigt wird. Nicht, wenn genügend sonstiges Einkommen vorhanden ist.

Gruß aus Berlin, Gerd
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
oliver d.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten.

zu Punkt 2 und 3.
das Sozialamt übernimmt aber doch nur dann, wenn überhaupt, die Kosten, falls Mittellosigkeit vorliegt.
Und dann sind wir wieder beim Ausgangspunkt.
Der Hinweis auf die Auskunftspflicht der Betroffenen ist richtig; aber, was ist, wenn der
Betroffene die Frage nach Vermögen nicht beantwortet oder beantworten kann und der Betreuer nicht die Vermögenssorge inne hat und er auch keine Einsicht in die Einkommensverhältnisse hat?
Was ist mit der Betreuervergütung?
Die ehrenamtliche Betreuervergütung wird nicht aus der Staatskasse bezahlt, wenn Vermögen vorliegt (vll. Ausgangsfrage).
Was passiert, wenn der Betreute oder dessen Bevollmächtigter nicht bezahlt?

Danke schön.[/b]
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
oliver d.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten.

zu Punkt 2 und 3.
das Sozialamt übernimmt aber doch nur dann, wenn überhaupt, die Kosten, falls Mittellosigkeit vorliegt.
Und dann sind wir wieder beim Ausgangspunkt.
Der Hinweis auf die Auskunftspflicht der Betroffenen ist richtig; aber, was ist, wenn der
Betroffene die Frage nach Vermögen nicht beantwortet oder beantworten kann und der Betreuer nicht die Vermögenssorge inne hat und er auch keine Einsicht in die Einkommensverhältnisse hat?
Was ist mit der Betreuervergütung?
Die ehrenamtliche Betreuervergütung wird nicht aus der Staatskasse bezahlt, wenn Vermögen vorliegt (vll. Ausgangsfrage).
Was passiert, wenn der Betreute oder dessen Bevollmächtigter nicht bezahlt?

Danke schön.[/b]
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 19:35    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,


Wenn die Betreuung Behördenangelegenheiten umfasst, dann erhalte ich doch vom Sozialamt einen Bescheid über die Gewährung von Sizialhilfe. Darin steht schon einmal, welche Einkommen der Betreute hat.

Bei Sozialhilfe ist ausserdem davon auszugehen, dass der Betreute wenig oder kein Geld hat.

Dann stellt das Amtsgericht fest, dass die Betreuervergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. Wo ist das Problem ?

Sollte sich aber Tatsachen ergeben, dass der Betreute die Aufwandsentschädigung doch selbst zahlen muss, dann wendet man sich an den anderen Betreuer. Wenn der nicht will, dann muss man ihn verklagen. Aber das glaube ich nicht. Denn dann müsste der andere Betreuer gegen einen Beschluß des Gerichtes verstoßen, und das würde ich mir zweimal überlegen.

Gruss

Andreas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
oliver d.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.10.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Problem liegt darin, dass keine Sozialhilfebescheid vorliegt, da die Bedürftigkeit nicht sicher ist.
Damit sind wir am Ausgangspunkt meiner Frage: "wie ermittelt der Betreuer das Vermögen ohne Vermögenssorge?"
Das Vermögen wird per Vollmacht nicht durch einen anderen Betreuer geregelt, sondern von einem Angehörigen, mit dem KEINE Kooperation in dieser Hinsicht zu erwarten ist.
Wer bezahlt dann die Betreuervergütung, wenn nicht sicher, ob Vermögen da ist oder nicht?
Gibt es keine gesetzliche Regelung?

Vielen Dank.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Lichtaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.01.06, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

1. erhält ein "Ehrenamtlicher" keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung, aber egal

2. Stellen Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf die Aufwandsentschädigung mit dem Hinweis, dass Sie keine Vermögenssorge haben und über die finanziellen Verhältnisse nicht informiert sind.
Dann wird das Amtsgericht schon die Vermögensverhältnisse prüfen und möglicherweise aus der Staatskasse zahlen oder einen Beschluss erstellen, der Sie berechtigt das Geld einzufordern.
Der Betreuer für Vermögenssorge wird aufgrund des Beschlusses die Aufwandsentschädigung schon zahlen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Betreuungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.