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Einsatz von Berufsbetreuern

 
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derrick
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 23:07    Titel: Einsatz von Berufsbetreuern Antworten mit Zitat

Hallo!
Wo werden Berufsbetreuer eigentlich offiziell registriert bzw. wo bieten diese ihre Arbeit an? Beim Vormundschaftsgericht, welches die Betreuer bekanntlich bestellt, oder bei der Betreuungsbehörde, oder bei beiden Stellen?
mfg
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 09:25    Titel: Re: Einsatz von Berufsbetreuern Antworten mit Zitat

derrick hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Wo werden Berufsbetreuer eigentlich offiziell registriert bzw. wo bieten diese ihre Arbeit an? Beim Vormundschaftsgericht, welches die Betreuer bekanntlich bestellt, oder bei der Betreuungsbehörde, oder bei beiden Stellen?
mfg

Bei beiden, wobei erste Anlaufstelle die Betreuungsbehörde/-stelle sein sollte, da diese i.d.R. dem Gericht geeignete Betreuer vorschlägt.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe zur "Registrierung" auch §1 VBVG:


§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
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