Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 31.01.06, 11:53 Titel: Kaufpreiserstattung bei Online-Shop nach Insolvenz - Hilfe!
Hallo,
ich möchte von einem Problem eines Kunden A berichten, der in einem Online-Shop B einen Artikel gekauft hat und nun weder den Artikel noch den Kaufpreis hat.
Vor einiger Zeit kaufte der Kunde A im Online-Shop B ein Computernetzteil für rund 100 EUR. Es stellte sich jedoch heraus, daß das Netzteil unausgereift war. So stieß er bei der Suche im Internet nach Hilfe bei seinem Problem mit dem Netzteil auf Threads, die diese bestätigten und empfahlen, daß Netzteil zurückzusenden und ein anderes zu kaufen.
So schrieb Kunde A den Versender B per Mail an und bat im Zuge seines Rücktrittrechtes laut Fernabsatzgesetz um den Austausch gegen ein anderes Netzteil. Man teilte ihm mit, daß ein solches Netzteil nicht im Angebot sei. Also bat Kunde A um Erstattung des Kaufpreises und sandte das Netzteil zurück.
Tage vergingen und der Versender meldete sich nicht. Nach einer kurzen Rückfrage kam dann die Nachricht, daß das Netzteil eingegangen sei und innerhalb der nächsten Tage der Kaufpreis erstatten werden soll. Doch es tat sich wieder nichts. Eine Woche später schrieb Kunde A eine Mail mit Bitte um Überweisung des Betrages. Hierrauf erhielt er dann die Nachricht, daß eine Erstattung des Kaufpreises nicht mehr möglich sei, da sich das Unternehmen in Insolvenz befindet:
"Leider ist es uns derzeit nicht möglich Ihnen den Betrag zu erstatten, da wir uns im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden.
Ihre Forderung ist bei uns gespeichert. Umgehend nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Ende Februar 2006) werden Sie vom Insolvenzverwalter Informationen zum weiteren Vorgehen und zur Anmeldung Ihrer Forderung erhalten. Bis dahin bitten wir Sie noch um etwas Geduld."
Nun fragt sich Kunde A, der auch nicht über soviel Geld verfügt, um auf 100 EUR zu verzichten, wie er nun an sein Geld kommt! Immerhin: Netzteil ist weg, Kohle ist weg und er wurde wochenlang hingehalten.
Kunde A sollte evtl. beim zuständigen Amtsgericht anrufen und dort nach den Kontaktdaten des Insolvenzverwalters fragen.
Vielleicht kann der weiterhelfen. _________________ Rettet die Erde. Sie ist der einzige Planet mit Schokolade.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 01.02.06, 00:21 Titel:
Zitat:
Kunde A sollte evtl. beim zuständigen Amtsgericht anrufen und dort nach den Kontaktdaten des Insolvenzverwalters fragen.
Das kann sich A ersparen, da es m.E. nur den sowieso schon enstandenen Verlust vergrößern würde.
Wenn das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird, kann A seine Forderung zur Tabelle anmelden und dann warten (so ein bis zwei Jahre sind wohl eher nicht ungewöhnlich), um dann einen geringen Prozentsatz seiner Forderung erstattet zu bekommen. So drei bis vier Euro dürften dabei möglicherweise rumkommen .
Anders ausgedrückt: unter der Prämisse, daß ein Eigentumsvorbehalt nicht gegeben ist, kann A sich wahrscheinlich gedanklich von seinem Geld verabschieden und das Netzteil irgednwo anders kaufen. Shit happens, sagen die Engländer - aber so ist es nun mal _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Bei 100 Euros kommt es auf die paar cent für das Telefonat nicht wirklich an.
Der IV sollte zumindest wissen, wie es um den Onlineshop bestellt ist. Ob evtl. noch etwas abfällt, etc.
Außerdem hat der IV dann bereits die Daten des Kunden und wird ihn bei Eröffnung in jedem Fall mit anschreiben. _________________ Rettet die Erde. Sie ist der einzige Planet mit Schokolade.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 01.02.06, 10:42 Titel:
Zitat:
Der IV sollte zumindest wissen, wie es um den Onlineshop bestellt ist. Ob evtl. noch etwas abfällt, etc.
Ich will nicht rechthaberisch klingen, aber derartige Aussagen wird der Insolvenzverwalter zum jetzigen Zeitpunkt (also wenn der Insolvenzantrag noch frisch ist) höchstwahrscheinlich nicht machen können. Und selbst wenn er schon den Überblick hat: es ist kaum anzunehmen, daß er sich äußert, weil er damit Gefahr läuft, sich festzulegen und dadurch evtl. selber haftbar wird. Mal abgesehen davon: was würde es A nützen, wenn er wüßte, daß er in nicht absehbarer Zeit mal drei oder vier Euro bekommt?
Zitat:
Außerdem hat der IV dann bereits die Daten des Kunden und wird ihn bei Eröffnung in jedem Fall mit anschreiben.
Die Daten hat er doch längst! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
"So drei bis vier Euro dürften dabei möglicherweise rumkommen "
Also ich kenne dies aus der Praxis anders. Ein gleich gelagerter Fall (Ware zur Garantie beim Händler dann Insolvenz) ging so aus, dass der Kunde sein Geld erstattet bekam, da diese bereits in sein Eigentum übergegangen war und die Forderungen damit höherrangig war.
Zumindest das defekte Gerät müsste der Kunde doch hier zurückbekommen.
Normalerweise sind es nichtmal 3-4Euro sondern eher 1% wenn überhaupt.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 01.02.06, 19:31 Titel:
Zitat:
Ein gleich gelagerter Fall (Ware zur Garantie beim Händler dann Insolvenz) ging so aus, dass der Kunde sein Geld erstattet bekam, da diese bereits in sein Eigentum übergegangen war und die Forderungen damit höherrangig war.
