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Verfasst am: 02.02.06, 13:17 Titel: Verzug der Bank Bereitstellungszinsen bezahlen
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Ein Ehepaar möchte ein Haus kaufen und landet letztendlich zur Finanzierung bei einer ausländischen Bank. Die Finanzierungsabwicklung übernimmt ein deutsches Unternehmen, welches dann auch Ansprechpartner für alle weiteren Fragen ist.
Bis zur Auszahlung ergeben sich folgende Probleme:
Trotz mehrfacher Anfragen meldet sich das Unternehmen nicht, um mitzuteilen ob noch Unterlagen fehlen.
Nachdem dann alle erforderlichen Unterlagen vom Notar zusammengesucht und schnellstmöglich zu dem Unternehmen gefaxt wurden, dauert es nun über 3 Wochen bis zur endgültigen Auszahlung. Wiederum mehrfache telefonische Anfragen, warum der Betrag noch nicht an den Verkäufer überwiesen wurde (dieser natürlich schon reichlich ärgerlich) werden mit einer internen Warteliste begründet, bei der man aber bei jedem Anruf an auf "Platz1" stünde. Dann kommt die Rechnung: Für diese 3 Wochen sollen Bereitstellungszinsen gezahlt werden.
Auf die erste Nachfrage wird nicht reagiert.
Bei der 2. Nachfrage mit Androhung der Rückbuchung der Rate wird folgende Begründung genannt: "Es ist durchaus üblich, dass zur abschließenden Prüfung des Darlehens bis zu 5 Werktage vergehen können. Gem. Kaufvertrag ist die Verkäuferin Frau X. Ihr Auszahlungsabruf ist jedoch auf Frau Y ausgestellt. Durch diese Unstimmigkeit hat sich die weitere Bearbeitung noch verzögert. Sie sind jedoch gem. Darlehnsvertrag verpflichtet, die anfallenden Bereitstellungszinsen zu zahlen..."
Nun ist aus den Unterlagen deutlich ersichtlich, dass Frau Y die Betreuerin von Frau X ist. Auch im Kaufvertrag ist eindeutig Frau Y als Empfängerin des Kaufpreises angegeben.
Müssen die Käufer diese Bereitsstellungszinsen wirklich in Kauf nehmen?
Verfasst am: 02.02.06, 14:00 Titel: Re: Verzug der Bank Bereitstellungszinsen bezahlen
Hallo,
finchen99 hat folgendes geschrieben::
ausländischen Bank
Ist hier den deutsches Recht vereinbart?
finchen99 hat folgendes geschrieben::
Trotz mehrfacher Anfragen meldet sich das Unternehmen nicht, um mitzuteilen ob noch Unterlagen fehlen.
Ein Standardproblem, nicht nur bei ausländischen Banken. Die Bank geht davon aus, dass der Kunde die notwendigen Unterlagen schon beibringen wird. Was benötigt wird, steht ja im Kreditvertrag. Der Kunde hingegen hat natürlich wenig Erfahrung im Kreditgeschäft und wartet, dass die Bank etwas macht.
Hier wird die Bank sich immer auf den Standpunkt stellen, dass der Kunde die Pflicht hat, die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
finchen99 hat folgendes geschrieben::
Nachdem dann alle erforderlichen Unterlagen vom Notar zusammengesucht und schnellstmöglich zu dem Unternehmen gefaxt wurden, dauert es nun über 3 Wochen bis zur endgültigen Auszahlung.
Wenn die Auszahlungsvoraussetzungen unstrittig geschaffen sind und ein Auszahlungsauftrag vorliegt, sollte ein Überweisungvertrag gemäß BGB 676a zustande gekommen sein.
Die Folge ist, dass das geld spätestens nach 3 Tagen beim Empfänger sein muss. Da das Geld erst nach 3 Wochen ankam, schuldet die Bank verschuldensunabhängig einen Schdensersatz gemäß BGB 676b in Höhe von 5 % über dem Basiszins.
Einen Anspruch auf Bereitstellungszinsen kann ich nicht erkennen, da diese ausschliesslich aus der Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Auszahlung des Darlehens resultieren.
Die Aussage,
finchen99 hat folgendes geschrieben::
Es ist durchaus üblich, dass zur abschließenden Prüfung des Darlehens bis zu 5 Werktage vergehen können.
mag bei dieser Bank zutreffen, vermag aber die Folgen der zitierten BGB-Regelungen nicht zu beeinflussen. Dann macht sich die Bank eben immer schadensersatzpflichtig.
finchen99 hat folgendes geschrieben::
Gem. Kaufvertrag ist die Verkäuferin Frau X. Ihr Auszahlungsabruf ist jedoch auf Frau Y ausgestellt. Durch diese Unstimmigkeit hat sich die weitere Bearbeitung noch verzögert. Nun ist aus den Unterlagen deutlich ersichtlich, dass Frau Y die Betreuerin von Frau X ist. Auch im Kaufvertrag ist eindeutig Frau Y als Empfängerin des Kaufpreises angegeben.
Wäre dem so, wie die Bank angibt, sind die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Zahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung nur gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags geleistet werden. Weichen Kaufvertrag und Auszahlungsauftrag ab, so kann die Zahlung nicht erfolgen. Die Frist des BGB 676a beginnt noch nicht zu laufen.
Ob die Darstellung der Bank oder des Kunden richtig ist, ist im Forum nicht zu beurteilen. Hierzu müsste man Kaufvertrag und Auszahlungsauftrag kennen.
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