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Haftpflichtschaden

 
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kaba
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.11.2004
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 21:55    Titel: Haftpflichtschaden Antworten mit Zitat

Hallo,

zahlt eigentlich meine (unsere) Familienhaftpflicht, wenn mir in der neuen Wohnung meiner (Noch-)Frau (Scheidung ist eingereicht aber noch nicht rechtskräftig) etwas kaputt geht?
Im konkreten Fall ist eine Scheibe in der Eingangstür gesprungen, als mir diese beim Schließen vom Wind aus der Hand gerissen und zugeschlagen wurde als ich die Kinder nach Hause brachte. Bei der Wohnung handelt es sich um die Wohnung ihres neuen Lebensgefährten und meine (Noch-)Frau und die Kinder sind dort auch gemeldet.

Mit bestem Dank,
Kaba
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es sich um eine gemeinsame Familenhaftpflichtpolice handelt (zum Beispiel Versicherungsnehmer ist der Ehemann und mitversicherte Person ist die Ehefrau), dann sind Schäden, die sich die beiden Versicherungsnehmer derselben Police untereinander zufügen, normalerweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Näheres dazu beantworten Ihnen aber die Bedingungen der betreffenden Haftpflichtversicherungspolice.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wer hat denn nun die Wohnung gemietet?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 02:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um einen Schaden an der Glasscheibe der Tür zur Wohnung des Lebensgefährten Ihrer angehenden Ex-Frau, richtig? Mit den Augen rollen

1. Sofern dieser Mieter ist und über eine Glasbruchversicherung verfügt, ist diese vorrangig ersatzpflichtig(Gebäude- und Mobilarverglasung, Tür ist wie Fenster=Gebäudebestandteil). Versichert ist der Glasbruch. Ausgenommen ist vorsätzliche Beschädigung.

2. Der Eigentümer/Vermieter hat eine solche Vers. Dann ist die dran....

3. Sehe in dem Schadensereignis kein Verschulden Ihrerseits nach § 823 BGB.

Hilft das?
_________________
chatterhand
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kaba
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.11.2004
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

@ nebelhoernchen
Es handelt sich tatsächlich um eine Familienpolice wie du beschrieben hast.
Danke schön.

@ Biber
Gemietet hat die Wohnung (oder besser: das Haus) der neue Lebensgefährte meiner Ex. Sie und die Kinder sind dort aber auch offiziell gemeldet.

@ chatterhand
Danke schön. Ich denke, das hilft. Werde den Tipp an meine Ex weitergeben.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

wir wollen die Sache mal systematisch angehen:

erstens, die haftungsrechtliche Seite: besteht überhaupt
Schadenersatzanspruch aufgrund Fahrlässigkeit? Das wird man problemlos
bejahen können. Wenn mir ein Windstoß die Tür aus der Hand reißt, hab ich
"die im Verkehr ERFORDERLICHE Sorgfalt" eben nicht ausreichend beachtet.

Also, Schadenersatzanspruch besteht.

zweitens, die versicherungsvertragliche Seite: besteht für den Schadenfall
auch Versicherungsschutz in der PHV?

Da sind mehrere Sachverhalte zu prüfen.

1. Schaden wurde verursacht durch mitversicherte Person: ok, es war der VN
selber.

2. Es handelt sich nicht um einen "Eigenschaden", sondern um einen Schaden
an einer fremden Sache: ok, wir gehen mal davon aus, die (Noch-)Ehefrau
(nennen wir sie mal "Frau Kaba") ist nicht Eigentümerin der Wohnung.

3. Es sind Mietsachschäden mitversichert: ok, das ist zumindest in neueren
PHV-Verträgen generell Standard

4. jetzt wird´s etwas diffiziler: Auch wenn Mietsachschäden mitversichert
sind, sind davon ausgenommen "Glasschäden, soweit sich der VN selbst
dagegen versichern kann". (nachzulesen in den Besonderen Bestimmungen für
die Privathaftpflichtversicherung)

Und jetzt müssen wir differenzieren: was für eine Tür ist es denn? handelt
es sich um die äußere Hauseingangstür im Mehrfamilienhaus? Das wäre
problemlos. Weder der VN (der Kaba) noch seine Ehefrau können eine
Glasversicherung für die Gebäudeverglasung des Mehrfamilienhauses
abschließen. Dieser Schaden wäre dann versichert.

Oder handelt es sich um die Wohnungseingangstür zu der Wohnung, in der die
Frau Kaba wohnt? Da wird´s dann sehr spitzfindig. Die Frau Kaba kann
nämlich grundsätzlich eine Glasversicherung für ihre eigene Wohnung
abschließen. Und die Frau Kaba ist mitversicherte Person in der PHV des
Kaba, vielleicht sogar Mit-Versicherungsnehmerin. Es könnte sein, dass der
Schadensachbearbeiter diese Bestimmung derart eng auslegt (eher
unwahrscheinlich wegen der paar Euronen, die eine Glasscheibe kostet, aber
man weiß ja nie ...)


*******************

edit: Ups, war etwas spät mit der Antwort, der Kaba hat ja noch was dazu gesagt. Aber ändert trotzdem nichts an meiner Ansicht.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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