Diese Möglichkeit kann ich nicht beurteilen, sorry.
Unabhängig davon scheint mir der vom TE geschilderte Fall aber anders zu liegen:
Zitat:
... daß das Netzteil eingegangen sei und innerhalb der nächsten Tage der Kaufpreis erstatten werden soll.
Hat A damit nicht eine Geldforderung gegen B?
Wobei die Idee
Zitat:
Zumindest das defekte Gerät müsste der Kunde doch hier zurückbekommen.
möglicherweise gar nicht so schlecht ist, wie ich beim ersten Lesen dachte : wenn A das defekte Netzteil tatsächlich ziemlich schnell zurückbekäme (was ich eher nicht glaube ), könnte er sich dann ja an den Hersteller wenden - oder liege ich da falsch? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Er kann sich an den Hersteller wenden. Was damit erreicht wird, bleibt abzuwarten. immerhin besteht kein Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Endkunde. Außerdem ist es auch möglich, dass der Hersteller nicht in Deutschland sitzt. _________________ Rettet die Erde. Sie ist der einzige Planet mit Schokolade.
also der Hersteller nimmt sich dessen nichts an. Er reagiert nichtmal auf Mails. Mittlerweile ist auch der Monat fast rum. Es hat sich aber folgendes ergeben:
Der Anbieter B bietet aber aktuell über seine Website weiterhin Ware an. Es wird sogar mit neu in die Produkpalette aufgenommene Produkte geworben. Ware ist lagermäßig vorhanden bzw. kurzfristig bestellt.
Nach einer weitere E-Mail vom Kunden A erfolgte die kurze Anwtort von Anbieter B, daß sie aufgrund der Insolvenz aber zahlungsunfähig seien und eine Erstattung des Kaufpreises (derzeit) nicht möglich ist.
Nun stutzt Kunde A, denn immerhin wird mit neuen Produkten geworben. Zudem kann weiterhin mit vollem Rückgaberecht bei Onlinekauf bestellt werden. nach Meinung von Kunde A muss doch der Anbieter B somit zahlungsfähig sein?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 21.02.06, 12:03 Titel:
Tut mir leid, Luzypher, das Stutzen bei A kann ich zwar verstehen, aber es hilft ihm trotzdem nicht.
A muß unterscheiden zwischen Geschäftsvorfällen vor und nach Insolvenzantrag. Alles, was vor Insolvenzantrag (bzw. Übernahme durch den vorläufigen Insolvenzverwalter) liegt, wird im Rahmen der Insolvenz abgewickelt, wenn diese überhaupt eröffnet wird. Die Abwicklung kann durchaus einige Jahre dauern und bringt i.d.R. eher wenig Bares. Das, was jetzt nach Insolvenzantrag (also im - zunächst vorläufigen - Insolvenzverfahren) an Geschäften abgewickelt wird, läuft unter Kontrolle und auf Risiko des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Das heißt: für die Zahlung der Waren, die B z.Zt. bei Lieferanten bestellt bzw. der Waren, die unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht zur Abholung durch den Lieferanten freigegeben wurden und jetzt verkauft werden, haftet der (vorläufige) Insolvenzverwalter. Und natürlcih haftet der auch beim Weiterverkauf, da er ja die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen kann.
Hintergrund: bei einer Insolvenz ist zu prüfen, ob das Unternehmen in irgendeiner Weise weitergeführt werden kann (weniger Mitarbeiter, Wegfall finanzieller Altlasten etc. pp.). Diese Prüfung dauert. Wenn das Unternehmen in der Zwischenzeit nicht weiterarbeiten könnte, wäre diese Überprüfung natürlich völlig sinnlos. Deshalb werden nach Möglichkeit weiter Geschäfte gemacht. Im Idealfall bekommt der Kunde von dem Insolvenzantrag überhaupt nichts mit: wenn A jetzt zum ersten Mal bei B bestellen würde, wüßte er ja ach nichts davon!
Soweit meine Erinnerung - formaljuristisch sicher nicht 100-% korrekt dargestellt, aber ich denke, im Wesentlichen schon zutreffend.
Eins noch zur Herstellergarantie: m.E. kann man seine Ansprüche auch dort geltend machen, oder liege ich da falsch? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Na, der Haken an der Sache ist nur, das Kunde A eben im Netz und unter der angegebenen Internetadresse nichts zu dem Unternehmen B gefunden hat. Auch hat der Anbieter B bisher keine detaillierteren Angaben gemacht, noch auf mehrmaligem Wunsch den Insolvenzverwalter bekannt gegeben.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 21.02.06, 23:38 Titel:
Also, wenn der InsoVerwalter für A so wichtig ist: das zuständige Insolvenzgericht gibt sicherlich Auskunft! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Nun hat Kunde A mal das zuständige Amtsgericht bzw. Insolvenzgericht kontaktiert und auf Anfrage über eine Insolvenz bzw. den zuständigen Insolvenzverwalter folgendes mitgeteilt:
"... auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, daß hier kein Insolvenzverfahren anhängig ist und keine insolvenzrechtliche Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis besteht."
Was soll Kunde A nun davon halten? Auf der anderen Seite bekommt er von Anbieter B nur Mails mit dem Hinweis darauf, das eine Zahlung wegen Insolvenz nicht möglich sei. Kunde A solle sich an den Insolvenzverwalter wenden. Dieser wurde und wird aber auf mehrfache Nachfrage von Anbieter B nicht genannt.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.