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ich bin Desinstudent, habe während eines Projektes freie Entwürfe für ein Projekt erstellt. Diese aber nicht als Bestandteil einer Prüfung geltend gemacht. Ergo nicht in der Projektabgabe dabei getan.
nun möchte die FH (auf grund des anfangs unterschriebenen vertrag) die herausgabe der grafiken erpressen.
Besitzt eine FH, Nutzungsrechte an nicht geltend gemachten Projektleistungen? Auch wenn ich diese im nachinein als privates werk darlege? Schließlich habe ich die Grafiken nie offiziel einem Dozenten oder der FH übergeben.
Meines Wissens haben Hochschulen grundsätzlich keine Rechte an Werken (wissenschaftlichen oder künstlerischen), die von ihren Studenten geschaffen wurden. Das gilt auch für Prüfungsleistungen.
Wenn die fraglichen Entwürfe im Rahmen einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft entstanden sind, sieht das natürlich anders aus.
Was für ein Vertrag wurde denn mit der FH geschlossen?
Meines Wissens haben Hochschulen grundsätzlich keine Rechte an Werken (wissenschaftlichen oder künstlerischen), die von ihren Studenten geschaffen wurden. Das gilt auch für Prüfungsleistungen.
Das ist in dieser Allgemeinheit in jedem Fall falsch oder grob missverständlich.
Zudem steht hier besagter Vertrag im Raum - und falls der wirksam ist, stellt diese oben genannte Verhaltensweise höchstwahrscheinlich nichts anderes dar, als einen Betrugsversuch des Studenten. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Also die Urheberrechte bleiben in jedem Fall bei Euch. So wurde es uns damals jedenfalls immer wieder erzählt. Aber Du wolltest ja wissen, ob die FH ein Nutzungsrecht hat.
Woher weiss die FH überhaupt von den Designs, die Du gar nicht abgegeben hast?
Anmeldungsdatum: 06.02.2006 Beiträge: 5 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.02.06, 17:20 Titel:
danke für schonmal
Bin keine Studentische Hillfskraft
Der Dozent sagte, das bei Studienarbeiten alle Nutzungsrechte an die Hochschulen gehen. Dies sei alleine schon im deutschen Hochschulrechts und so würde es die FH handhaben.
Welcher genaue Vertrag kann ich leider nicht nennen, da er uns der immatrikulationlleider keine Kopie übergeben wurde. Es handelt sich über den normalen FH Vertrag zur Einschreibung.
Der Dozent weiss von den Entwürfen da ich sie mal gezeigt hatte, ihm aber trotzdem nicht übergeben habe.
IDie FH möchte die Entwürfe für Werbezwecke nutzen. Was ich aber nicht möchte, da es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen dem dozenten und mir kam.
Urheberrechtsfragen spielen im Bildungsrecht immer wieder eine Rolle. Übung macht den Meister und manchmal sind da die Ergebnisse schon ganz brauchbar.
Das Recht des geistigen EIgentums ist von dem Prüfungsrecht zu unterscheiden. Ersteres ist Privatrecht, letzteres ist Öffentliches Recht.
Bei einer Einbeziehung in die Prüfung kommt Öffentliches Recht zum Tragen. Ein Prüfungsamt ist da in einem aktuellen Rechtsstreit der Auffassung, dass das Öffentliche Recht das private Urheberrecht überlagere und so ausschalte. Die Ansicht ist fragwürdig, spielt hier aber keine Rolle. Welche seiner Ergüsse im weiteren Sinn als Prüfungsleistungen bewertet werden entscheidet jedenfalls der Prüfling.
@ questionable content: Warum beim Zurückhalten eigener Prüfungsleistungen ein Täuschungsversuch vorliegen soll, erschließt sich mir nicht - wohl eher fragwürdiger Inhalt. Oder war das gar strafrechtlich gemeint?
Daneben kennt das Urheberrecht als Privatrecht einige Sonderregelungen im Rahmen des Wissenschaftsbetriebs. DIe beziehen sich zunächst darauf, dass Hochschulen manches erlaubt wird (Eingriffe in das Urheberrecht Dritter), was anderen so nicht erlaubt ist. Einen Sonderregelung beim Schutz der Werke ist mir nicht bekannt. Auch die Sonderregelungen zum Urheberrecht der Arbeitnehmer sind nach meiner unkundigen Einschätzung nicht anwendbar.
Daraus lässt sich wohl herleiten: Das Urheberrecht steht dem Schöpfer zu und das ist hier nicht der Anspruchsteller (die Hochschule), sondern der abstrakte Student.
Die Frage wird sein, ob es andere Ansprüche gibt, etwa wegen Vertragsverletzung (Schadensersatz), Deliktsrecht (Verwendung fremden Eigentums, Verletzung von Schutzgesetzen etc.) oder Bereicherungsrecht. DIese Ansprüche zielen alle jedoch nicht auf Herausgabe. Dazu wäre dann noch ein sachenrechtlicher Anspruch denkbar, erscheint mir hier aber auch nicht fallbezogen.
