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Hallo,
mal angenommen, ein Haus brennt ab. Es wird Brandstiftung nachgewiesen, der Täter aber nicht ermittelt. Der Besitzer des Hauses ist wegen einer vorhergegangenen Brandstiftung komplett überschuldet. Er bekommt von der Gebäuderversicherung nur einen geringen Zeitwert und den Wiederaufbauwert für ein Lagerhaus (da das Haus nur als Abstellfläche benutzt wurde). Das Bauamt wird laut Auskunft keine Baugenehmigung für den Neubau eines Lagerhauses, Garagen o.ä. erteilen (historische Altstadt). Er kann also von der geringen Summe kein neues Haus bauen.
Haben die Gläubiger Zugriff auf die Summe des Zeitwertes und des Wiederaufbauwertes?
Wenn an der Brandstelle nicht gebaut werden kann, darf der Besitzer die Summe des Wiederaufbauwertes für den Ausbau eines anderen Hauses in seinem Besitz, verwenden. Kann er davon Ausbauen oder haben die Gläubiger Vorrang?
Da die Schulden des Besitzers die Summe übersteigen, die die Versicherung zahlen wird, hat der Besitzer überhaupt irgendetwas von dem Geld? Die Schulden sind davon nicht annähernd abgetragen.
Falls die Nachbarn, deren Haus bei dem Brand fast vollständig zerstört wurde, das Grundstück inklusive des abgebrannten Hauses kaufen, was passiert dann mit der Versicherung? Geht das Geld dann auch an die Gläubiger des Vorbesitzers? Die Nachbarn können auf dem Grundstück an das eigene Haus anbauen. Für einen Anbau würde das Bauamt eine Baugenehmigung erteilen.
Darf der Besitzer das Haus überhaupt verkaufen, bevor die Versicherung an ihn bezahlt hat? Immerhin haben die Gläubiger Interesse an der erstatteten Summe.
Was ist, wenn das abgebrannte Haus dem Besitzer nicht alleine gehört, sondern zur Hälfte seiner ebenfalls mittellosen Schwester?
Bin gepspannt auf die Antworten
viele Grüße
Mueseli
normalerweise ist es so, dass die finanzierende Bank sich die Auszahlungsansprüche gegen die Feuerversicherung abtreten lässt. Wenn das Haus abbrennt ist die Grundschuld nichts mehr wert. Dann möchte die Bank sich natürlich an der Versicherungssumme schadlos halten.
In diesem Fall wird die Versicherungssumme zunächst zur Tilgung der Bankschulden verwendet. Eventuelle Überschüsse erhält der Besitzer.
Diese Überschüsse können Gläubiger natürlich pfänden. Wenn nicht steht das Geld zur freien Verfügung.
...
normalerweise ist es so, dass die finanzierende Bank sich die Auszahlungsansprüche gegen die Feuerversicherung abtreten lässt. ...
Wenn dem so ist, dann muß darüber aber mW eine schriftliche Vereinbarung bestehen. Sonst ist das nicht gegeben!
IdR verlangt die finanzierende Bank mW einen Brandversicherungsnachweis, eine Abtretung der Ansprüche ist damit aber nicht zwangsläufig gegeben. Ich sehe da noch einen deutlichen Unterschied, oder?
So lange keine definitive Abtretung vorliegt ist der Versicherungsnehmer der berechtigte Empfänger der Versicherungsleistung. Im Falle eines Verkaufes ( das hatten wir schon öfter) geht die Versicherung (und damit auch eine evtl. Versicherungsleistung) auf den Erwerber über.
Na, warten wir ma ab, was Mogli dazu einfällt... _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Oh.... zuviel der Ehre....sorry, hab im Augenblick recht viel zu tun, derart umfangreiche Antworten können frühestens nächste Woche abgeliefert werden...(was bin ich froh, dass ich im wirklichen Leben keine derartigen Fälle bearbeiten muss...)
Hallo Mogli,
"...(was bin ich froh, dass ich im wirklichen Leben keine derartigen Fälle bearbeiten muss...)"
Bearbeiten?
Was meinst Du, wie es ist, wenn man im wirklichen Leben solche Nachbarn hat ...
Wenn dem so ist, dann muß darüber aber mW eine schriftliche Vereinbarung bestehen. Sonst ist das nicht gegeben!
