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Das Haus gehoert einer Erbengemeinschaft und keiner moechte in diesem haus wohnen, es soll zum verkauf angeboten werden. Damit das haus nicht leersteht soll A das haus bewohnen, er hat keinen Verwaltungsvertrag da er zur familie gehoert vorher wohnte B zum gleichen Zweck in dem Haus und er die kommt weiterhin alle drei Tage in das Haus um sich um den Garten zu kuemmern die post zu holen und wenn A nicht im Haus ist nach dem rechten zu schauen A bewohnte ein Haus bis mitte November 3-4 tage die Woche, danach bevorzugte er in seiner Stadtwohnung zu uebernachten und hielt sich ca. 2-3 mal die Woche fuer einige Stunden im Haus auf um zu Arbeiten und den Hausstand zu sortieren.
In den Weihnachtsferien farhrt A in den Urlaub, B ist vor Silvester nocheinmal im Haus und am 4. 1. stellt er einen Rohrbruch im Haus fest.
Die Gebaeudeversicherung verweigert wegen Leerstand und nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften (VGB 88 § 11 1.c,d) den Schadenersatzanspruch.
Wasserfuehrend leitungen haetten abgesperrt werden muessen.
das Haus war natuerlich beheiitzt.
Hat die Erbengemeinschft eine Chance auf Erfuellung der Schadensersatzansprueche ?
ist denn der schaden nun durch frost eingetreten oder ist es ein "ganz normaler" rohrbruch ohne besondere äußere einwirkung? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
so wie es geschildert wird, sehe ich die grobe fahrlässigkeit nicht (und die ist ja voraussetzung für die leistungsfreiheit).
das haus war bis kurz vorher noch bewohnt, danach war auch jemand in relativ kurzen abständen im haus...
wem gegenüber wurde der versicherungschutz abgelehnt (also, auf welchen namen läuft der versicherungsvertrag) und mit welchem genauen wortlaut?
gehört A zur erbengemeinschaft? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 8 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.02.06, 14:01 Titel:
Verricherungsvertrag laeuft auf einen der Erbengemeinschaft als Vertreter der erbengemeinschaft.
Wortlaut der Ablehnung:
Dieser Rohrbruch ereignete sich in einem leerstehenden gebaeude.
Wir vereinbarten mit Ihnen folgende Sicherheitsvorschriften:
Nicht genutzte Gebaeude und gebaudeteile sind genuegend haeufig zu kontollieren und es sind dort alle wasserfuehrende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
in kalten jahreszeiten sind alle gebaeude zu beheizen und genuegend haeufig zu kontollieren und es sind dort alle wasserfuehrende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Aus diesem Grund sind wir berechtigt den Schadensersatzanspruch abzulehnenda es ihrerseits zu einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheit gekommen ist,
A ist der Sohn von einem mitglied der erbengemeinschat
auf Rueckfrage bei unserem Versicherungsmakler meinte dieser, A und B muessten nach jedem Besuch des Hauses (benutzung kueche und toilette )das wasser im haus abstellen, da wir dort nicht taeglich gewohnt haetten ( ferienhauscharakter)
das ist mal ein fall, bei dem sogar ich zu einem anwalt raten würde... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 8 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.02.06, 18:03 Titel:
Was heisst schwierig werden und wieso,Wie finden wir einen Anwalt der sich in diesen Dingen auskennt.
Die Versicherung hat uns heute noch mitgeteilt, das sie nicht weiterversichern moechte.
Sie bietet uns an 5000,- Euro fuer die Trocknungskosten zu uebernehmen da wir so lange bei ihnen versichert werden. Die Kosten belaufen sich auf ca 7000.- plus Strom und die Schadenssumme laut Gutachten auf ca. 100 000 Euro.
Es geht hier nicht um die Frage, ob der Schaden "grob fahrlässig" oder "leicht fahrlässig" verursacht wurde. Es dreht sich nur darum, ob vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden oder nicht.
Und hier steht in den Bedingungen (ich nehm mal als Beispiel den § 10 der VGB 8:
VGB 88, § 10 hat folgendes geschrieben::
Sicherheitsvorschriften:
1 Der Versicherungsnehmer hat
(...)
c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten
(...)
2. Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Sicherheitsvorschrift unverschuldet verletzt wurde.
Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz auch dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles (...) gehabt hat.
Und solch ein Fall liegt hier vor. Das Haus war unstreitig nicht genutzt. Eine gelegentliche Kontrolle für einige Minuten oder Stunden begründet keine Nutzung als Wohngebäude. Somit hätten die obigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden müssen.
