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freak89
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Anmeldungsdatum: 05.06.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 17:52    Titel: weglaufen Antworten mit Zitat

Person A schlendert mit der befreundeten Person B die Straße hinunter, sie tauschen gut sichtbar ein Tütchen mit weißem pulverigem Inhalt aus, sehen einen Polizisten und schreien: "Scheiße, die Bullen"(oder ähnliches) und rennen weg.

Nehmen wir mal an in dem Tütchen ist nur Mehl die Personen A und B haben sich auch sonst nichts vorzuwerfen, sondern wollen einfach die Reaktion des Polizisten sehen, verstößt die Handlung der Personen A und B dann gegen irgendein Gesetz?(Behinderung der Justiz etc.)
Was kann der Polizist schlimmstenfalls tun?
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Why me?
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Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 131
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

hmmm.... die beiden müssten erstmal beweisen, dass zu dem Zeitpunkt wirklich nur Mehl in der Tüte war. Ich denke diese Täuschung das ist ein Vergehen, aber genau weiß ich das nicht
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Why me? hat folgendes geschrieben::
hmmm.... die beiden müssten erstmal beweisen, dass zu dem Zeitpunkt wirklich nur Mehl in der Tüte war. Ich denke diese Täuschung das ist ein Vergehen, aber genau weiß ich das nicht


Nein, die beiden müssen nichts beweisen.
Die Polizei bzw. die Justiz muß etwas beweisen.
Eine strafbare sehe ich auch nicht. In Betracht käme allenfalls § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat). Dazu müßte allerdings nachgewiesen werden, daß die Personen mit Vorsatz handelten. Das dürfte schwer werden. Denn schließlich ist es ein alltäglicher Vorgang, daß Personen irgendwelche Waren austauschen bzw. übergeben.

Je nach den genaueren Umständen dürften die Polizisten hier mit großer Wahrscheinlichkeit von dem Verdacht einer strafbaren Handlung ausgehen (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz).

Die Identität der Verdächtigen darf festgestellt werden. (§ 163b StPO)
Die Personen dürfen körperlich durchsucht werden. (§ 102 StPO)
Sollte beides an Ort und Stelle nicht möglich sein, können die Personen mitgenommen werden.
M.E. ist auch nicht auszuschließen, daß die Personen zunächst mal ein Ermittlungsverfahren wegen § 145d StGB an der Backe haben werden, das m.E. aber ausgehen dürfte wie das Horneberger Schießen.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!


Zuletzt bearbeitet von Klein-Fritzchen am 01.02.06, 13:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 19:06    Titel: Re: weglaufen Antworten mit Zitat

Selbst wenn die Tütchen Btm enthalten, die Flucht der Spaßvögel ist nicht strafbar. Cool



freak89 hat folgendes geschrieben::
Was kann der Polizist schlimmstenfalls tun?

Im schlimmsten Fall ist er schneller. Geschockt
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
naja, zuerst wird ein Ermittlungsverfahren wegen Btm-Handels eingeleitet. Sobald feststeht, dass kein Btm in der Tüte war (und sich ergibt, was die Spaßvögel wollten), wird auf § 145d StGB umgestellt. Bei bis 21-jährigen wirds vielleicht noch eingestellt, ggfs. gegen ein paar Arbeitsstunden (§ 45 Abs. 1, 2 JGG). Bei Erwachsenen würd ich einen Strafbefehl über 20 Ts beantragen. Behinderung der Polizeiarbeit trifft das gut. Aber bewiesen werden muss natürlich, dass sie mit Vorsatz handelten.
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Dos hat folgendes geschrieben::
Aber bewiesen werden muss natürlich, dass sie mit Vorsatz handelten.


