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Verfasst am: 31.01.06, 10:28 Titel: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG
Guten Tag,
ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:
Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 31.01.06, 11:00 Titel:
Wo steht da ein Name? Ich sehe nur den Firmennamen. Das ist so keine ladungsfähige Anschrift.
Allerdings sollte man prüfen, ob der Abmahner überhaupt aktivlegitimiert ist (entweder ein Wettbewerber oder die Wettbewerbszentrale). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.06, 03:15 Titel:
Zitat:
Wie sollen wir uns jetzt verhalten?
Dringend kurzfristig Rechtsanwalt aufsuchen, der als Tätigkeitsschwerpunkt "Gewerblichen Rechtsschutz/Wettbewerbsrecht" hat. Mit Abmahnungen ist nicht zu spaßen, und im Forum kann das Thema nicht abschließend behandelt werden, da die Forenregeln nun einmal die Erteilung eines individuellen Rechtsrats verbieten.
Sieht mir allerdings sehr nach einer berechtigten Abmahnung aus. Aber da gibt es viel gestalterischen Spielraum, der ausgeschöpft werden kann - Stichworte: modifizierte Unterlassungserklärung, Streitwertüberprüfung ... Sollte auf jeden Fall ein RA machen.
Verfasst am: 03.02.06, 18:51 Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG
PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,
ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:
Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:
Liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen das TDG vor?
Ja!
Wer ist für den Internetauftritt verantwortlich? Wenn ein Handelsregistereintrag vorliegt, muss dieser auch angeben werden etc. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Verfasst am: 12.02.06, 12:34 Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,
ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:
Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
Hier lässt es sich vortrefflich streiten! Der Name wurde unzweifelhaft angegeben. In einer besseren Situation wäre man mit
Vorname Müller Metallverarbeitung & Produktion
oder
Müller, Metallverarbeitung & Produktion
oder jedem anderen Trennzeichen (Auch Leerzeile) gewesen.
Dennoch wirkt die Abmahnung sehr gewillkürt. Allein deshalb kann man dagegen vorgehen (§242 BGB "Treu und Glaube")
Der Vorposter sollte sich eigentlich mit der Möglichkeit, dass Abmahnungen rechtsmißbrächlich erfolgen, besonders gut auskennen, nicht wahr? Jedenfalls sollten Sie die folgenden Worte in besonders "guter" Erinnerung haben:
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage auch hier - entsprechend ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erstattung von Abmahnkosten - anwendete, so scheiterte die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs wegen des einschlägigen Gesichtspunkts des individuellen und institutionellen Rechtsmißbrauchs, d. h. die klägerische Durchsetzung ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB anzusehen.
Zitat:
Mit anderen Worten: selbst dort, wo jeder vernünftige und halbwegs an einem fairen Verfahren Interessierte Bemühungen, durch Einsatz von Gerichten Entscheidungen zu erzwingen, unterläßt, klagt der Kläger und dokumentiert hierdurch sein Kosteninteresse nach Auffassung der Kammer in besonders deutlicher Form.
Zitat:
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage bejaht, so ist zumindest deren Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung und zwar in der Form des individuellen institutionellen Rechtsmißbrauch nicht möglich.
Das könnte auch hier zutreffen und erkannt werden. Ich jedenfalls würde genau so argumentieren- und sähe sehr gute Chancen. Besonders bei einer Übersendung einer deftigen Kostennote.
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Wenn ein Handelsregistereintrag vorliegt, muss dieser auch angeben werden etc.
Der Frager hatte ganz eindeutig von Einzelunternehmen und Gewerbeschein gesprochen. Was bitte hat das mit Handelsregistereintrag zu tun?
Das käme auf die Art des Gewerbes an, wenn ein Zusatz wie "e.K." vorhanden ist, gehört dieser eindeutig zur Firmierung und in die Angaben nach TDG/MDStV.
was ist das für eine scheiss Rechtsprechung wo einfach eine kostenbewährte Abmahnung verschickt werden kann. Hier geht es nur ums Abzocken. Abzocken ohne große Anstrengung.
