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Verfasst am: 27.01.06, 16:20 Titel: Kosten einer Privatperson in einem Verfahren vor Amtsgericht
Guten Tag!
Welche Kosten kann ich eigentlich in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Amtsgericht geltend machen? - In einem Verfahren in dem ich mich als Beklagter selbst (schriftlich) verteitigt hatte, die Gegenseite (Klägerin) sich jedoch von einem Anwalt vertreten ließ?
In dem Verfahren wurde mir eine Teilschuld zugesprochen - im Klartext: ich muss der Klägerin ca. 30% des ursprünglich geforderten Betrages zahlen; die Kosten werden (so habe ich mir sagen lassen) dann ebenso aufgeteilt - also 70% für die KLägerin und 30% für mich.
Die Klägerin hat nach Abschluss des Verfahrens beim Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt mit folgender Berechnung:
Vertretung in einem Verfahren gem. § 307 Abs. 2, § 495a ZPO oder § 94a FGO, in dem mit Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde
Nr. 3104 VV, § 2 RVG: 1,2 Terminsgebühr, erster Rechtszug,
Streitwert xxx,xx
EUR = xx,xx EUR
Telekommunikationspauschale
Nr. 7001/7002 VV, § 2 RVG: Portoauslagen
EUR = xx,xx EUR
Dazu wird noch die Mwst. berechnet. Im Ergebniss entsteht ein Berag im dreistelligen Bereich.
Meine Frage dazu:
In welcher Höhe kann ich meine Kosten für meine 'Selbst'-Verteidigung beantragen.
Danke im Voraus für Antworten.
Grüße von Wamsler
EDIT EDIT EDIT EDIT:
Habe noch nochmaligem Suchen hier im Forum nun doch Beiträge gefunden, die auch auf mich zutreffen. Demnach kann ich offensichtlich nur tatsächliche Aufwendungen geltend machen (bspw. Porto etc.) - Zeitaufwand kann nicht berechnet werden?!
Freue mich aber dennoch über (weitere) Meinungen, die evtl. auch abweichen von älteren Threads und Postings.
Verfasst am: 27.01.06, 17:23 Titel: Re: Kosten einer Privatperson in einem Verfahren vor Amtsger
Privatzeit zählt nicht als Vermögenswert.
Damit: Keine Erstattung. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Porto, etc. zählt auch nicht. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Eine Partei, die sich selbst vertritt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten für Porti und Terminswahrnehmung(en) geltend machen. Nicht erstattungsfähig sind Kosten zur Vorbereitung des Prozesses (z.B. Fahrten zur Bibliothek) sowie der Zeitaufwand für das Fertigen eigener Schriftsätze. Dies ist in der Rechtsprechung ausgepaukt.
Es wird hier bei der Kostenausgleichung daher trotz der kleinen Kostenquote so sein, dass man der Gegenseite, die zu 70 % unterlegen ist, einen Betrag erstatten muss, weil man so gut wie keine eigenen Kosten gegenhalten kann. Hinzu kommt auch, dass ein Teil des von der Klägerseite gezahlten Kostenvorschusses auf die Schuld der Beklagtenseite verrechnet worden sein dürfte, so dass der Beklagte auch insoweit erstattungspflichtig ist. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Genau! Wenn die Quote des Unterliegens-Obsiegens für die Klägerseite 70:30 beträgt, dann sollte die Kostengrundentscheidung wie folgt aussehen:
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerseite 70%, die Beklagtenseite 30% zu tragen.
Die Beklagtenseite hätte demnach eigentlich einen Erstattungsanspruch, der sich aber mangels ausreichender eigener Kosten nicht realisieren lässt. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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