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Dies ist mein erster Beitrag hier im Forum, also bitte nicht schlagen, wenn's doch der Falsche bereich ist!
Und zwar geht es um folgendes: Mein "erzeuger"(ich denke, das passt am besten) ist mitlerweile seit 14 Jahren oder so mit dem Unterhalt rückständig, und ist auch so einfach nicht Auffindbar (hat also seine Adresse nur als "Meldeadresse" eingetragen, denke ich). Ich habe nun von Verwandten ein Sparbuch geschenkt bekommen, für das sowohl meine Mutter, als auch mein Erzeuger Gläubiger sind. Da wir die Unterschrift zum Auflösen des Sparbuchs nicht mehr erwarten (er hatte 4 wochen Zeit, zur Bank zu gehen, hats nicht getan, also geh ich davon aus, dass er sich auch nicht mehr zuckt.), haben wir nun die Idee gehabt, das Sparbuch einfach zu Pfänden, da meine Mutter ja eh Gläubigerin ist. Ist dies möglich oder geht das nicht?
Und in dem Zuammenhang noch etwas: Ist es wirklich so, dass man vom Gesetz her ein Sparbuch nicht auflösen kann, solange die Gläubigereigenschaft auf beide Elternteile zutrifft, auch wenn das eine Elternteil, hier mein Erzeuger, per Haftbefehl gesucht wird (eben wegen der Unterhaltsgeschichte)?
beim zweiten Besuch bitte Forumsregeln beachten und Beitrag nicht in ich-Form schreiben.
Zur Sache: Warum einfach, wenn´s auch kompliziert geht. Normalerweise sind Sparbücher als oder-Konten ausgelegt. Jeder einzelne Gläubiger (in dem Fall die Mutter) kann mit dem Sparbuch einfach Geld abheben...
Man will ja nicht nur das Geld abheben, sondern das Konto auflösen, kann man als doppelte Gläubigereigenschaft das Geld einfach so abheben? Dann wären die Probleme des Kindes X ja gelöst, wenns denn so einfach wäre. Problem ist ja, dass die Gläubigereigenschaft ebenso auf den Erzeuger A als auch auf die Mutter B zutrifft.
Hier bitte prüfen lassen (bei der Bank fragen), ob es ein sogenanntes UND-Konto oder ein ODER-Konto ist. UND heißt, das die Unterschrift zur Auflösung von A UND B da sein muss, ODER heißt das die Unterschrift von A ODER B reicht. Ansonsten kann man auch das Guthaben bis auf 1 EURo abheben und dann das Sparbuch Sparbuch sein lassen. Abheben kann jeder, der das Sparbuch vorlegt.
Und genau das ist der Knackpunkt: Es handelt sich dabei um ein UND Konto. (die besagte Familie war ja schon bei der Bank, musste dort mit erschrecken feststellen, dass beide Unterschriften gebraucht werden). Also ist es auch bei einem UND Konto möglich, als einzelner Geld abzuheben, auch wenn es sich um Summen jenseits der 1000€s geht? Dann wär das Problem der Familie X wirklich mal gelöst.
Die Kontoinhaber bilden eine Gemeinschaft nach Titel 17 BGB.
Gemäß BGB § 742 wird angenommen, dass jedem der beiden die Hälfte der Gegenwertes gehört. Gemäß BGB § 749 hat jedes Mitglied der Gemeinschaft das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu fordern. Diese erfolgt gemäß BGB § 752 in Natur, d.h. durch die Bildung zweier Sparbücher, mit jeweils der Hälfte des Guthabens.
Die Mutter müsste daher die Aufhebung der Gemeinschaft vom Vater fordern. Da dieser untergetaucht ist, wird er diesem Wunsch nicht zustimmen. Dann müsste die Mutter den Vater auf Erteilung der Zustimmung verklagen. Das Gericht wird diesem zustimmen.
Mit diesem Urteil ändert die Bank das Sparbuch in 2 Teile.
Das Sparbuch des Vaters kann dann problemlos aufgrund vorliegender Titel gepfändet werden.
Wenn die Mutter nicht mitwirkt, wäre zunächst durch das Kind der Anspruch des Vaters auf Aufhebung der Gemeinschaft zu pfänden. Dann müsste das Kind die Auseinandersetzung betreiben und anschliessend das Guthaben pfänden.
Was lernen wir daraus: Vereinbart niemals, niemals, niemals ein und-Konto...
Okay, das hört sich zwar nach langwierig an, aber was solls, solange das Geld bis zur WM Freigegeben ist... Danke für die Infos, man wird dann wieder mal Frau Anwältin kontaktieren (müssen).
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.01.06, 19:33 Titel:
Hallo,
wenn die Mutter auch eine Forderung hat, kann sie das gemeinsame Sparbuch pfänden lassen. Ich hatte (als Drittschuldner Bank) mal so einen Fall und unsere Juristen haben gesagt, dass das in Ordnung ist und das UND-Sparbuch in diesem Fall der Pfändung unterliegt. Inhaber der Spareinlage sind zwar beide und eine Auszahlung (und somit ein pfändbarer Rückzahlungsanspruch) kann nur durch beide begehrt werden, aber dadurch, dass die eine Sparbuchinhaberin selbst Gläubigerin ist, kann ihre Zustimmung zur Auszahlung angenommen werden.
Danke fürs Mut machen Naja, so ähnlich habe ich es mir auch gedacht, da es ja schon recht widersorüchlich wäre, wenn die Mutter als Gläubigerin nicht das gemeinsame Sparbuch pfänden könnte, wenn der Vater nicht damit rausrückt.
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