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X hat bei Internetauktionshaus [Name geändert] als Privatmann eine Kamera verkauft. Y hat die Ware ersteigert.
X hat die Kamera bei [Paketdienst] abgegeben und dafür einen Einlieferungsschein erhalten.
Y hat die Ware jedoch nicht bekommen und will nun das Geld von X zurück.
Wo ist der Gefahrenübergang ? X kann belegen (durch den Einlieferungsschein), daß er das Paket abgeschickt hat.
Muß X das Geld zurückzahlen ?
Aus meiner Sicht hat X alles getan, was für die Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich ist. Damit hat er Anspruch auf den Kaufpreis. Die Preisgefahr (Gefahr, daß die Sache untergeht und der Käufer trotzdem zahlen muß) ist mit Übergabe an den Paketdienst auf Y übergegangen.
X muß deshalb das Geld nicht zurückzahlen.
Zitat:
BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Zitat:
BGB § 269 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere
aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort
zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz hatte.
...
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen
hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen
hat, der Leistungsort sein soll.
PS: Aus Sicht des Y kann man noch überlegen, ob X eventuell verpflichtet wäre, (etwaige) Schadensersatzansprüche gegen den Paketdienst (Verletzung von Pflichten aus dem Transportvertrag zwischen X und Paketdienst) an Y abzutreten. Denn Y selbst hat gegenüber dem Paketdienst keine direkten Ansprüche. Man nennt das "Drittschadensliquidation." Aber ich glaube, das führt hier zu weit ...
PS 2: Anders ist es beim Verbrauchsgüterkauf. Dort geht die Preisgefahr erst mit tatsächlicher Übergabe auf den Käufer über.
Zitat:
BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache
(Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht
für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an
der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge
keine Anwendung.
Denn beim Verbrauchsgüterkauf bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 446 BGB (§ 474 Abs. 2 BGB schließt nur § 447 BGB aus).
Zitat:
BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem
Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
sofern X tatsächlich Verbraucher ist (wofür sich bei Internetauktionshaus [Name geändert] ja viel ehalten, obwohl sie es nicht sind), dann stimme ich jurico zu.
Er behält den Anspruch aus 433 I.
@jurico:
Der Verkäufer kann den ihm entstandenen Schaden in diesen Situatonen häufig aber selbst liquidieren und ist hierfür nicht auf den Verkäufer angewiesen, wenn ein Frachtvertrag vorliegen sollte (§407 HGB)
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