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Verfasst am: 29.01.06, 19:10 Titel: anwalt nahm vorschuss für einholung der deckungszusage
Hallo zusammen .ich habe heute erst dieses Forum entdeckt und habe schon mehr. Fragen gestellt.Bei mir geht es um Arzthaftung und Abfindungserklärung,ist im Forum Arzthaftung zu lesen. Ich habe also nun einem Anwalt die Sache erklärt und ihn auch auf meine finanz. Schwierigkeiten hingewiesen. Er sagte, das er jetzt erstmal Deckungszusage bei meiner alten und neuen RV einholt. Trotzdem sollte ich 1000 Euro an Vorschuss zahlen,bevor er einen Stift in die Hand nimmt.Meine Eltern sind eingesprungen. Er hat 3!!! identische Briefe verschickt. Und in einem schrieb er sogar, das wir eine Unfallfolge noch nicht 100% ig ausschliessen können. Den Satz hätte ich noch nicht mal als Laie geschrieben. da Mandat habe ich ihm sofort entzogen und ihm mitgeteilt, das er mir den zuvielgezahlten Betrag bitte erstatten sollte. Seine Antwort: Kosten für einholung der Deckungszusage macht 1200 Euro. Weil ihm meine persönl-. verhältnisse bekannt wären,würde er auf die restl. 200 Euro verzichten.Ist das rechtens? Ich habe jetzt schon mehrmals gelesen,das der anwalt erst die Deckung einholt und bei neg. aussage auf die Kosten zu sprechen kommt. Habe ich da etwas missverstanden? Würde mich über einen Tip sehr freuen. Liebe Grüsse Dorothee
Die Einholung der Deckungszusage ist bereits eine Tätigkeit des Anwalts nach außen, die eine 1,3 Gebühr auslöst. Wenn es dann zu einer Zusage kommt, bleibt es als Teil des Verfahrens meist eine Serviceleistung nebenher. Im Prinzip ist der Versicherungsnehmer eigentlich in der Pflicht, mit bestehender Deckungszusage zum Anwalt zu gehen.
Die Gebühr ist allerdings nur bei einem Streitwert von über 30000,- € in der Nähe des realistischen.
Der Anwalt muss auch negative Aspekte gegenüber der Versicherung angeben, da eine umfassende Aufklärung zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört. Sollte er nachweislich bekannte Bedenken verheimlichen, kann ihn das die Kostendeckung kosten. Wenn er dann nicht nachweisen kann, dass ihn sein Mandant dazu angestiftet hat, wird er vom Mandanten auch kein Geld sehen, weil der ihm dann den Fehler bei der Deckungsanfrage vorhält... (Wenn ers beweisen kann, ist er halt wg. versuchtem Versicherungsbetrug dran...)
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.01.06, 20:29 Titel:
In deed, Milo, oft übersehen und doch richtig: "Streng" genommen kann der RA für die Einholung der Deckungsschutzzusage eine Gebühr fordern, wobei ich allerdings der Auffassung anhänge, wonach insoweit lediglich die 0,3 Gebühr nach Nr. 2402 VV RVG anfällt. In aller Regel sollte ein "seriöser" RA bei Deckungsschutzzusage die Gebühr für die Anfrage unter den Tisch fallen lassen und nur im Falle der Nichterteilung der Deckungsschutzzusage und dann, wenn der Mandant bei Verweigerung der Deckungsschutzzusage keine weitere Tätigkeit wünscht, die Gebühr berechnen.
Wobei zu beachten ist, daß Rechtsschutzversicherungen in aller Regel die Erstberatung schon aus Kulanzgründen erstatten, so daß der RA auf die Gebühr nach Nr. 2402 VV RVG nicht angewiesen ist...
"Streng" genommen kann der RA für die Einholung der Deckungsschutzzusage eine Gebühr fordern, wobei ich allerdings der Auffassung anhänge, wonach insoweit lediglich die 0,3 Gebühr nach Nr. 2402 VV RVG anfällt.
Widerspruch!
Die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung ist zum einen grundsätzlich (und nicht "streng genommen" ) eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit. Demzufolge ist sie auch gesondert zu vergüten und zwar vom Auftraggeber. Zum anderen handelt es sich bei der Deckungsanfrage nicht um ein einfaches Schreiben, welches nach Nr. 2402 VV RVG zu vergüten wäre. Im Gegenteil, und da stimme ich Milo ausdrücklich zu. Der Anwalt muß der RSV den genauen Sachverhalt darlegen und umfangreiche Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung machen. Macht er das nicht, sprengt der Umfang des mit der RSV geführten Schriftverkehrs recht schnell die eigentliche Akte . Abzurechnen ist für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG. Zumal im vorliegenden Fall, in dem eine Deckungsanfrage für einen Arzhaftpflichtprozeß einzuholen ist.
Metzing hat folgendes geschrieben::
In aller Regel sollte ein "seriöser" RA bei Deckungsschutzzusage die Gebühr für die Anfrage unter den Tisch fallen lassen und nur im Falle der Nichterteilung der Deckungsschutzzusage und dann, wenn der Mandant bei Verweigerung der Deckungsschutzzusage keine weitere Tätigkeit wünscht, die Gebühr berechnen.
Naja, mit solchen Äußerungen wäre ich vorsichtig. In der Regel sollte ein "seriöser" Anwalt nämlich daran denken, daß er standesrechtlich dazu verpflichtet ist, Gebühren für seine Tätigkeit zu berechnen.
Aber, Metzing, ich verstehe das Problem natürlich schon. Theorie und Praxis gehen hinsichtlich der Deckungsanfrage weit auseinander. _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.01.06, 17:33 Titel:
@ Kobayashi Maru:
Na ja, da fallen Praxis und Theorie in der Tat etwas auseinander. Nehmen wir es doch einmal ernst: in aller Regel ist die Deckungsschutzanfrage an den Rechtsschutzversicherer ein Standardschreiben, das um einige konkrete Angaben, um welche Angelegenheit es sich handelt, ergänzt wird. "Hinsichtlich der näheren Einzelheiten verweisen wir auf die beigefügten Anlagen." In einigen wenigen Fällen, beispielsweise wenn es um Arrestverfahren geht, mit denen RS-Versicherer grundsätzlich überfordert sind, muss man dann noch "nachlegen", so daß sich durchaus ein längerer Schriftverkehr mit dem RS-Versicherer entspinnt. Das sollte aber die Ausnahme sein.
In der Praxis ist es doch so, daß die wenigsten RA-Kanzleien sich die Deckungsschutzanfrage vergüten lassen, da die Mandanten nicht einsehen, selbst etwas zu bezahlen, wenn sie schon einmal rechtsschutzversichert sind.
Zitat:
Naja, mit solchen Äußerungen wäre ich vorsichtig. In der Regel sollte ein "seriöser" Anwalt nämlich daran denken, daß er standesrechtlich dazu verpflichtet ist, Gebühren für seine Tätigkeit zu berechnen.
Aber wo kein Kläger, da kein Richter... Ich gehe nicht davon aus, daß der Mandant sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer darüber beschweren wird, daß ihm für die Einholung der Deckungsschutzanfrage keine Gebühr berechnet hat.
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