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Anwalt will Urteil nicht zustellen

 
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Kaffeebohne
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 17:44    Titel: Anwalt will Urteil nicht zustellen Antworten mit Zitat

Hi

mein ehemaliger RA will mir mein Urteil nicht zustellen. Er hat mir eine Kopie zwar zugeschickt, die aber nicht rechtsgültig ist. Er meint, er hällte einen echten vollstreckbaren Titel vom Gericht erhalten, (ich weiss jetzt nicht, worin der Unterschied zwischen einem Titel ist und einem Urteil), er will mir aber nicht das echte geben.

Ich dürfe es mir nur in seiner Kanzlei in Augenschein nehmen dürfen. Er ist aber nicht mehr mein Rechtsanwalt. Wie komme ich an mein Urteil ran?

Im übrigen hat er mich beschissen beraten gehabt.

Vielen Dank
Kaffeebohne
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ist vielleicht noch eine Rechnung offen oder hat er die Kosten noch nicht vom Gegner erstattet bekommen?
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

In Ergänzung zu Milo:

Zitat:
§ 50 III BRAO
...

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.

_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 30.01.06, 11:53    Titel: Re: Anwalt will Urteil nicht zustellen Antworten mit Zitat

Kaffeebohne hat folgendes geschrieben::
Im übrigen hat er mich beschissen beraten gehabt.

Na immerhin hat er einen rechtskräftigen Titel zu erwirken getut.
Wofür Sie aber offensichtlich nicht haben zahlen gewollt.Geschockt
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Kaffeebohne
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechnung wurde bezahlt !!!!

Es geht jetzt um ein Berufungsverfahren für dieses Urteil, und das wollte er selber machen. Nur der ist so schlecht, deshalb will ich ihn nicht.

Ich habe keine Schulden bei ihm offen.

Es geht auch nicht um einen Titel, es geht um ein Gerichtsurteil, gegen mich , und dieses will er mir nicht zustellen.
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Kaffeebohne
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Das schrieb er:

Das Original der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf
vom xxxxx versehen mit den erforderlichen Stempeln des Landgerichts Düsseldorf
wurde mir am xxxx zugestellt. Diesen Titel im Original können Sie in den Räumen
meiner Kanzlei in Augenschein nehmen.

Aber in die Berufung können wir gerne. Deshalb verstehe ich den nicht.
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 30.01.06, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Kaffeebohne hat folgendes geschrieben::
Die Rechnung wurde bezahlt !!!!

Es geht jetzt um ein Berufungsverfahren für dieses Urteil, und das wollte er selber machen. Nur der ist so schlecht, deshalb will ich ihn nicht.

Ich habe keine Schulden bei ihm offen.

Es geht auch nicht um einen Titel, es geht um ein Gerichtsurteil, gegen mich , und dieses will er mir nicht zustellen.

Dann nehme ich alles zurück Verlegen
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Unter diesen Voraussetzungen könnte Kaffeebohne ihn theoretisch quälen, indem er ihn zur Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils auffordert und für den Weigerungsfall eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer androht. Eine Herausgabepflicht sollte insoweit bestehen... Kaffeebohne würde es für die Berufung ja wohl freistehen, einen anderen Anwalt zu beauftragen, da er seinem bisherigen RA keinen "Auftrag" zur Berufungseinlegung erteilt hat. Sollte die Berufungsfrist indessen nahe dem Ablauf sein und Kaffebohne definitiv eine Berufung gewünscht haben, müßte der RA, um seine Pflichten nicht zu verletzen, schon fristwahrend Berufung einlegen und könnte hierfür auch die Verfahrensgebühr berechnen.

Fragen über Fragen, diese theoretischen Fälle haben IMHO zu wenig Sachverhalt, um im Einzelfall "nicht rechtsberatend" Winken einen "Klausurtipp" zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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Kaffeebohne
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

anders ging es auch nicht. Ich habe die Kammer um Hilfe gebeten.

Er will mir jetzt das Urteil per Bote zuschicken. Ich habe soviel Rabbatz gemacht, der meint jetzt ich sei querulatorisch, nur weil der mich sogar falsch beraten hat - und ich sogar alles beweisen konnte. Darauf bin ich auch wiederum nur gekommen, weil ich dachte, was hält der das Urteil zurück. Was hat er zu verbergen.

Ich wusste auch nicht, daß Anwälte unterschiedliche Ausführungen bekommen. Rechtsgültige und nicht rechtsgültige Versionen. Gibt es das?

Vielen Dank
Kaffeebohne
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Kaffeebohne hat folgendes geschrieben::
Ich wusste auch nicht, daß Anwälte unterschiedliche Ausführungen bekommen. Rechtsgültige und nicht rechtsgültige Versionen. Gibt es das?


Nö. Der Anwalt kriegt eine Ausfertigung (wie jede Prozeßpartei), die ist in der Praxis genau so viel wert. Das Original liegt im Gericht bei den Akten.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 01:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich wusste auch nicht, daß Anwälte unterschiedliche Ausführungen bekommen. Rechtsgültige und nicht rechtsgültige Versionen. Gibt es das?


Ja und nein: nach Urteilsverkündung erhält der Rechtsanwalt zunächst eine einfache Ausfertigung des Urteils. Eine vollstreckbare Ausfertigung (und damit die Ausfertigung, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann) erhält der Rechtsanwalt erst, nachdem das Urteil der Gegenseite zugestellt worden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils trägt als Überschrift "Vollstreckbare Ausfertigung" und auf der Rückseite oder der zweiten Seite ist ein Vermerk, wann das Urteil der Gegenseite zugestellt worden ist.

Bei einstweiligen Verfügungen gilt wieder etwas anderes - aber das würde zu weit führen ... Winken

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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