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Verfasst am: 15.11.04, 14:17 Titel: Rücknahme eines Widerspruches durch den Widerspruchsführer
Hallo,
stellt ein nachträglich "lediglich als Beschwerde gegen die Arbeit der Verwaltung" bezeichneter Widerspruch gegen eine nachbarliche Baugenehmigung einen Rechtsbehelfsverzicht dar, der nach entsprechendem Zeitablauf zur Bestandskraft der Baugenehmigung führt?
Falldarstellung: Es wird Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung eingelegt. Als der Widerspruchsführer über die mögliche Widerspruchsgebühr informiert wird, verlangt er von der Bauaufsichtsbehörde, seinen Widerspruch als Beschwerde gegen die Arbeit der Verwaltung zu bewerten. Zugleich verzichtet er auf einen Widerspruchsbescheid. Gerechnet ab Erteilung der nachbarlichen Baugenehmigung wäre Fristversäumnis bereits eingetreten.
Der Widerspruchsführer kann den Widerspruch solange zurücknehmen wie noch nicht darüber entschieden wurde. Allerdings kann die Behörde einen Teil der Gebühren verlangen, wenn bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde und der Widerspruch nicht nur zur Fristwahrung eingereicht wurde.
Und eine allgemeine Beschwerde kann man natürlcih immer abgeben, aber die ist relativ nutzlos.
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