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Sie interpretieren da ein bisschen viel in meine Worte hinein, mein lieber Mann.
Fakt ist, dass ein Großteil der in Deutschland gegründeten Ltds. von Insolventen oder zur Umgehung von irgendwelchen Vorschriften gegründet werden. Dazu gibt es Statistiken und Sie selber sind ja offensichtlich ein Beispiel. Und es ist ebenso Fakt, dass Leute, die bereits einmal Insolvenz angemeldet haben in der Wirtschaft nicht den besten Ruf genießen. Ob zu Recht oder zu Unrecht. Und wenn man das jetzt zusammen nimmt, dann kommt man auf den Grund, warum auch die Ltd. hierzulande nach wie vor nicht den besten Ruf genießt. Auch das ist Fakt. Ob zur Recht, oder zu Unrecht.
Nix anderes sollte mein obiges Posting aussagen. Das war in keiner Weise auf Sie persönlich, bzw. Ihren Ruf oder gar die Gründe für Ihre Insolvenz, gemünzt. Woher auch? Ich kenne Sie schließlich nicht.
Aber wenn sie so dünnhäutig sind, dann sollten Sie Ihre Vermögenssituation nicht in Form des entsprechenden Nicknames wie eine Monstranz vor sich hertragen.
Edit: Jetzt habe ich mal Ihren Thread im Forum für Insolvenzrecht gelesen. Offensichtlich beabsichtigen Sie, durch die Ltd. Einkommen zu verschleiern. Damit bestätigen Sie ja genau die Vorbehalte, die viele Leute ggü. dieser Gesellschaftsform haben. Und brauchen hier nicht so herumzumosern.
Anmeldungsdatum: 26.01.2006 Beiträge: 33 Wohnort: Europa
Verfasst am: 31.01.06, 10:50 Titel:
Hallo,
wenn mir die Möglichkeit geboten wird nenne ich das kein verschleiern.
Denn soetwas kann nur in Absprache mit dem Treuhänder funktionieren da sonst die Restschuldbefreiung wohl dahin sein wird.
Sicher ist die Bonität nicht gegeben, doch selbst meine Bank kommt mir entgegen.
Wenn ich dünnhäutig wäre, würde es wohl falsch sein so etwas zu planen.
Mich ärgerte nur dieses allgemeine abtun von insolventen.
Schon mal etwas von der Zahlungsmoral der Kunden in der Handwerksbranche gehört ? Wenn man da scheitert, hat das doch nichts mit Unfähigkeit oder einem schlechten Charakter zu zun, oder ?
Da direkt gedacht wird der möchte Einkommen verschleiern, ist das wohl Ihre Denkweise, oder ?
Sind sie Anwalt ?
_________________ Wer heute nichts tut, lebt morgen wie vorgestern.
Hallo,
Maxi befindet sich in der Wohlverhaltenszeit.
Er denkt über die Gründung einer günstigen Euro-GmbH (LTD) nach und beabsichtigt sich ein Gehalt unter der Pfändungsgrenze von seiner Gesellschaft die er alleine führen möchte, bezahlen zu lassen.
Das Kapital wird sich voraussichtlich stetig erhöhen, da er keinen Wareneinkauf hat(Kein Risiko), sondern nur Dienstleistung anbieten wird.
Frage:
Ist das Firmenkapital geschützt oder ist es pfändbar ?
Sie erbringen selbständig Dienstleistungen und verdienen damit Geld. Möglicherweise müssten Sie einen Teil davon an die Gläubiger abführen (die Problematik des § 295 Abs. 2 InsO mal weggelassen). Dies wollen Sie dadurch umgehen, dass nicht Sie persönlich die Dienstleistungen erbringen, sondern die Ltd. Diese zahlt an Sie nur ein geringes Gehalt, aus dem den Gläubigern nur ein entsprechend geringer Anteil zusteht. Der Rest des verdienten Geldes wird in der Ltd. angesammelt, vermutlich bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit nutzen Sie die Ltd, um dieses Geld nicht zur teilweisen Befriedigung der Gläubiger verwenden zu müssen.
Anmeldungsdatum: 26.01.2006 Beiträge: 33 Wohnort: Europa
Verfasst am: 31.01.06, 15:01 Titel:
Bestimmt auch den weiteren Verlauf gelesen, oder ?
Da steht dann das ein ständiges Einkommen da ist und davon ein Teil abgeführt wird.
Aber hier passt das dann ja nicht ...
Der Pfändbare Betrag vom Einkommen wird ja abgetreten.
Wenn das Firmenkapital pfändbar wäre, warum sollte man dann nebenher sich für die Zukunft etwas aufbauen ? Und den Gläubigern entsteht doch kein Nachteil ?
