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Verfasst am: 23.01.06, 09:05 Titel: Gegenanwalt droht und stellt ungerechtfertigte Forderungen
Wir haben mit unserem Vermieter einen Streit der mittlerweile vor Gericht geklärt wird. Das ist nicht das Problem. Unser Problem ist das uns der Gegenanwalt mit Sachen die für den Mietstreif völlig irrelevant sind droht und uns Zahlungsaufforderungenen schickt die nicht gerechtfertigt sind z.B.
1. ich habe Faxe an diesen Anwalt von meiner Arbeitsstelle auf geschickt daraufhin hat er mir gedroht meinen Arbeitgeber zu informieren, dass ich wärend meiner Arbeitszeit mit dem Dienstfax faxe (ich habe die Faxe privat abgrechnet - wir dürfen das)
2. hat er uns eine Rechnung über 650 Euro geschickt weil er für unseren Vermieter eine an uns gerichtete Kündigung geschrieben hat - wegen dieser Kündigung sind wir vor Gericht wir haben Klage eingereicht
Was können wir tun ?
ruhig bleiben und abwarten bzw. die Schreiben des gegnerischen an den eigenen Anwalt weitergeben (in Kopie).
Der gegenerische Anwalt wird von der Gegenseite bezahlt und vertritt naturgemaes etwas "andere" (oft auch aus der Luft gegriffene) Ansichten als ihr, damit muss man nunmal leben...
bezueglich 1.: das ist nix verbotenes
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.01.06, 12:33 Titel:
Wenn der Fragesteller selbst anwaltlich vertreten ist, wäre das Verhalten des Gegenanwalts (Gegenseite direkt statt über Anwalt kontaktieren) standeswidrig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nr. 2 ist korrekt. Sollte er den Kündigungsprozess gewinnen, kriegt er über die Kostenentscheidung des Gerichts nur die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Die hälftige vorgerichtliche Gebühr muss er als Schadensersatz des Mandanten oder aus abgetretenem Recht separat geltend machen (eigentlich wird es schon in der Klage gemacht, ab und zu vergisst man das). Grund für die Rechnung ist ein vorgezogener Zinsbeginn, da er - falls er gewinnt - ab Fälligkeit der Rechnung die Zinsen aus dieser Rechnung zieht.
Allerdings darf die Rechnung keine 1,3 Gebühr ausmachen, sondern nur eine 0,65-Gebühr, da der Rest auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Unabhängig davon ist die Rechnung dann gegenstandslos, wenn die Kündigung unwirksam war und Sie den Prozess verlieren. Aber: Es gibt im Wohnungsmietrecht die Notrettungsklausel, dass eine Kündigung wegen Mietrückständen durch Zahlung der Miete beseitigt wird. Sollten tatsächlich zum Zeitpunkt der Mandatsannahme Rückstände bestanden haben, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, muss die Rechnung - falls in der Höhe richtig - bezahlt werden.
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