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Autoverkauf und Unmöglichkeit

 
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Juraanfänger
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 10:14    Titel: Autoverkauf und Unmöglichkeit Antworten mit Zitat

Hallo

Autohändler V verkauft Autohändler K ein Fahrzeug. Beide Händler werden sich telefonisch über den Verkauf einig. K möchte das Auto, wie im Gespräch besptochen, das Auto im Ausland weiterverkaufen. V schickt dem K eine Rechnung per Fax, in der das Auto genau bezeichnet ist und mit dem Text: " Wir verkaufen ihnen das Gebrauchtfahrzeug...., zum Preis von X". K weist seine Bank zwei Tage später zur Überweisung des Kaufpreises an und sendet V ein Fax mit der Uberweisungsanweisung. Da das Geld aus dem Ausland üerwiesen werden soll, dauert das ca 4-5 Tage. Einen Tag nach dem Überweisungsauftrag ruft K V an um ihn über das Abholen des Fahrzeuges zu sprechen. V sagt, das habe ihn zu lange gedauert mit der Überweisung, er habe das Fahrzeug anderweitig verkauft und könne es ihm nicht mehr geben. K hatte inzwischen einen Käufer für das Fahrzeug der auch eine Anzahlung geleistet hat. Nun springt dieser Käufer ab, da er erfahren hat, das K das Auto nicht bekommt. DAs Auto hätte K für 5000 € teurer verkaufen können.
Das ist doch ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 BGB mit der Folge des Schadensersatzes nach den § 280 ff. BGB oder?
Welche Ansprüche hätte K gegen V?
Sein Geld zurük ist klar.
Aber er hat doch noch weitere Ansprüche oder?
Entgangener Gewinn; Zinsen (ab wann eigentlich?); Vertragsstrafen, die er nach dem Ausländischen Recht gegenüber seinem Käufer ausgesetzt ist wegen seiner Unmöglichkeit ihm gegenüber?
danke schon mal
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krischan
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zuerst interessiert mich mal, wo die beiden Unternehmen ihren Sitz haben.
Handelt es sich in beiden Fällen um deutsche Unternehmen?
Und dann wäre außerdem interessant, welche Rechtsform (GmbH?) diese haben.

Grüße Winken
_________________
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Juraanfänger
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir an, dass V ein Einmann-Unternehmen ist (keine GmbH) mit Sitz in D und K eine GbR mit Sitz in einem EG-Mitgliedsstaat.
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krischan
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Nach Art. 3 I EGBGB bestimmen die Vorschriften der Art. 3 ff. EGBGB, welche Rechtsordnungen bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates anzuwenden sind (Internationales Privatrecht).

Laut Art. 3 II EGBGB haben völkerrechtliche Vereinbarungen Vorrang. Das CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist eine solche völkerrechtliche Vereinbarung. Deshalb ist zunächst die Anwendbarkeit des CISG zu prüfen.

Nach Art. 1 I CISG finden die Vorschriften des CISG Anwendung auf Kaufverträge über Waren (nicht für den persönlichen Gebrauch) zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.

Um an dieser Stelle weitermachen zu können, müssen wir Annahmen darüber treffen, in welchen Staaten die beiden Firmen ansässig sind und ob der Verkäufer etwa in seinen AGB eine Rechtswahl getroffen hat, und somit das CISG ausgeschlossen wäre.
_________________
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Juraanfänger
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

hi Krischan,

danke für deine Antwort.
V hat seinen Sitz in Deutschland und keine Angaben in seinen AGB über anzuwendenem Recht gemacht.
K hat seinen Sitz in Italien.

Unterscheidet sich denn die Regeln aus dem IPR für einen solchen Fall sehr vom nationalen Kaufrecht?
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Juraanfänger
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

hi Krischan,

danke für deine Antwort.
V hat seinen Sitz in Deutschland und keine Angaben in seinen AGB über anzuwendenem Recht gemacht.
K hat seinen Sitz in Italien.

Unterscheidet sich denn die Regeln aus dem IPR für einen solchen Fall sehr vom nationalen Kaufrecht?
Ich geh mal davonaus, dass deutsches Recht angewendet wird, kann mich vage daran erinnern, dass in den EGBGB etwas vom Leistungsort und so steht Verlegen
Frage Frage Frage
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krischan
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Schonmal was vom UN-Kaufrecht (eben dem "CISG") gehört? Winken

Das findet soweit ich weiß Anwendung, wenn es nicht ausgeschlossen wurde.

Wie bereits oben erwähnt gehen völkerrechtliche Vereinbarungen (wie eben das CISG) den Regelungen des EGBGB vor. Und die zumindest theoretische Anwendbarkeit ist mit den neuen Informationen nun auch nicht mehr auszuschließen. Leider werde ich heute keine Zeit mehr dazu haben, mir den Fall mal genauer anzusehen. Ich versuche mal, ob ich mir morgen mal noch ein paar Gedanken zu dem Sachverhalt machen kann... Winken
_________________
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Juraanfänger
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wau. Das klingt ja immer komplizierter. Da dachte man, man lernt in der Uni so viel dann stellt man fest, dass es zu viele Ausnahmen gibt. Weinen

Danke Krieschan
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