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Erinnerungsverfahren

 
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 14:17    Titel: Erinnerungsverfahren Antworten mit Zitat

Kläger hat obsiegt. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beklagte stellen Kostenfestsetzungsantrag nach § 140 ZPO
Ein Beschluss, der Kläger hat an den Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Was ist ein Erinnerungsverfahren?
Warum muss der Kläger Kosten tragen?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 15:16    Titel: Re: Erinnerungsverfahren Antworten mit Zitat

RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
Kläger hat obsiegt. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beklagte stellen Kostenfestsetzungsantrag nach § 140 ZPO
Ein Beschluss, der Kläger hat an den Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Was ist ein Erinnerungsverfahren?
Warum muss der Kläger Kosten tragen?


Der Sachverhalt ist unvollständig dargestellt.

Wenn es eine Kostenentscheidung für ein Erinnerungsverfahren gibt, muß vorher ein solches stattgefunden haben.

Um hier nicht nur zu spekulieren: Nochmal in den Unterlagen blättern, dann noch einmal melden.

Generell gilt: Erinnerung als Rechtsbehelf kann man z. B. gegen Beschlüsse einlegen (jetzt spekuliere ich doch: hier evtl. gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß?). Wer in diesem Verfahren "verliert", hat die Kosten, auch der Gegenseite, zu tragen.
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Info! Ich habe meinen RA nun gebeten, hier Auskunft zu geben.

Hier mal den Ablauf:
Nachbar entfernt gemeinsamen Zaun. Wiederherstellung wird angemahnt, blieb fruchtlos.
Klage wurde beim AG eingereicht. Nachbarn beauftragen mit Klageeinreichung einen RA.
Es kommt zu einer Verhandlung, Verurteilung: Herstellung des Zaunes, Kosten sind von den Beklagten zu tragen.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 17:38    Titel: Re: Erinnerungsverfahren Antworten mit Zitat

Hm, noch einmal: hier geht einiges durcheinander.
Hab aber gerade nichts zu tun und bemühe daher mal meine Glaskugel Winken :

RechtsamWald hat folgendes geschrieben::
Kläger hat obsiegt. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beklagte stellen Kostenfestsetzungsantrag nach § 140 ZPO


Das kann nicht sein. Wenn der Kläger obsiegt hat, kann der Beklagte keinen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO stellen. Der Beklagte hat nämlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zitat:
Ein Beschluss, der Kläger hat an den Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.


Kann ich mir immer noch nicht erklären. Eventuell ist eine Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gemeint. Vielleicht ist der Rechtsbehelf falsch bezeichnet worden, oder, oder...

Zitat:
Warum muss der Kläger Kosten tragen?


Er wird das "Erinnerungs"verfahren verloren haben.

Zitat:
Nachbar entfernt gemeinsamen Zaun. Wiederherstellung wird angemahnt, blieb fruchtlos.
Klage wurde beim AG eingereicht. Nachbarn beauftragen mit Klageeinreichung einen RA.
Es kommt zu einer Verhandlung, Verurteilung: Herstellung des Zaunes, Kosten sind von den Beklagten zu tragen.


Zur Beantwortung der Ausgangsfrage völlig irrelevant.

So, Sitzung beendet!
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 27.01.06, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

@ Kobayashi Maru,
danke, für die Mühe. Hier die Erklärung!
Das Erinnerungsverfahren ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss.
Mein RA hat sich entschuldigt, mir diesen zugestellt zu haben, auch noch mit dem Hinweis innerhalb von 14 Tagen den Betrag zu überweisen. ansonsten Zwangsvollstreckung.
Die Gegner haben eine Überbezahlung vorgenommen.
Das Schreiben hätte nicht mir sondern meiner Rechtschutzversicherung zugestellt werden müssen.
Ich hatte dies nicht einordnen können!
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