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Erben wünschen / brauchen Einsicht in Betreuungsakte

 
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Karin-Marie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.04.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 16:05    Titel: Erben wünschen / brauchen Einsicht in Betreuungsakte Antworten mit Zitat

Eine unter Betreuung stehende Person verstirbt. Gesetzliche Erbfolge tritt ein, Erbengemeinschaft stellt Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein.
Einer der Erben stellt einen "Antrag auf Einsicht in die Betreuungsakte" der Verstorbenen, damit Inventarverzeichnis angefertigt und alles für die Erbauseinandersetzung vorbereitet werden kann.
Nun aber:
Der "Antrag auf Einsicht..." wird mit der Begründung abgelehnt, dass hier "kein rechtliches Interesse" vorliege.
???????
Widerspruch wird sicher wieder drei Wochen bis zur Entscheidung dauern, deshalb hier die Frage:
Woran liegt's?
Was kann / muss der Erbe tun?
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 19:08    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist merkwürdig. Wenn mir die Erben der/des verstorbenen Betreuten bekannt sind, dann frage ich dort an, ob sie die Unterlagen wollen. Entweder übersende ich diese oder händige sie gegen Quittung aus. Hat noch nie Probleme gegeben.

Ich fürchte, nach der Schilderung hier wird es wohl nicht so einfach und vor allem schnell gehen, ggfls. muss ein Anwalt eingeschaltet werden.


Gruss

Andreas
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Karin-Marie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.04.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 19:19    Titel: Erben waren Antworten mit Zitat

Hallo!
Dem Betreuer waren einige der Erben (also "vorläufige" Erben?) bekannt, als die Betreute verstarb. Die Betreuungsakte wurde aber beim Vormundschaftsgericht hinterlegt. Sie liegt heute bei dem Amtsgericht, bei dem auch das zuständige Nachlassgericht liegt.
Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass Erben sehr wohl ein "berechtigtes Interesse" an der Betreuungsakte haben.
Wenn ich so darüber nachdenke: Wer sonst sollte ein ähnliches Interesse an den in der Akte vorhandenen Informationen - nämlich über den Nachlass - haben?!
Ich verstehe das nicht...
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 26.01.06, 18:45    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

also, wenn ich Erbe wäre hätte ich auch Interesse daran, wie der Betreuer mit dem Geld umgegangen ist, das ist doch ganz natürlich. Daher verstehe ich jetzt die Frage nicht mehr Frage

Gruss

Andreas
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Karin-Marie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.04.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 27.01.06, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Frage in anderen Worten wiederholt:
- Welche Gegenargumente kann das Vormundschaft haben, wenn es den Antrag eines (Mit-)erben auf Akteneinsicht ablehnt? (Der Bescheid war ohne Begründung. Es wurde einfach das "rechtliche Interesse" verneint.)
- Was kann/muss der Miterbe jetzt unternehmen? (Es kann doch wohl nicht sein, dass für eine - scheinbar?! - eindeutige, kleine Sache ein Anwalt beauftragt werden muss. Kostenfrage.)
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.01.06, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Karin-Marie hat folgendes geschrieben::
Meine Frage in anderen Worten wiederholt:
- Welche Gegenargumente kann das Vormundschaft haben, wenn es den Antrag eines (Mit-)erben auf Akteneinsicht ablehnt? (Der Bescheid war ohne Begründung. Es wurde einfach das "rechtliche Interesse" verneint.)
- Was kann/muss der Miterbe jetzt unternehmen? (Es kann doch wohl nicht sein, dass für eine - scheinbar?! - eindeutige, kleine Sache ein Anwalt beauftragt werden muss. Kostenfrage.)

Ganz so eindeutig und klar ist die Sache auch nicht. Zwar wird einem Erben wohl grds. Akteneinsicht zu gewähren sein. Es können dem aber Gründe entgegen stehen. Immerhin können in der Akte höchstpersönliche Dinge stehen, von denen der Betreute nicht gewollt hätte, dass jemand Bestimmtes sie liest. Letztlich entscheidet das Gericht hierüber nach Ermessen. Die Entscheidung hätte jedoch begründet werden müssen, d.h. es hätte dargelegt werden müssen, warum hier kein rechtliches Interesse besteht. Die Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 28.01.06, 09:07    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

eine einfache Frage: hat dieser sogenannte (Mit-)Erbe denn überhaupt eine Erbschein vorgelegt oder ein anderes Dokument, dass ihn als Erben oder sonstwie betroffenen ausweist ?

Gruss

Andreas
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Karin-Marie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.04.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 14:12    Titel: Entwarnung! Antworten mit Zitat

Hallo!
Danke für die Infos - in der Zwischenzeit alles geklärt!
Ein schriftlicher Widerspurch gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wurde innerhalb von 48 Stunden beantwortet: Es gibt Akteneinsicht!
Danke nochmals!!!
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