Da der Träuhänder den Gläubigern gegenüber ja Rechenschaft ablegen muss, würde er dafür bestimmt keine Zustimmung geben, ne ?
Kannst mir mal veraten was Du überhaupt möchtest ?
Irgendwie scheint dir das nicht zu gefallen, das ein "Versager und Abzocker" (Deine Gedanken) einen Weg geht. Vieleicht sollte man als insolventer wirklich nur von Harz 4 etc. leben, so das es in die Gedankenwelt von deinereiner passt.
Sag schon, Anwalt oder nicht ? _________________ Wer heute nichts tut, lebt morgen wie vorgestern.
Um nochmal kurz auf das Mindestkapital der GmbH zu sprechen zu kommen...
§ 7 II GmbHG:
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn mindestens die nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Einzahlungen geleistet sind und der Gesellschafter für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat. _________________ Alle Angaben ohne Gewähr.
Der Pfändbare Betrag vom Einkommen wird ja abgetreten.
Nein. Nur der pfändbare Teil eines Einkommens. Wenn dadurch die Obliegenheiten gem. § 295 Inso erfüllt werden, dann frage ich mich, wofür Sie für die Abschottung des anderen Einkommens eine Ltd. brauchen.
Zitat:
Wenn das Firmenkapital pfändbar wäre, warum sollte man dann nebenher sich für die Zukunft etwas aufbauen ?
Mal ketzerisch gefragt: Warum soll sich der Insolvente in der Insolvenz überhaupt etwas aufbauen können? Durch die Erteilung der Restschuldbefreiung wird der Insolvente erheblich privilegiert. Dagegen wird der Gläubiger faktisch enteignet. Und als Preis für dieses Privileg muß der Insolvente im Grundsatz den pfändbaren Teil seines Einkommens herausgeben. Und normalerweise sollte man meinen, seines ganzen Einkommens. Nur ist der Gesetzestext bzgl. von selbständigen Einkünften hier m.E. völlig verunglückt. Eben weil ein Selbständiger eben nicht den pfändbaren Teil seines Einkommens abführen muß, sondern nur den Teil, den er fiktiv abführen müsste, wäre er nicht selbständig. Wobei derzeit wohl noch offen ist, wie dies eigentlich genau zu handhaben ist. Für Sie ist aber offensichtlich wichtig, dass Sie Ihr zu deklarierendes Einkommen möglichst niedrig halten. Dafür brauchen Sie die Ltd. Es stellt sich die Frage, ob diese überhaupt erforderlich wäre. Aber das ist hier nicht das Thema.
Und bevor Sie wieder in Paranoia verfallen: Ich bin nicht der Meinung, alle Insolvenzler seien Abzocker. Aber ich bin der Meinung, dass man als Gegenleistung für das o.g. Privileg der RSB im Rahmen der "Wohlverhaltensphase" die abzuführenden Beträge aus seinem tatsächlichen Einkommen abführen muß. Dass es sich dann unter Umständen nicht mehr "lohnt", nebenher zu arbeiten, mag ja sein. Der eine will seine Schulden nach Möglichkeit bezahlen, der andere halt nicht. Aber dann soll er in der WVP auch mit dem pfändungsfreien Einkommen auskommen. Dieses ist um so höher, je mehr er verdient. Also kommen Sie hier nicht mit Hartz IV, o.ä. Ich will die Insolventen während der WVP auch nicht in "Schuldenknechtschaft" halten. Ich bin nur der Meinung, dass der Insolvente in den sechs Jahren das zahlen soll, was er zahlen kann. Das Insolvenzverfahren dient der - zumindest teilweisen - Befriedigung der Gläubiger und damit der Begrenzung des angerichteten Schadens (auch hier ist es völlig unerheblich, was die Gründe für die Insolvenz waren). Es dient nicht der erneuten Vermögensbildung des Schuldners. Dazu hat er nach Restschuldbefreiung wieder Gelegenheit.
Aber wie gesagt, möglicherweise bietet die InsO hier andere Möglichkeiten. Dann brauchen Sie aber keine Ltd.
Zitat:
Und den Gläubigern entsteht doch kein Nachteil ?
Das kommt drauf an. Geht man davon aus, dass das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit anteilig den Gläubigern zusteht, entsteht durch die Kummulierung in der Ltd. sehr wohl ein Nachteil. Andernfalls ist die Ltd. überflüssig.
Zitat:
Irgendwie scheint dir das nicht zu gefallen, das ein "Versager und Abzocker" (Deine Gedanken) einen Weg geht. Vieleicht sollte man als insolventer wirklich nur von Harz 4 etc. leben, so das es in die Gedankenwelt von deinereiner passt.
Irgendwie scheinen Sie mit Ihrer Insolvenz ein mentales Problem zu haben. Sonst würden Sie in meine Beiträge nicht so einen Unsinn hineininterpretieren.