Ginge es tatsächlich um den Verstoß gegen das TDG genügte auch ein Hinweis auf den Verstoß ohne Rechnung. Aber manche Anwälte scheinen im Verschicken von Abmahungen eine einfache Möglichkeit der Geldbeschaffung entdeckt zu haben. Wird Zeit, daß der Gesetzgeber dem endlich einen Riegel vorschiebt.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.02.06, 14:12 Titel:
Brimborium hat folgendes geschrieben::
Ginge es tatsächlich um den Verstoß gegen das TDG genügte auch ein Hinweis auf den Verstoß ohne Rechnung.
Genau. Damit man sich erst mal schön rechtsverletzend verhalten kann nach dem Motto "mal gucken, vielleicht merkt's ja keiner". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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seltsam nur, daß im europäischen Ausland zu dieser Thematik eine andere Rechtsauffassung gilt und das Abmahnwesen deshalb nicht zur Melkkuh fauler Absahner werden konnte. Aber was dort geht und funktioniert, muß hier ja unbedingt anders sein und nicht funktionieren.
Wie war das eigentlich VOR Einführung dieser gesetzlichen Regelung. Lauter Kriminelle hier?
Verfasst am: 12.02.06, 21:32 Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG
selbstdenker hat folgendes geschrieben::
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,
ich hoffe, hier gibt es kompetente Personen, die mir einen Rat geben können, wie ich mich jetzt zu verhalten habe:
Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied. Das läuft ganz offiziell mit Gewerbeschein. Seit ca. einem halben Jahr besitzt mein Kleinbetrieb auch eine Internetpräsenz. Und jetzt habe ich eine Abmahnung erhalten. Daraus geht hervor, daß ich gegen das TDG verstoßen hätte, da in dem Impressum kein Name erwähnt sei. Ich bin allerdings der Meinung, dies ist doch nicht ganz korrekt, denn in meinem Impressum steht [Firmierung geändert]:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
Hier lässt es sich vortrefflich streiten! Der Name wurde unzweifelhaft angegeben. In einer besseren Situation wäre man mit
Vorname Müller Metallverarbeitung & Produktion
oder
Müller, Metallverarbeitung & Produktion
oder jedem anderen Trennzeichen (Auch Leerzeile) gewesen.
Dennoch wirkt die Abmahnung sehr gewillkürt. Allein deshalb kann man dagegen vorgehen (§242 BGB "Treu und Glaube")
Nö das UWG geht vor!
Zitat:
Der Vorposter sollte sich eigentlich mit der Möglichkeit, dass Abmahnungen rechtsmißbrächlich erfolgen, besonders gut auskennen, nicht wahr? Jedenfalls sollten Sie die folgenden Worte in besonders "guter" Erinnerung haben:
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage auch hier - entsprechend ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erstattung von Abmahnkosten - anwendete, so scheiterte die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs wegen des einschlägigen Gesichtspunkts des individuellen und institutionellen Rechtsmißbrauchs, d. h. die klägerische Durchsetzung ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB anzusehen.
Jetzt verwechselt man
a) den Unterlassungsanspruch mit
b) den Abmahnkosten
Es könnte z.B. auch ein Verbrauchschutzverein abgemahnt haben. Ddie bekommen keine Abmahnkosten sondern nur einen Aufwendungsersatz.
Äpfel != Birnen!!
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Wenn ein Handelsregistereintrag vorliegt, muss dieser auch angeben werden etc.
Zitat:
Der Frager hatte ganz eindeutig von Einzelunternehmen und Gewerbeschein gesprochen. Was bitte hat das mit Handelsregistereintrag zu tun?
Noch nie was vom im HR eingetragenen (Einzel-)Kaufmann gehört? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.02.06, 21:45 Titel:
@ Frhr. v. Gravenreuth:
Sehr verehrter Herr Kollege,
Zitat:
Nö das UWG geht vor!
Wobei Sie da jetzt wohl das Verhältnis zu § 242 BGB meinten. Zur Erklärung an die Gemeinde: § 6 TDG gibt keinen Unterlassungsanspruch, man mahnt nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 6 TDG ab.
Zitat:
Noch nie was vom im HR eingetragenen (Einzel-)Kaufmann gehört?
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