Dürfte im geschilderten Eingangsfall eindeutig sein. Ohne den Ausruf "Sch... die Bullen" hingegen wohl nicht.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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lulu66
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
sondern wollen einfach die Reaktion des Polizisten sehen
,

...komisch, was manche Leute für Hobbies haben.... tse tse tse.....
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vor allem wären das wohl so ziemlich die beknacktesten Dealer der Stadt... "Gut sichtbar tauschen die beiden das Tütchen aus" und rufen dann auch noch "Scheiße, die Bullen!", bevor sie sich vom Acker machen. Also, an Stelle der Polizisten wäre ich wohl nicht mal hinterher... Mit den Augen rollen
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Papaleone
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Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 100
Wohnort: Sachsen Anhalt

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 10:32    Titel: Unter Umständen Strafbar! Antworten mit Zitat

Das blose durch die Strasse laufen und der Austausch von kleinen Tütchen ist grundsätzlich erstmal nicht strafbar! Das Erkennen einer Streife der Polizei und der Ausruf "Scheiße die Bullen" und das Weglaufen könnte wenn die Beamten diesen Ausruf hören unter Umständen den Straftatbestand einer Beleidigung erfüllen und demnach wäre nicht der Tausch der Tütchen sondern der Ausruf Strafbar! Wenn die Beamten diesen Ausruf nicht hören, aber erkennen dass zwei Personen Tütchen austauschen und daraufhin einen deutlichen Ausruf "Halt stehen bleiben, Polizei" von sich geben, dann ist das Weglaufen unter Umständen schon ein aktiver Widerstand gegen einen rechtmäßig eröffneten Verwaltungsakt!

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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 12:59    Titel: Re: Unter Umständen Strafbar! Antworten mit Zitat

Papaleone hat folgendes geschrieben::
dann ist das Weglaufen unter Umständen schon ein aktiver Widerstand gegen einen rechtmäßig eröffneten Verwaltungsakt

Selbstverständlich! Genauso wie das Nichterwidern des rechtmäßigen Grußes eines Polizisten. Mit den Augen rollen
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 04.03.06, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Genauso wie das Nichterwidern des rechtmäßigen Grußes eines Polizisten.


Rechtmäßig, genau! Das muss man an Ort und Stelle erstmal prüfen. Die Prüfung würde dann für, sagen wir: 30 sec, aufschiebende Wirkung entfalten. Dann wäre aber endgültig Schluss mit lustig, sonst kommt der Abschleppdienst! Sehr glücklich
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 06.03.06, 12:15    Titel: Re: Unter Umständen Strafbar! Antworten mit Zitat

Papaleone hat folgendes geschrieben::
Das blose durch die Strasse laufen und der Austausch von kleinen Tütchen ist grundsätzlich erstmal nicht strafbar! Das Erkennen einer Streife der Polizei und der Ausruf "Scheiße die Bullen" und das Weglaufen könnte wenn die Beamten diesen Ausruf hören unter Umständen den Straftatbestand einer Beleidigung erfüllen und demnach wäre nicht der Tausch der Tütchen sondern der Ausruf Strafbar! Wenn die Beamten diesen Ausruf nicht hören, aber erkennen dass zwei Personen Tütchen austauschen und daraufhin einen deutlichen Ausruf "Halt stehen bleiben, Polizei" von sich geben, dann ist das Weglaufen unter Umständen schon ein aktiver Widerstand gegen einen rechtmäßig eröffneten Verwaltungsakt!

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Sehr glücklich Hallöle

Bedauerlicherweise sehen manche Gerichte den Ausdruck "Bullen" nicht mehr als Beleidigung. Grund
ist anscheinend die Tatsache, dass sich Polizisten selbst als Bullen titulieren.
Ich würde mich als beleidigt fühlen. Aber so ist es nun mal.

Grüssle
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 06.03.06, 19:20    Titel: Re: Unter Umständen Strafbar! Antworten mit Zitat

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Ich würde mich als beleidigt fühlen. Aber so ist es nun mal.

Sensibelchen! Cool
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 06.03.06, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

So bin ich halt. Alte Schule. Knigge läßt grüssen.

Grüssle
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
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imagophil
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 67
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 21:59    Titel: ;-) Antworten mit Zitat

hey, und wenn es richtig viel mehl ist, dann werden ihr von den polizisten eines streifenwagens erstmal für die kripo eingeliefert...und je nachdem wie der auftragsstatus liegt, sitzt ihr dann schonmal ne nacht ein.
und das alles für ein tütchen mehl..is doch supi.
_________________
Ich freue mich immer total, wenn die Leute ihre Rechte kennen. Schöner würde ich es aber finden, wenn ihnen ab und an auch ihre Pflichten einfallen würden....
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