Ach ja, ich bin kein Anwalt. Was immer Sie mit dieser Information auch anfangen können.
Und weil das Ganze hier zwischenzeitlich völlig off topic ist und Sie mir - verständlicherweise - sowieso nicht zustimmen, sondern mir vermutlich wieder irgendeinen Schmarrn vorwerfen, ist die Diskussion für mich hier beendet.
Anmeldungsdatum: 26.01.2006 Beiträge: 33 Wohnort: Europa
Verfasst am: 31.01.06, 22:49 Titel:
Ein Handwerker wird insolvent weil seine Rechnungen nicht bezahlt wurden, bestimmt ist er dann nicht glücklich mit dem Umstand, mental oder nicht.
Jahre intensiver Arbeit und viel Geld einfach futsch ... Ist pasiert, ABER kein zweites mal.
Ach ja, auch ein Unternehmer wurde im Prinzip durch seine Schuldner/Kunden enteignet. Warum sollte er jetzt nicht den für Ihn besten und günstigsten Weg gehen ?
Ich denke auch das wir hier auf keinen Nenner kommen. Dennoch, war eine interessante Unterhaltung.
Vieleicht masl zu einem anderen Thema aufs neue _________________ Wer heute nichts tut, lebt morgen wie vorgestern.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.02.06, 16:52 Titel:
Hallo,
und wie sollen sich die "geprellten" Gläubiger fühlen? Besser? Wie fühlt man sich, wenn jd. im Rahmen der Wohlverhaltensperiode (sagen wir) läppisch 10% der Schulden zurückführt und danach Restschuldbefreiung beantrag? Fühlt der sich besser als derjenige, der direkt einen Forderungsausfall erlitt?
Nein im Ernst, hier kann bei Erkennen durch geschasste Gläubiger nur geraten werden, dass diese auf InsoVerwalter und InsoGericht einwirken, dass Restschuldbefreiung versagt wird. Das passiert übrigens häufiger als man glaubt. Im weiteren wäre der InsoVerwalter gehalten werthaltige Kapitalbeteiligungen auch in die zu verwertenden Massen zu beziehen. Ein Verschweigen der Beteiligung führt zur Versagung der Restschuldbefreiung oder denken sie wirklich, man muss nur Einkommen, nicht aber Vermögen zur Verfügung stellen? Werthaltige Beteiligungen an Ltd. sind aber verwertbares Vermögen.
Zur Ltd. noch soviel: die geringeren Anforderungen an Mindestkapital und Kapitalerhaltungsmaßnahmen "erkauft" sich der Ltd. Gründer mit viel größeren Haftungsrisiken im Wege der "Durchgriffshaftung". Hierzu sollte man im Case-Law des House of Lords geschult sein um nicht das ein oder andere Fettnäpfchen zu besteigen. Auch gibt es im engl. Insolvenzrecht höhere Anforderungen an einen Director (Stichwort: wrongful trading). Schlußendlich kann man im Fall der vorgeschobenen Ltd. als "Haftungsschild" auch schnell zu einer Haftung nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) kommen und die deutsche Zivilgerichtsbarkeit wird hier schon dafür sorgen, dass Ltd. nicht seriöse GmbH "vertreibt", weil ja immerhin nun die Ltd. anerkannt werden muss, was dem BGH sichtlich nicht schmeckte...
Last but not least: in vernünftigen Diskussionen braucht man keine Massen von Smilies!!! Ich finde solche Anhäufungen nur affig...
Ich würde eher sagen, dass passiert noch seltener als man glaubt. Was daran liegt, dass es Aufgabe des Gläubigers ist, die Versagungsgründe glaubhaft zu machen. Und das ist rechtlich und tatsächlich in den meisten Fällen unmöglich. M.E. ein wesentlicher Mangel des Insolvenzrechts.
Zitat:
Im weiteren wäre der InsoVerwalter gehalten werthaltige Kapitalbeteiligungen auch in die zu verwertenden Massen zu beziehen
Nach Aufhebung des Verfahrens (also in der sog. Wohlverhaltensphase) gibt es keinen Insolvenzverwalter mehr. Nur noch den Treuhänder. Und der ist streng genommen nur eine Geldsammel- und Auszahlungsstelle für die Gläubiger. Der hat dem Insolventen nichts mehr zu erlauben und auch nichts zu verbieten. Der Insolvente ist allein für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Deshalb nützt Insolventi die "Zustimmung" des Treuhänders zu seiner Ltd. im Zweifel auch nichts, wenn ein Gläubiger den Versagungsantrag stellt und das Gericht das auch so sieht. Grds. ist es dem Insolventen in der Wohlverhaltensphase aber durchaus möglich, aus dem pfändungsfreien Einkommen Vermögen zu bilden.
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