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Verfasst am: 31.01.06, 20:08 Titel: Zweitverwertung von Pressetexten berechnen?
Hallo, wäre für einen Hinweis in folgender Frage dankbar:
Ich bin fest angestellter Redakteur bei einer Tageszeitung und habe - nebenher - seit einigen Jahren für die Stadtverwaltung Ortsteilbroschüren angefertigt. Nun sind alle Stadtteile durch, und diese Broschüren sollen überarbeitet und neu aufgelegt werden. Der Auftrag wird diesmal als freihändige Vergabe ausgeschrieben. Bei der Beschreibung des Ausschreibungsgegenstandes ist zu lesen: "Der historische Teil der letzten Ausgabe kann im wesentlichen übernommen werden". Diesen Teil habe ich selbst damals geschrieben. Nun meine Frage: Wenn ich den Zuschlag nicht erhalte - kann ich der Stadt dann eine Zweitverwertung in Rechnung stellen? Und wenn ja: Nach welchen Kriterien wird die Höhe bestimmt? Es besteht kein schriftlicher Vertrag, und über die Nutzungsrechte ist bisher nie gesprochen worden.
Habe die Texte als freier Publizist geschrieben. Abrechnung erfolgte auf Honorarbasis; ich habe jeweils eine Rechnung "für die Erstellung der Stadtteilbroschüre" geschrieben. Denn ich war nicht nur für die Texterstellung, sondern auch für die Koordination der Fotografen und teilweise für die Zusammenarbeit mit der Vorstufe und Druckerei zuständig.
Nein, es gibt keinen Vertrag. Über die Themen Urheberrecht und Verwertungsrechte ist zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Es gibt also weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.02.06, 13:12 Titel:
Wenn nichts vereinbart wurde, muss man meist davon ausgehen, was allgemein üblich ist, branchenüblich, ortsüblich oder wovon man ausgehen musste, dass der andere dies erwartet.
Was hattest du erwartet? Dass dein Werk nach Ausverkauf nicht in eine 2. Auflage geht? Dass du dafür noch ein Honorar bekommst? Das ist nicht branchenüblich, wenn schon das Ersthonorar nicht von der Auflagenhöhe abhängig war. Sonst schon.
Branchenüblich ist ein Zweithonorar bei einer Zweitverwertung (meist ca. 50 %). Also in einem anderen als ursprünglichen Medium. Die Zweitauflage ist aber weitgehend das ursprüngliche Medium. Aber hier könnte man einhaken.
Erwartet hattest du, dass dir die Redaktion der Zweitauflage übertragen wird. Leider vergebens. Aber ein Verbitterungshonorar ist nicht branchenüblich.
Wird die Zweitauflage nun so entstellt gegenüber deiner Idee, dass du deine Texte da nicht mehr haben willst, kannst du versuchen, einer Weiternutzung zu widersprechen. Das muss dann aber sehr grob sein, die Entstellung.
Als Leitgedanke: Wer die Nutzungsrechte an seinem Text einem christlichen Verleger vermacht hatte, unbeschränkt, und der veröffentlicht sie dann in einer faschistischen Zeitschrift, kann dagegen vorgehen. Sonst eher nicht.
Was soll's auch, schaden wird es dir nicht. Dein Name wird ja nochmals genannt, ist auch Eigenwerbung.
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Für die Wiederveröffentlichung von Texten in einer Special-Ausgabe zur Berlinale bekam ich ungefragt 50 % des Ursprungshonorars. Branchenüblich halt. Ohne Absprache. Frage mal danach.
Hallo Gerd, danke für Ihre Zeilen. Offensichtlich ist der Knackpunkt an der Sache die Frage nach der Branchenüblichkeit. Bei uns in der Tageszeitungsredaktion ist die Sache klar definiert: Wenn ein freier Mitarbeiter einen Text einreicht, der später nochmals (auch leicht modifiziert) zum Abdruck kommt, erhält er 50 Prozent des Zeilenhonorares. Ob das bei den oben genannten Broschüren "branchenüblich" ist, kann ich leider nicht sagen, da mir die Erfahrungswerte fehlen.
@ alle
Hat einer mehr Erfahrung in diesem Bereich? Und wäre es aussichtsreich, der Sache weiter juristisch nachzugehen? Sagen Sie mir bitte Ihre Meinung !
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.06, 03:07 Titel:
@ Gerd aus Berlin:
Zitat:
Verbitterungshonorar
Klasse! Den muß ich mir merken!
@ drpuetz:
Zitat:
Bei uns in der Tageszeitungsredaktion ist die Sache klar definiert: Wenn ein freier Mitarbeiter einen Text einreicht, der später nochmals (auch leicht modifiziert) zum Abdruck kommt, erhält er 50 Prozent des Zeilenhonorares.
Das ist doch schon eine Ortsüblichkeit. Ich neige zu einem Zweitverwertungshonorar.
Zitat:
Der Auftrag wird diesmal als freihändige Vergabe ausgeschrieben. Bei der Beschreibung des Ausschreibungsgegenstandes ist zu lesen:
Also ist die Ausschreibung schon veröffentlicht? Ich könnte mir vorstellen, daß die auch nur angedeutete "Gefahr" der Geltendmachung eines entgangengen Lizenzgewinns das Ergebnis der Ausschreibung erheblich beeinflussen könnte? Vielleicht sollte man vor Ablauf der Ausschreibungsfrist einfach einmal freundlich mit der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung sprechen?
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