Sehr interesant sind mit Sicherheit die Bestimmungen des Vertrages. Normalerweise wird bei einem Studium als öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis ja kein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen. Da steckt also noch mehr dahinter. Eventuell eine private Hochschule? _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
@ questionable content: Warum beim Zurückhalten eigener Prüfungsleistungen ein Täuschungsversuch vorliegen soll, erschließt sich mir nicht - wohl eher fragwürdiger Inhalt. Oder war das gar strafrechtlich gemeint?
Das war strafrechtlich gemeint. Wenn (!)
Zitat:
Auch wenn ich diese im nachinein als privates werk darlege? Schließlich habe ich die Grafiken nie offiziel einem Dozenten oder der FH übergeben.
aufgrund irgendeiner Rechtsgrundlage ein Recht der Universität an besagten Werken besteht und durch das unwahre Nachschieben der Behauptung, diese Werke seien "privat" der Universität entzogen werden sollen...dann haben wir eine Betrugskonstellation.
Ich möchte nun nicht spekulieren, welche Rechtsgrundlagen das insgesamt sein könnte - das geht dann doch über mein rechtliches Allgemeinwissen hinaus. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anmeldungsdatum: 06.02.2006 Beiträge: 5 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.02.06, 20:59 Titel:
vielen dank für eure meinungen.
es handelt sich um eine private hochschule, aber staatlich anerkannt.
Es ist kein nachträgliches nachschieben der behauptung, da habe ich mich falsch ausgedrückt, entschuldigt bitte. Ich habe nie vorgehabt diese werke als teil des projektes zu erstellen, sondern hauptsächlich für mich selbst. tDer Dozent behauptet nun es sei eine studienleistung, ich zu meinem teil sage es war ein privates werk.
Wer schreibt vor ob ein werk im privaten sinne, von mir aus zur eigenen unterhaltung oder ideenfindung erschaffen wurd oder als teil einer studienleistung?
eigentlich wurden alle von mir auf das projekt bezogenen arbeiten (entwürfe, reinzeichnungen, endprodukte) als solche in der abgabe gekennzeichnet und dem prüfer übergeben. Nun aber kommt, monate nach der Prüfung dieser dozent auf mich zu und möchte diese besagten werke übergeben bekommen.
...aufgrund irgendeiner Rechtsgrundlage ein Recht der Universität an besagten Werken besteht und durch das unwahre Nachschieben der Behauptung, diese Werke seien "privat" der Universität entzogen werden sollen...dann haben wir eine Betrugskonstellation.
Meine Zweifel bei der strafrechtlichen Würdigung zielen hier auf das Merkmal Vermögensverfügung des Betrugstatbestandes. Worin soll die gesehen werden? Auch wenn der Student wahrheitswidrig behauptet, das Werk stehe in keinem Zusammenhang mit der Universität, wie hat die Universität allein deswegen über ihr eigenes Vermögen verfügt?
Das leuchtet mir nicht recht ein.
Na und hier hat der Student einfach ein wenig mehr gemacht als nötig und das will er jetzt selbst nutznießen. Ich hab da kein Problem. Die Uni könnte auch mit einer negatorischen Feststellungsklage dahin, dass sie keine Rechte an dem Werk habe, konfrontiert werden. Das zwingt die dann in die passive, reagierende Rolle, hat rechtlich aber die selbe Wirkung, als würde eine Klage der Uni abgewiesen.
Das Prüfungsverhältnis an einer staatlich anerkannten Privathochschule ist allerdings öffentlich-rechtlich. Hier kommen Beleihungsfragen zum Vorschein. DIe Uni darf Prüfungen mit der Wirkung, wie sie auch bei staatlichen Hochschulen eintritt, abnehmen. Sie wird damit im sogenannten öffentlich-rechtlichen Berechtigungswesen tätig, handelt mit Hoheitsgewalt. Damit begeben wir uns wieder in das Spannungsverhältnis zwischen einer (öffentlich-rechtlich gewidmeten) Prüfungsleistung und einer privaten Urheberleistung. Ich sehe allerdings so ganz abstrakt keinen Anspruch der Uni auf Herausgabe einer Prüfungsleistung. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
Verfasst am: 20.02.06, 17:08 Titel: andere Lösung
Hi,
ich denke, das Problem lässt sich durch folgende Möglichkeit lösen:
Du sagst Deine Dozenten,
daß Du das Werk an einen befreundeten Studenten/Bekannten ect zur Ansicht gesandt hast. Leider hast Du es nur als Warensendung oder Päckchen (je nach Größe ect) gesandt.
Leider ist es dort nie angekommen und die Post hat es verschlampt ect.
Das Abhanden kommen tut Dir ungemein leid. Hättest Du es doch bloß selber persönlich hingebracht.
Nebenbei weist Du ihn noch darauf hin, daß das Werk nicht Bestandteil Deiner Arbeit ect war und er daher sowieso keinen Rechtsanspruch auf Herausgabe haben würde.
Hier dürfte dann Dein Problem ganz schnell erledigt sein.
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