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Verfasst am: 10.02.06, 22:09 Titel: Zu hohe Geldbuße durch Gewinnabschöpfung?
Wenn man ein Gewerbe im Jahre 2005 anmeldet und bekommt dann vom Gewerbeamt einen Bußgeldbescheid in welchem das Amt alle Verkäufe ab 2001 auch als gewerblich ansieht und somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 (1) GewO, 146 (2) Nr. 1 GewO begangen hat, wäre es dann rechtens vom Gewerbeamt, 13300 Euro als Geldbuße durch Gewinnabschöpfung festzulegen?
In § 146 (3) steht doch das die Geldbuße in diesem Fall nur bis 1000 Euro betragen kann.
Wäre das überhaupt rechtens, dass das Amt einfach so festlegt, dass all diese Verkäufe gewerblich gewesen sein sollen, was sie definitiv nicht waren.
Ob eine Behörde rechtmäßig gehandelt hat, können Sie gerichtlich überprüfen lassen. Der erste Schritt hierzu ist das Vorverfahren, also der Widerspruch gegen den belastenden Bescheid der Behörde. Hier ist auf die Frist von 4 Wochen zu achten. Nach erfolglosem Vorverfahren kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.02.06, 19:07 Titel:
Hallo,
nehme mal an, dass § 29a OwiG noch genannt ist. Nur mit dem kann man im Rahmen des "Verfall" das erlangte abschöpfen. Hier sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden.
Laut dem Bescheid hat man nur 2 Wochen Zeit um zu bezahlen oder Einspruch einzulegen.
Genannt sind die §§ 14 (1), 146 GewO und 17 OwiG.
Das kann doch auch nicht rechtens sein, dass einfach alle Internetauktionshaus [Name geändert]-Verkäufe der Freundin zum Umsatz dazugerechnet werden?
Ein Tipp über einen Anwalt in Stuttgart der sich in diesem Rechtsbereich auskennt, wäre ich sehr dankbar.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.02.06, 20:44 Titel:
Hallo,
ja, Einspruch gem. § 67 OwiG ist innerhalb von 2 Wochen bei Ausgangsbehörde einzulegen. Gem. § 17 IV OwiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil "übersteigen". Hier ist fraglich, ob die Behörde den "Vorteil" Ermessensfehlerfrei ermittelt hat. Meines Erachtens ist Umsatz ungleich Vorteil. Erst recht, wenn Fremde Umsätze einbezogen werden.
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