IdR verlangt die finanzierende Bank mW einen Brandversicherungsnachweis, eine Abtretung der Ansprüche ist damit aber nicht zwangsläufig gegeben. Ich sehe da noch einen deutlichen Unterschied, oder?
Ja, natürlich: Die Abtretung der Versicherungsansprüche muss, wenn sie wirksam sein soll, gesondert zwischen Kunde und Bank vereinbart werden und die Abtretung der Versicherung angezeigt werden.
einmal diejenigen, zu deren Gunsten eine Hypothek (oder Grundschuld) im
Grundbuch eingetragen ist, und die anderen, deren Forderung nicht durch ein
Grundpfandrecht gesichert ist.
Wenn der Gläubiger zur ersten Gruppe gehört, ist die Sache recht einfach:
im VVG ist ein sehr weitgehender Schutz des Hypothekengläubigers
vorgesehen. Und, nein, es ist hier nicht erforderlich, dass die Abtretung
zwischen Gläubiger und Schuldner ausdrücklich vereinbart werden muss.
Allein die Tatsache, dass ein Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen ist,
bewirkt, dass der Versicherer (in der Feuerversicherung) nur an den
Gläubiger zahlen darf (bzw. an den VN nur, wenn der Gläubiger zustimmt).
Es gibt dann noch feine Unterschiede dahingehend, ob der Gläubiger sein
Grundpfandrecht vorher beim Versicherer angemeldet hat oder nicht, das ist
für die Praxis aber eher irrelevant; zumal praktisch alle Banken das
Bestehen eines Grundpfandrechtes dem Versicherer anzeigen.
Sogar wenn der Versicherer dem VN gegenüber eigentlich leistungsfrei wäre,
weil dieser den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat
(wie hier zu vermuten ist, wenngleich es aus dem eingangsposting nicht
eindeutig hervorgeht), muss der Versicherer der Bank gegenüber leisten.
(Nachzulesen ist das Ganze in den §§ 99 ff VVG).
So, dann die zweite Gruppe von Gläubigern, zu deren Gunsten eben keine
Grundschuld oder Hypothek eingetragen ist: die werden nicht besonders vom
VVG geschützt.
Gesetzt den Fall, der Versicherer würde an den VN leisten, weil Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen werden kann: Dann wird
regelmäßig zunächst der Zeitwert gezahlt.
Wenn die Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt haben,
können sie mit Hilfe des Gerichtsvollziehers versuchen, zu vollstrecken,
denn der Schuldner hat ja jetzt etwas Geld (sofern die Gläubiger
rauskriegen, wann der Versicherer gezahlt hat). Wenn der Gläubiger
schneller ist und sein Konto gleich leerräumt, dürfte das Geld erstmal weg
sein (wenn nicht die ZPO da was anderes vorsieht; müsste man mal im
Unterforum für Zwangsvollstreckung fragen).
Der Restbetrag (Differenz zwischen Zeitwert und Wiederherstellungskosten)
wird erst dann gezahlt, wenn die Wiederherstellung eines gleichartigen
Gebäudes sichergestellt ist. Das dürfte hier nur schwer machbar sein: wer
soviele Schulden hat, wird nicht neu aufbauen können.
Nun noch die Frage: kann/darf der Nachbar das Grundstück nebst
Gebäudetrümmern kaufen und erhält dann die Entschädigung? Grundsätzlich ja.
Für die Entschädigung gilt aber das oben gesagte: sofern
Hypothekengläubiger eingetragen sind, haben die erstmal Vorrang.
Wenn das nicht der Fall sein sollte: auch hier gilt für die
Differenzentschädigung zwischen Zeitwert und Wiederherstellungskosten, dass
ein gleichartiges Gebäude wieder aufgebaut werden muss. Wenn also, wie
hier, eine Lagerhalle versichert war, kann mit der Entschädigung nicht ein
anders genutztes Gebäude (z.B. Wohngebäude) gebaut werden. Der Erwerber
tritt in das Vertragsverhältnis so ein, wie es besteht; er übernimmt also
die Rechte des Veräußerers (§§ 69, 70 und 98 VVG). Aber hier gilt: wenn der
Versicherer wegen des Verhaltens des (bisherigen) VN leistugnsfrei ist
(z.B. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), dann ist er auch gegenüber dem
Erwerber (der nicht Realrechtsgläubiger ist) leistungsfrei.
Das sollte man aber alles im Einzelnen mit einem Rechtsanwalt
durchsprechen. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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