Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 05.02.06, 09:21 Titel: Schadenersatz ?! |
|
|
Die Vollkaufleute A und B haben sich zum Betrieb eines Fleischhandels zusammengeschlossen. A hat Kapital, B Verkaufstalent. B verkauft ohne Wissen des A leichtfertig nicht ganz einwandfreie Fleischwaren an X. Dieser erleidet einen Gesundheitsschaden. Durfte B überhaupt handeln? Kann der geschädigte X den gutsituierten A auf Schadensersatz verklagen? |
|
Nach oben |
|
 |
jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
|
Verfasst am: 05.02.06, 12:13 Titel: |
|
|
Überlegen Sie, ob und wenn ja, was für eine Gesellschaft hier vorliegt. |
|
Nach oben |
|
 |
daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 05.02.06, 12:16 Titel: re :P |
|
|
ich denke mal eine OHG .. ist doch immer bei vollkaufläuten .. bei 2 privatleuten wärs die GbR ... |
|
Nach oben |
|
 |
jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
|
Verfasst am: 05.02.06, 12:29 Titel: |
|
|
Und was gilt bei der OHG zur Frage, wer handeln "durfte"? |
|
Nach oben |
|
 |
daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 05.02.06, 12:36 Titel: hmm :P |
|
|
also ich bin wirklich laieee .. aber ich denke er durfte handeln .. genau so wie er gesamtschuldnerisch haftet ... ausser es würde speziell was im gesellschaftsvertrag stehen. und er kann eigentlich nur die OHG auf schadenersatz verklagen .. den diese Gesellschaft handelt ... und nicht die einzelnen personen ?! |
|
Nach oben |
|
 |
jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
|
Verfasst am: 05.02.06, 12:45 Titel: |
|
|
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
...
HGB § 114
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt
und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen.
HGB § 116
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
...
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
HGB § 123
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten
mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder §
105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
...
HGB § 124
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
...
HGB § 128
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern
als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten
gegenüber unwirksam.
HGB § 129
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch
genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur
insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
... |
|
Nach oben |
|
 |
daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 05.02.06, 12:57 Titel: Re:top antwort |
|
|
vielen dank für die ausführliche Antwort
im prinzip das was ich oben gennant hatte nur schön mit § gegliedert .. und das werde ich auch so hinschreiben falls dieser fall dran kommt  |
|
Nach oben |
|
 |
jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
|
Verfasst am: 05.02.06, 13:00 Titel: |
|
|
Tip am Rande: bedeutet: "Auf den Arm nehmen".
Ein Gesetz dürfen Sie zur Prüfung hoffentlich verwenden? |
|
Nach oben |
|
 |
daTreiba Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.02.2006 Beiträge: 14
|
Verfasst am: 05.02.06, 13:09 Titel: |
|
|
ja natürlich darf ich ein Gesetz verwenden .... doch leider ich als betriebswirtschaftler ... habe schwierigkeiten mich mit dem Buch auseinanderzusetzen. und ich diskutiere in einem channel seit 2 std über ein Thema und alle erklären es mit einem anderen (für mich plausiblen) sachverhalt ... das deutsche Recht ist eine Welt für sich !!!! |
|
Nach oben |
|
 |
jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
|
Verfasst am: 05.02.06, 13:17 Titel: |
|
|
Wem sagen Sie das.Verbünden Sie sich mit einem Juristen, der Ihnen immer mal was erklären kann. Fast jeder Jurist hat auch mal betriebswirtschaftliche Fragen. So haben beide was davon.
Viel Erfolg bei der Prüfung und kommen Sie mal wieder - "Hier werden Sie geholfen" (allerdings ohne Anspruch auf Unfehlbarkeit). |
|
Nach oben |
|
 |
|