(Klugscheißermodus an)
Übrigens liegt auch der Versicherungsmakler knapp daneben mit seiner Meinung, es würde genügen, den Haupthahn abzudrehen. Es heißt eindeutig: Wasserführende Anlagen sind zu ENTLEEREN und entleert zu halten, wenn das Gebäude nicht genutzt wird. (Klugscheißermodus aus)
Tja, welchen Rat kann man dem bernard geben? Sehr schwierig. Er soll sich einen Rechtsanwalt suchen, der sich gut mit Versicherungsvertragsrecht auskennt, aber die sind dünn gesät. Aber selbst dann ist zu bezweifeln, ob der noch was reißen kann. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 8 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.02.06, 13:18 Titel:
Hallo Mogli, verstehe die antwort nicht, da A das haus doch bis mitte november s-4 mal die woche bewohnte und danach noch haeufig sich in diesem nicht zur kontrollr sondern zum arbeiten aufhielt sowie z.b. Freunde zum essen eingeladen hat. ab wann ist ein haus denn bewohnt oder besser ab wann sind die sicherheitsvorschriften erfuellt, gibt es da schon eine rechtssprechung ???
so ganz versteh ich moglis antwort diesmal auch nicht. denn im satz 2. zu den sicherheitsvorschriften heißt es auch:
Zitat:
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
und da frag ich mich: ist das grob fahrlässig (oder sogar vorsätzlich)?
angenommen, das haus wäre normal bewohnt, die bewohner fahren über silvester in ulruab und kommen am z.b. 04.01 zurück...der schaden wäre im ergebnis der gleiche gewesen...
und darüber hinaus:
wurde der vertrag durch den versicherer gekündigt?
denn nach §6, 1 VVG muss der versicherer kündigen, ansonsten kann er sich auch nicht auf leistungsfreiheit berufen.
nach satz 2 müßte die obliegenheitsverletzung "Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang" gehabt haben, um sich auf leistungsfreiheit zu berufen. fraglich, ob der schaden selbst bei bewohntem haus nicht oder geringer ausgefallen wäre...
Zitat:
Nicht genutzte Gebaeude und gebaudeteile sind genuegend haeufig zu kontollieren und es sind dort alle wasserfuehrende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
und, ist ein haus wirklich nicht genutzt wenn
Zitat:
hielt sich ca. 2-3 mal die Woche fuer einige Stunden im Haus auf um zu Arbeiten und den Hausstand zu sortieren.
bzw.
Zitat:
da A das haus doch bis mitte november s-4 mal die woche bewohnte und danach noch haeufig sich in diesem nicht zur kontrollr sondern zum arbeiten aufhielt sowie z.b. Freunde zum essen eingeladen hat.
selbst meine wohnung ist dann zu manchen zeiten seltener genutzt...?
-> das sind nur so meine gedankengänge, die auch völlig daneben sein können. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 8 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.02.06, 01:18 Titel:
Hallo
gefunden unter www.berliner-finanz-kontor.de
1) Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 17.02.2000 (3 U 45/99) festgestellt, daß der Versicherungsnehmer, der die Wasserleitungen in einem nicht genutzten Gebäudeteil weder absperrt und entleert noch für eine genügend häufige Kontrolle sorgt, grob fahrlässig handelt. Das mögliche Absperren und Entleeren der Wasserleitung in einer unbewohnten Wohnung stellt grundsätzlich auch außerhalb von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten nicht nur die für jeden Laien nächstliegende, sonder die gebotene Vorsorgemaßnahme gegen die Entstehung eines Wasserschadens dar. Diese Verpflichtung stellt eine sich jedermann aufdrängende Vorsichtsmaßnahme dar. Fundstelle: z.B. ZfS, 1999, 438
2) Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 11.11.1998 (20 U 10/9 festgestellt, daß eine Kompensation des Nichtentleerens der Wasserleitungen in den Wintermonaten nicht dadurch stattfindet, daß das Gebäude leicht beheizt und von einem Hausmeister einmal am Tag begangen wird. Fundstelle: z.B. ZfS 2000, 73
3) Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 23.09.1998 (20 U 25/9 festgestellt ist, daß § 11 Abs. 1 Nr. 1 d VGB 88 nicht auf nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile anzuwenden ist, da § 11 Abs. 1 Nr. 1 c VGB 88 sich auf das höhere Risiko eines nicht genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles bezieht und kumulativ in einem solchen Fall verlangt, daß der Versicherungsnehmer heizt und genügend häufig kontrolliert und alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperrt, entleert und entleert hält. (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 c VGB 88 verlangt in der kalten Jahreszeit Beheizen und Kontrolle oder Absperren etc.) Soweit der Versicherungsnehmer dieser Verhaltensregel nicht nachkommt, kann dies allerdings dann entschuldigt sein, [u]wenn er ohne den Verschuldensmaßstab des § 11 Abs. 2 S. 3 VGB 88 davon ausgeht, daß die von ihm gewählte Maßnahme mindestens genauso gut geeignet sei, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.[/u] Fundstelle: z.B. r+s 1999, 115
4) Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 29.10.1998 (11 O 191/9 festgestellt, daß der Versicherer wegen grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvorschrift der §§ 11 Nr. 1 c und d VGB 88 von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn die Wohnung schon seit mehreren Monaten nicht bewohnt ist, das Bad keinen eigenen Heizkörper hat und es auch sonst nicht beheizt wird und in der kalten Jahreszeit bei auch tagsüber Temperaturen von unter 0 Grad Celsius nur einmal wöchentlich kontrolliert wird. Natürlich ist hierzu Voraussetzung, daß die Wasserleitungen nicht entleert und abgesperrt waren und der Versicherer fristgemäß nach § 6 Abs. 1 VVG gekündigt hat. Fundstelle: z.B. r+s 2000, 29 Sinngemäß gleich urteilte auch das LG Kassel in einem Urteil vom 21.10.1998 (4 O 1888/97). Fundstelle: z.B. r+s 2000, 30
Koennte folgendes fuer A bzw die Erbengemeinschaft nicht gelten,
Soweit der Versicherungsnehmer dieser Verhaltensregel nicht nachkommt, kann dies allerdings dann entschuldigt sein, wenn er ohne den Verschuldensmaßstab des § 11 Abs. 2 S. 3 VGB 88 davon ausgeht, daß die von ihm gewählte Maßnahme mindestens genauso gut geeignet sei, eine Gefahrenabwehr durchzuführen
kann A von der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden fuer den schaden, weil er seiner Aufgabe wie die Versicherung meit nicht nachgekommen ist ???
so, ich hab mal ein bisschen in der Literatur gestöbert (allerdings die von
bernard im Posting vom 11.02, 01.18 Uhr angeführten Urteile nicht
nachgelesen).
Also, da streiten sich die Gelehrten (z.B. DIETZ, Wohngebäudeversicherung,
und MARTIN, Sachversicherungsrecht); außerdem gibt es unterschiedliche
Formulierungen in den Bedingungen (sogar die VGB 88 sind hier abweichend,
je nachdem welche Version gerade gilt).
Bleiben wir mal bei DIETZ (Die Wohngebäudeversicherung, Verlag
Versicherungswirtschaft, 2. Auflage): Danach soll es einen Unterschied
geben, ob ein Gebäude nicht genutzt oder nicht benutzt ist (einmal mit "G"
vorne, einmal mit "B").
Der Unterschied liegt darin: ein nicht genutztes Gebäude steht
für längere Zeit oder gar für immer leer: z.B. weil es verkauft werden
soll oder weil es demnächst abgerissen werden soll. Demgegenüber ist ein
nicht benutztes Gebäude nur vorübergehend, für kürzere Zeitdauer leer, z.B.
weil die Bewohner in Urlaub sind (vgl. DIETZ,N 4.2 und O 2.3).
Das hat nach DIETZ folgende Auswirkungen: Wenn das Gebäude nicht genutzt
ist, gelten die Sicherheitsvorschriften des § 10 Abs.1 c VGB 88 n.F (vom
März 1990) bzw. § 11 Abs. 1c VGB 88 (Fassung Januar 1995). Danach sind
nicht genutzte Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren,
wasserführende Anlagen abzusperren UND zu entleeren und entleert zu halten.
Das wär jetzt vorläufig egal, welche der Bedingungsversionen gelten soll,
denn der Wortlaut der Sicherheitsvorschriften ist identisch. Unterschiede
gibt´s allerdings im jeweiligen Abs. 2:
hier heißt es in der Version März 1999:
"Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, hat der VN keinen
Vers.schutz, wenn der VR (innerhalb eines Monats kündigt). Der Versicherer
hat kein Kündigungsrecht und der Vers.schutz bleibt bestehen, wenn die
Sicherheitsvorschrift unverschuldet verletzt wird."
In der Version vom Januar 1995 heißt es:
"... Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung (der
Sicherheitsvorschrift) weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht".
Entscheidend ist hier also der letzte Satz: in der älteren Fassung ist
leichte Fahrlässigkeit, was die Verletzung von Sicherheitsvorschriften vor
dem Versicherungsfall angeht, unschädlich; in der neueren Fassung schadet
jeder Grad von Fahrlässigkeit.
