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Verfasst am: 10.02.06, 15:39 Titel: Kreditsicherheit durch Grundschulden
Hallo liebe Forum-Teilnehmer!
Ich bin beim surfen schon häufig auf Euren Meinungsaustausch zu Themen gestoßen, die mich auch interessieren. Kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt etwas sagen:
Sachverhalt:
Ehegatten bestellen zugunsten einer Bank eine wertausschöpfende Gesamtgrundschuld an ihrer, ihnen je zur Hälfte gehörenden Immobilie (privat genutztes Einfamilienhaus). Zeitlich später, jedoch am selben Tage, unterzeichenen beide Ehegatten eine Sicherungszweckerklärung, wonach die zuvor bestellte Gesamtgrundschuld ausschließlich der Sicherung gemeinsamer Verbindlichkeiten („und“-Klausel) dient. Gleichzeitig unterzeichnet die Ehefrau alleine eine Sicherungszweckerklärung, wonach die zuvor bestellte Gesamtgrundschuld der Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter (hier: Gewerbekredite ihres Ehemannes) dient. Die Ehefrau ist bei ihrem Ehemann lediglich als Teilzeitkraft in untergeordneter Position beschäftigt. Die Bank schließt mit dem Ehemann für seine Gewerbekredite keinen Sicherungsvertrag ab.
Nach Kündigung aller Kredite (private und gewerbliche) nimmt die Bank die Ehefrau aus den beiden Sicherungszweckerklärungen zweimal in Höhe der wertausschöpfenden Gesamtgrundschuld in Anspruch, obwohl ihr nur ½ Miteigentum gehört, das ihr einziges Vermögen darstellt.
1) Kann ein einzelner Miteigentümer (hier: die Ehefrau) alleine wirksam eine formularmäßige Sicherungszweckerklärung unterzeichnen, nach der die gemeinsam bestellte Gesamtgrundschuld für Verbindlichkeiten Dritter (bzw. des anderen Miteigentümers) haften soll?
(ist hier § 747 BGB einschlägig?)
2) Kann eine, im Hinblick auf den festgestellten Verkehrswert wertausschöpfende Gesamtgrundschuld gleichzeitig folgenden Sicherungszwecken (zwei verschiedene Sicherungszweckerklärungen gleichen Datums) dienen:
a) zur Sicherung eigener, gemeinsamer Verbindlichkeiten der beiden Ehegatten-Miteigentümer
b) zur Sicherung gewerblicher Kredite des einen (einzelnen) Miteigentümers durch den anderen und zwar nicht im Umfang seines hälftigen Miteigentums, sondern im Umfang der Gesamtgrundschuld
Ich bin schon sehr gespannt auf Eure Antworten und danke schon jetzt dafür!
Eine Sicherheit kann auch für mehrere Verbindlichkeiten haften. Auch die Tatsache, das der Wert der Sicherheit die Höhe der (Summe der) Kredite übersteigt ist (aus Banksicht leider) normal.
Die erste Frage ist kniffelig.
Sinnvollerweise sollte sich die Bank die Sicherungszweckerklärung von allen Sicherungsgebern unterzeichnen lassen. Auch ein Vorgehen, dass die einzelnen Miteigentümer getrennt voneinander gleichlautende Sicherungszweckerklärungen abgeben ist i.O.
Liegt nur von einem der beiden Eigentümer eine Sicherungszweckerklärung vor, so so dürfte es auf den konkreten Inhalt ankommen. Spontan neige ich dazu, dass die Bank hier verloren hat.
Beide Ehegatten wird wahrscheinlich, wie üblich, das Grundstück je zur Hälfte im Bruchteilseigentum gehören. Dann könnte die Ehefrau ihren Anteil am Grundstück auch nochmals separat belasten zur Absicherung von Verbindlichkeiten Dritter.
Meines Wisses werden die Zweckerklärungen häufig getrennt: Das eine war eine Zweckerklärung für gemeinsame Verbindlichkeiten mit weitem Sicherungszweck (alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten),
das andere war eine Zweckerklärung mit engem Sicherungszweck (nur die bestimmten Verbindlichkeiten eines Dritten). Manchmal wird das in einem Vordruck kombiniert, derzeit wird es wohl meistens auf zwei Vordrucke verteilt.
