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daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 05.02.06, 09:18 Titel: Eigentumsvorbehalt |
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hallo ich schreibe morgen prüfung .. und komme nicht auf die richtige Lösung : Frage
Der Importeur I verkauft an den Großhändler G unter Eigentumsvorbehalt 50 Fernseher. G übergibt dem Einzelhändler E die Fernseher und einigt sich mit diesem, dass das Anwartschaftsrecht an den Fernsehern auf E übergehen soll. Wer wird nach Bezahlung der letzten Kaufpreisrate an I Eigentümer an den Fernsehern? |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 05.02.06, 12:09 Titel: |
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§ 449 BGB genau lesen und nochmal nachdenken. Hinweis: Das Anwartschaftsrecht bezeichnet man auch als das "Minus" ("Weniger") gegenüber dem "Vollrecht" (Eigentum).
BGB § 449 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des
Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird
(Eigentumsvorbehalt).
...
PS: Was für eine Prüfung? |
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daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 05.02.06, 12:18 Titel: Wirtschafts und Privatrecht .. für BWL - Studenten !!! |
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ja WPR .... sorrY deswegen bin ich auch mehr oder weniger laieee
mich würde interessieren warum überhaupt das BGB angewendet wird und nicht das HGB ... es heisst doch so bald einer der vertragspartner Kaufmann ist .. wird das HGB angewendet .. oder ?! |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 05.02.06, 12:36 Titel: |
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Stellen Sie sich das so vor: Das BGB gilt für alle Leute, das HGB gilt zusätzlich für alle Kaufleute.
Vereinfacht:
1. Privatmann: BGB
2. Kaufmann: BGB + HGB
Das heißt: Wenn Sie einen Privatrechts-Fall haben, an dem zumindest ein Kaufmann beteiligt ist, müssen Sie (meist) das BGB anwenden, zugleich aber immer schauen, ob es im HGB Sonderregeln gibt. Diese HGB-Regeln gehen dann den allgemeinen BGB-Regeln vor.
HGBEG Art 2
(1) In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur
insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein
anderes bestimmt ist.
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daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 05.02.06, 12:41 Titel: |
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nach § 449 Abs.1 geht nach der letzten rate das Eigentum auf E über ... ?!
aber in absatz 2 steht etwas .. wenn es von einem Dritten ahängig gemacht wird .. .was hat nun dies zu bedeuten ?! bzw was würden sie für § angeben um diesen fall eindeutig zu lösen ?! |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 05.02.06, 12:54 Titel: |
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Ich denke auch, daß E Eigentümer wird.
Haben Sie noch eine alte Fassung von § 449 BGB?
BGB § 449 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des
Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird
(Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der
Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines
Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Abs. 3 spielt für Ihren Fall, denke ich, keine Rolle.
Beispiel: V verkauft an K ein Auto unter Eigentumsvorbehalt. K hat noch Schulden bei D (D ist mit V befreundet). V will, daß das Eigentum an dem Auto erst dann auf K übergeht, wenn K auch seine Schulden bei D begleicht.
Etwas abstrus, aber sowas scheints zu geben. Oder stellen Sie sich vor, V ist die "Konzernmutter" und D die Tochtergesellschaft. |
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daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 05.02.06, 12:59 Titel: Top Antwort |
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Auch hier .. vielen dank für diese antwort ...
d.h. ich schreibe - laut §449 BGB Abs.1 geht das Eigentum auf E mit der letzten Rate über  |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 05.02.06, 13:09 Titel: |
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Ganz so einfach macht sich das BGB das nicht.
Eigentum an beweglichen Sachen erwirbt man grundsätzlich wie folgt:
BGB § 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das
Eigentum übergehen soll. ...
Also, wie die Überschrift schon sagt: Einigung darüber, daß das Eigentum übergehen soll + Übergabe der Sache
Die Übergabe hat ja in Ihrem Fall schon stattgefunden.
Die Einigung - jetzt kommts - war allerdings "aufschiebend bedingt", weil ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde (§§ 449 Abs. 1; 158 Abs. 1 BGB). Die Eingigung war damit noch nicht wirksam.
BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so
tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung
ein.
...
Der "Eintritt der Bedingung" ist dann die Zahlung der letzten Kaufpreisrate. Dann wird die Einigung wirksam, und der Erwerbstatbestand des § 929 S. 1 BGB komplett. |
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daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 05.02.06, 13:13 Titel: jaaa |
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hört sich logisch an ... aber ich wäre warscheinlich nie selbst darauf gekommen, weil es für mich nur ein Nebenfach ist .. aber muss mich seit ein paar tagen eben aufgrund einer bevorstehenden prüfung damit auseinandersetzen
aber danke für die antwort ... schauen sie doch auch mal kurz meine anderen 2 fragen an die nicht beantwortet wurden .... ich würde mich freuen über ihre antwort. und wenn sie mir nur 2 Paragraphen als Orientierung geben .. und ich versuche es dann selbst zu erörtern wie ich vorgehe
Danke |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 05.02.06, 13:23 Titel: |
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Ich muß jetzt erstmal was speisen ... Vielleicht später, oder jemand anderes hilft weiter.  |
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