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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.02.06, 12:10 Titel:
Das eigentliche Einlegen ist ein rein formaler Akt, für den auch sehr kurze Fristen nach Zugang des Urteils gelten.
Anschließend muß jedoch (mit etwas längerer Frist) eine Rechtsmittel*begründung* eingereicht werden (Berufungsbegründung, Revisionsbegründung), die natürlich inhaltlich richtig ausgearbeitet sein muß. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Das eigentliche Einlegen ist ein rein formaler Akt, für den auch sehr kurze Fristen nach Zugang des Urteils gelten.
Anschließend muß jedoch (mit etwas längerer Frist) eine Rechtsmittel*begründung* eingereicht werden (Berufungsbegründung, Revisionsbegründung), die natürlich inhaltlich richtig ausgearbeitet sein muß.
Erstens das.
Zweitens gibt es Rechtsmittel, die sich nicht gegen ein Endurteil richten. Da ist die Verfahrensweise u. U. anders. Was meinen Sie denn?
Und drittens:
Wenn Sie nicht wollen, daß der erste Anwalt das Mandat weiter führt, teilen Sie im dies mit und beauftragen sodann einen anderen Anwalt. Zu beachten ist jedoch, daß der Anwalt u. U. noch zustellungsbevollmächtigt bleibt, solange sich kein anderer Anwalt für Sie bei Gericht bestellt hat. Außerdem muß er Sie auf einen evtl. drohenden Fristablauf hinweisen. Darüber hinaus kann er u. U. ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend machen, wenn es z. B. noch offene Honorarforderungen gibt.
Ein paar mehr Informationen zum Sachverhalt wären hilfreich, um genauere Antworten geben zu können. _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 27.03.2005 Beiträge: 383 Wohnort: im wilden Süden
Verfasst am: 11.02.06, 21:54 Titel:
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Das eigentliche Einlegen ist ein rein formaler Akt, für den auch sehr kurze Fristen nach Zugang des Urteils gelten.
Anschließend muß jedoch (mit etwas längerer Frist) eine Rechtsmittel*begründung* eingereicht werden (Berufungsbegründung, Revisionsbegründung), die natürlich inhaltlich richtig ausgearbeitet sein muß.
Erstens das.
Zweitens gibt es Rechtsmittel, die sich nicht gegen ein Endurteil richten. Da ist die Verfahrensweise u. U. anders. Was meinen Sie denn?
Und drittens:
Wenn Sie nicht wollen, daß der erste Anwalt das Mandat weiter führt, teilen Sie im dies mit und beauftragen sodann einen anderen Anwalt. Zu beachten ist jedoch, daß der Anwalt u. U. noch zustellungsbevollmächtigt bleibt, solange sich kein anderer Anwalt für Sie bei Gericht bestellt hat. Außerdem muß er Sie auf einen evtl. drohenden Fristablauf hinweisen. Darüber hinaus kann er u. U. ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend machen, wenn es z. B. noch offene Honorarforderungen gibt.
Ein paar mehr Informationen zum Sachverhalt wären hilfreich, um genauere Antworten geben zu können.
Hallo nochmals,
na gut, es handelt sich um eine WEG Sache (Beschlußanfechtungsverfahren):
Die Gesetze sind eigentlich klar und eindeutig, nur will sie der Richter nicht so richtig anwenden, weil die Gegenseite relativ mittellos ist und 3 Kinder hat. Es wurden jedoch Beschlüsse gefasst zur Sanierung des Gebäudes (hier habe ich die Mehrheit.) Wenn die Beschlüsse gültig sind, bedeutet das für die Familie die Pleite. Natürlich sind die Beschlüsse gültig, nur versucht die Gegenseite Zeit zu gewinnen und kommt bei jeder Verhandlung mit neuen Ausreden um alles zu verzögren und die Wohnung noch vorher los zu werden. Alles was Geld kostet wird möglichst lange ausgesessen. Mein Anwalt wetzt schon die Messer und wartet endlich auf ein Urteil damit er Rechtsmittel einlegen kann. Mein Anwalt meinte ein Richter hat vorher schon seine Meinung, das nützt nichts dann noch lange zu diskutieren, sondern auf die Entscheidung warten und dann 2. Instanz. Das Problem an der Sache ist, daß beide Anwälte für den Haus- und Grundbesitzerverein tätig sind und sich kennen, deshalb möchte ich einen anderen Anwalt.
Es wird wahrscheinlich so sein, daß ich zu 50% Recht bekomme, d.h. von 10 Beschlussanfechtungspunkten werde ich mindestens 5 gewinnen.
Muß ich dann nur für einen Teil des Urteils Rechtsmittel einlegen ?
Zuletzt bearbeitet von killefiz am 11.02.06, 21:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.02.06, 21:57 Titel:
killefiz hat folgendes geschrieben::
Mein Anwalt meinte ein Richter hat vorher schon seine Meinung, das nützt nichts dann noch lange zu diskutieren, sondern auf die Entscheidung warten und dann 2. Instanz.
Komisch, manche Anwälte haben wohl verschlafen, daß "neue Instanz, neues Glück" mittlerweile nicht mehr gilt und die Berufungsinstanz nicht mehr in dem Maße Tatsacheninstanz ist wie früher... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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O.k., dann klinke ich mich an dieser Stelle aus. Von FGG-Verfahren habe ich so gut wie keine Ahnung! (Und heute Abend auch keine Lust mehr, dies zu ändern...) _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 27.03.2005 Beiträge: 383 Wohnort: im wilden Süden
Verfasst am: 11.02.06, 22:02 Titel:
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
killefiz hat folgendes geschrieben::
Mein Anwalt meinte ein Richter hat vorher schon seine Meinung, das nützt nichts dann noch lange zu diskutieren, sondern auf die Entscheidung warten und dann 2. Instanz.
Komisch, manche Anwälte haben wohl verschlafen, daß "neue Instanz, neues Glück" mittlerweile nicht mehr gilt und die Berufungsinstanz nicht mehr in dem Maße Tatsacheninstanz ist wie früher...
D.h. er muss versuchen den Richter von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen und alle Beweismittel vorlegen, oder ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.02.06, 22:24 Titel:
killefiz hat folgendes geschrieben::
D.h. er muss versuchen den Richter von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen
Das sollte er - in gewissem Rahmen - grundsätzlich versuchen. Hat das Gericht sich im Laufe des Prozesses schon eine Meinung gebildet, ist es natürlich schwierig, diese wieder umzustoßen. Ich halte es nur grundsätzlich für gefährlich, dem Mandanten einzuimpfen "der Richter ist gegen uns, wir müssen darauf hoffen, daß die Berufungsinstanz eine andere Meinung hat". Insbesondere, wenn man dann aufgrund eines solchen Fatalismus womöglich noch Fehler begeht, die in der 2. Instanz nicht mehr korrigierbar sind.
killefiz hat folgendes geschrieben::
und alle Beweismittel vorlegen, oder ?
Das muß er sowieso, denn ein erst zweitinstanzlich vorgelegtes Beweismittel, das bereits zum Zeitpunkt der ersten Instanz vorlegbar war, ist als verspätetes Vorbringen grundsätzlich unzulässig.
Deswegen die Fatalismus-Bemerkung oben - versäumen es Anwalt oder Mandant, alles notwendige vorzutragen, ist in der 2. Instanz meist nichts mehr zu retten. _________________ DefPimp: Mein Gott
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