Also jetzt nochmal: Nach DIETZ kommen diese Sicherheitsvorschriften nur
dann zur Anwendung, wenn das Gebäude nicht GENUTZT wird. Sollte das Gebäude
aber nur nicht BENUTZT sein, würden die "milderen" Sicherheitsvorschriften
§ 11, 1 d (bzw. § 10, 1 d) gelten, wonach in der kalten jahreszeit alle
Gebäude zu beheizen und zu kontrollieren sind ODER alle wasserführenden
Anlagen zu entleeren und entleert zu halten sind. Da darf man sich jetzt
drum streiten, ob das Gebäude hier nicht BENUTZT oder nicht GENUTZT war;
nach DIETZ soll es nicht GENUTZT gewesen sein, weil es eben dauerhaft leer
stand; gelegentliche Kontrolle oder einige Stunden Anwesenheit begründet
keine Nutzung. Aber selbst wenn man dieser Ansicht folgt, kommt´s immer
noch entscheidend auf die Version der Versicherungsbedingungen an und was
genau drin steht (siehe oben).
Nach dem, was bernard ganz am Anfang geschrieben hat (Versicherer beruft
sich auf § 11, Abs. 1 c und d VGB 88 ), kann man schließen, es handelt sich
um die Version vom Januar 1995 (oder früher); danach würde nur grobe
Fahrlässigkeit schaden.
Quintessenz: alles ungeheuer spitzfindig.
Schauen wir mal, was MARTIN schreibt (Sachversicherungsrecht, C.H.Beck, 3.
Auflage): da finden wir in Kapitel M I, Rn. 89: "Nicht genutzt" ist ein
etwas engerer Begriff als "Nicht benutzt". Solange in einem Gebäude Möbel
stehen, die mehr als nur Schrottwert haben, wird das Gebäude noch
"genutzt", selbst wenn es nur selten betreten und benutzt wird. Allein
schon die Einlagerung von Möbeln und sonstigen noch nicht völlig wertlosen
Sachen bedeutet eine Form der Nutzung".
Danach wäre also, anders als bei DIETZ, Versicherungsschutz gegeben, weil
die "mildere" Form der Sicherheitsvorschrift gelten würde, wonach entweder
wasserführende Anlagen entleert ODER Gebäude beheizt werden muss.
Außerdem meint MARTIN (was bei DIETZ nur sehr kurz zu Sprache kommt), es
könnte sich hier um eine "überraschende Klausel" nach § 3 AGB-Gesetz (jetzt
geregelt im BGB § 305 c) handeln. Wenn sich das so herausstellen würde,
wäre diese Vorschrift unwirksam.
Bleibt die Frage, ob das Ganze grob fahrlässig war. Das ist jetzt auch
wieder etwas grenzwertig: vor Silvester in Urlaub gefahren, am 04. Januar
wieder im Haus, das sind 5 oder 6 Tage, das ist schon viel. Das wird der
Versicherer wohl auch einwenden.
Der Rechtsanwalt der Erbengemeinschaft wird sich da schon etwas bemühen
müssen, um den Versicherer oder das Landgericht davon zu überzeugen, dass
dieser Schaden ersatzpflichtig sein soll. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verricherungsvertrag laeuft auf einen der Erbengemeinschaft als Vertreter der erbengemeinschaft.
Wortlaut der Ablehnung:
Dieser Rohrbruch ereignete sich in einem leerstehenden gebaeude.
Wir vereinbarten mit Ihnen folgende Sicherheitsvorschriften:
Nicht genutzte Gebaeude und gebaudeteile sind genuegend haeufig zu kontollieren und es sind dort alle wasserfuehrende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
in kalten jahreszeiten sind alle gebaeude zu beheizen und genuegend haeufig zu kontollieren und es sind dort alle wasserfuehrende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Aus diesem Grund sind wir berechtigt den Schadensersatzanspruch abzulehnenda es ihrerseits zu einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheit gekommen ist,
A ist der Sohn von einem mitglied der erbengemeinschat
auf Rueckfrage bei unserem Versicherungsmakler meinte dieser, A und B muessten nach jedem Besuch des Hauses (benutzung kueche und toilette )das wasser im haus abstellen, da wir dort nicht taeglich gewohnt haetten ( ferienhauscharakter)
Also, zum einen war das Gebäude nur vorrübergehend leerstehend und zum anderen ist der Schaden nicht Kausal zu dem vom Versicherer angegebenem Schadensgrund. Der Schaden ist versichert, lediglich der Durchlauferhitzer zählt als Armatur und wird nicht übernommen. Es handelt sich um keinen Frostschaden, sondern um einen versichertes Ereignis (Veränderung am Material)
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