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Verfasst am: 01.02.06, 10:29 Titel: Brause und IFA
Willi Brause, Anton Gluffke und Mütterchen Mü beschließen die Gründung einer KG mit dem Ziel Fernseher und HiFi-Geräte zu verkaufen. Mü soll dabei die Stellung einer Komanditistin mit einer Einlage von 50.000 € erhalten. Noch vor Eintragung unternimmt Brause mit Zustimmung von Gluffke und Mü einen ausflug zur IFA.
Dort besucht er zunächst den Stand des Fernseh-Herstellers Stierfratz und ordert 50 Geräte für insgesamt 20.000 €. Der Erfolg seines ersten Geschäftsabschlusses bewegt Willi Brause den nächsten Getränkestand aufzusuchen. Nach dem Genuss etlicher Molle und Korn ist Brause noch glücklicher, aber nicht mehr ganz Herr seiner Sinne. So schlendert er an den Stand des Vidiogerüte-Herstellers Glotzkopf. Aufgrund widriger Umstände gerät er ins Torkeln und fällt in die Auslage des Glotzkopfs. Diesem entsteht ein Schaden in Höhe von 15.000 €. Da die KG sich noch vor Eintragung in Zahlungsschwierigkeiten befindet und auch die Vermögen von Brause udn Gluffke verbraucht sind, wenden sich Stierfratz und Glotzkopf an Mü und begehren Zahlung.
Begutachten Sie die möglichen Ansprüche von Stierfratz und Glotzkopf.
Ich danke Dir für den Fall. Genau so einer könnte vom Umfang und Schwierigkeitsgrad nämlich auch in meiner kommenden Prüfung drankommen.
Ich habe inzwischen ein Gutachten auf den Fall geschrieben. Da dieses aber sehr lang ist und sehr viel Zeit zum Abtippen brauchen würde, stelle ich nur meine Ergebnisse vor.
Der Stierfratz kann von Mü die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Allerdings kann der Glotzkopf keine Schadensersatzzahlung von Mü verlangen, da dies mit dem Normzweck des §176 Abs.1 HGB nicht vereinbar ist. Der Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zustimmt, gibt seine Zustimmungnach der ratio legis zur Eingehung von vertraglich begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. In seiner Zustimmung kann aber nicht auch der Wille gesehen werden, für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten haften zu wollen, die auf deliktisches Handeln zurückzuführen sind. Insofern ist §176 Abs.1 HGB teleologisch auf vertragliche Gesellschaftsverbindlichkeiten zu reduzieren. Somit haftet Mü nicht für die auf deliktisches Handeln zurückzuführende Gesellschaftsverbindlichkeit.
hast Du vielleicht noch weitere Fälle dieser Art zum Handels- und/oder Gesellschaftsrecht?
Ich befinde mich nämlich gerade in der Vorbereitung auf eine Prüfung im Handels- und Gesellschaftsrecht und bin auf der Suche nach Fällen zum Üben. Ich würde mich freuen, falls Du mir weiterhelfen kannst.
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