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Es hängt davon ab um was für eine Verfügungsberechtigung es sich handelt (über den Tod hinaus, für den Todesfall, bis zum Tode).
Da sie ja festgestellt haben, wie schwierig es für die Bank ist vom Tod des Kontoinhabers zu erfahren, schliessen die Banken (meistens) nur Verfügungsberechtigungen über den Tod hinaus ab ...
Dies steht dann aber eindeutig in den unterschriebenen Papieren und kann von den Erben nach dem Tod widerrufen werden.
Üblicherweise sind die bankgebräuchlichen Vollmachten so ausgestaltet, dass sie über den Tod hinaus gelten, es darf also noch verfügt werden.
Ausnahme: Der Mißbrauch der Vertretungsmacht muss sich der Bank aufdrängen, also z. B. das Indiz, dass der Bevollmächtigte zu seinen Gunsten "abräumen" möchte, Erben benachteiligen möchte etc.
Die üblichen Abhebungen, Beerdigungskosten und laufende Kosten, etwa für Miete etc., dürften dagegen unproblematich sein, weil darin keine Indizien für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht vorliegen.
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