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LV-Einzugsermächtigung ?

 
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Panthera
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 21
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 26.01.06, 19:35    Titel: LV-Einzugsermächtigung ? Antworten mit Zitat

Ist eine Vers. berechtigt für den lfd. Beitrag eine Einzugsermächtigung zu verlangen ?
In der Vergangenheit war ein Rückstand aufgelaufen, der über die Abtretungserklärung/Gehalt eingefordert wurde. Der Rückstand ist jetzt abgebaut.
Es handelt sich um eine LV/gekoppelt mit einem Darlehen.
Muß die Vers. auch die Überweisung o. Dauerauftrag meinerseits aktzeptieren ?


mfg
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railman1967
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 59
Wohnort: Troisdor

BeitragVerfasst am: 26.01.06, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Handelt es sich um ein Policendarlehn? Oder existieren andere Rechte Dritter?
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Panthera
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 21
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 26.01.06, 21:04    Titel: LV-Einzugsermächtigung ? Antworten mit Zitat

Es handelt sich um eine LV gekoppelt mit einem Darlehen.Mit der angesparten LV wird das Darlehen abgelöst.
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railman1967
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 59
Wohnort: Troisdor

BeitragVerfasst am: 27.01.06, 20:15    Titel: Re: LV-Einzugsermächtigung ? Antworten mit Zitat

Panthera hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich um eine LV gekoppelt mit einem Darlehen.Mit der angesparten LV wird das Darlehen abgelöst.


Demnach ist die LV abgetreten und eine Bank ist ein Abtretungsgläubiger. In diesem Fall hat der Abtretungsgläubiger die Weisungsbefugnis in allen Belangen rund um die LV, daß heißt er will in allererster Linie immer mitreden z.B. bei Kündigung, Beitragsfreistellung etc. Zum Anderen will er die Bedienung der LV die seine Investition absichert gewährleistet wissen. So was macht man am Besten mit Einzugermächtigung
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@railman1967: Gemäß dem Ursprungsposting will nicht der Abtretungsgläubiger sondern die Versicherung die Zahlung per Lastschriftverfahren.

Weiterhin: Der Abtretungsgläubiger darf zwar bei Vertragsänderungen mitsprechen. Er darf den Vertrag aber nicht eigenmächtig verändern und z.B. Versicherung und Versicherungsnehmer anweisen, ab sofort eine andere Zahlungsart zu wählen.

Es kommt daher in jedem Fall darauf an, was im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.

Wenn im Versicherungsvertrag eine Pflicht zum Lastschrifteinzug vereinbart ist, so ist dies im Regelfall wirksam. Wenn nicht, hat die Versicherung keine Möglichkeiten den LS-Einzug zu erzwingen und muss eine Zahlung per Überweisung/Dauerauftrag akzeptieren.

Allerdings empfehle ich, dem Wunsch der Versicherung zu folgen. Einfacher, billiger und sicherer geht die Zahlung nicht.
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