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Ja. Er muss den Mandanten über jeden Schriftsatz durch Übersendung einer Abschrift informieren. Diese Abschrift geht aber in der Regel gleichzeitig auch an Gericht und Gegenseite.
Wenn die Frage darauf abzielt, ob der Anwalt die Klage vor Einreichung "korrekturlesen" lassen muss - unter Verwendung klassischer Friseur-Sprüche wie "So recht?" oder Metzger-Sprüche wie "Darfs a bisserle mehr sein?"... Nein, wozu auch?
Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
Verfasst am: 08.02.06, 09:36 Titel:
Gibts da nicht so etwas wie eine 'Bauabnahme' ?
Sonst könnte ja ein Anwalt nach Erhalt der Vollmacht auf alles klagen worauf er gerade Lust hat.... _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
Sonst könnte ja ein Anwalt nach Erhalt der Vollmacht auf alles klagen worauf er gerade Lust hat....
Darf er nicht, es muss sich erstmal mit seinem AUFTRAG decken, was er macht.
Übersetzt: WENN der Mandant den Auftrag erteilt, Klage einzureichen (und im Hinblick auf das Niveau der Posts des OP zur Sicherheit der Hinweis: Dafür ist recht egal, ob der Mandant versteht, was er da tut, wer einfach alles abnickt ist selbst schuld.) DANN darf der Anwalt das auch. Ob dann konkret das Schreiben noch einmal vorgelegt werden MUSS bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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