Und kann es dann so gewesen sein, dass die gemeinsamen Verbindlichkeiten auf den Bruchteil des Mannes angerechnet wurden und die gewerblichen Verbindlichkeiten auf den Bruchteil der Frau? Das wäre wohl grundsätzlich möglich.
Zur zweiten Frage (die Problematik in Frage eins mal außen vor gelassen):
Wenn die (Gesamt-)Grundschuld auch für mehrere Verbindlichkeiten haften kann (vorliegend: eine Forderung aus dem persönlichen Schuldverhältnis und darüber hinaus noch eine Forderung aus dem Sicherungsvertrag für Verbindlichkeiten des Ehemannes), stellen sich weitere Fragen,
müsste für den zweiten gesicherten Anspruch eine Vormerkung im Grundbuch gem. § 883 BGB erfolgen? (ist ein Anspruch durch Erfüllung erloschen, rückt der zweite Anspruch nach)
besteht ohne Vormerkung - soweit die persönliche Forderung (aus gemeinsamer Gesamtschuld) getilgt ist - gegenüber der dinglichen Forderung (aus beiden Sicherungsvereinbarungen) Erfüllungskonnexität ?
Vorliegend wurde die (Gesamt-)Grundschuld bestellt, bevor die Sicherungsvereinbarungen unterzeichnet wurden. War - unterstellt - Anlass der Grundschuldbestellung für die Ehefrau sowohl die Sicherung der persönlichen gemeinsamen Schulden als auch die Forderung gegen ihren Ehemann, muss sie dann die dingliche Forderung nur einmal bewirken?
Zur ersten Frage:
Der Inhalt der Sicherungszweckerklärung für Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers ist: Name des Dritt-Sicherungsgebers (Ehefrau), Angabe der Grundschuld in Höhe der gemeinsam bestellten Gesamtgrundschuld, Angabe der Beträge der zwei Gewerbekredite, Name des persönlichen Schuldners (Ehemann), unterzeichnet von der Ehefrau .
Zur Sicherung von Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers und eines Dritten -
vgl. Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 2000, Rdn 696 ff
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft Sicherungsgeber, bspw. wenn Ehegatten in Gütergemeinschaft das gemeinschaftliche Grundstück belasten, so hat der einzelne Beteiligte - anders als bei Bruchteilseigentum - kein individuell belastbares Teilrecht am Grundstück; das Grundstück gehört allen zur gesamten Hand. Es gibt deshalb keinen Anteil am Grundstück, bezüglich dessen die Verbindlichkeiten eines Gemeinschafters als eigene Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers angesehen werden könnten, wie dies der BGH bei Bruchteilsgemeinschaften getan hat - vgl. Gaberdiel, Rdn 698.
@Milena63!
Zu Deiner letzten Frage:
Nein, der Sachverhalt ist so: die Gesamtgrundschuld auf beiden Miteigentumshälften haftet für die gemeinsamen persönlichen Verbindlichkeiten und für die gewerblichen Verbindlichkeiten des Ehemannes, wobei der Drittsicherungsgeber der Gesamtgrundschuld für die gewerblichen Verbindlichkeiten des Ehemannes nur die Ehefrau ist.
müsste für den zweiten gesicherten Anspruch eine Vormerkung im Grundbuch gem. § 883 BGB erfolgen?
883 hat hiermit nichts zu tun. Die GS ist je bereits eingetragen; eine Vormerkung erübrigt sich damit.
_Viola_ hat folgendes geschrieben::
soweit die persönliche Forderung (aus gemeinsamer Gesamtschuld) getilgt ist - gegenüber der dinglichen Forderung (aus beiden Sicherungsvereinbarungen) Erfüllungskonnexität ?
Ist so nicht sinnvoll gefragt.
Die GS ist eine nicht akzessorische Sicherheit. Bei der Bestellung der Sicherheit wird kein Bezug auf eine konkrete Forderung genommen.
Die Folge ist, dass der Schuldner nach Begleichung der Schuld einen Rückgewährsanspruch hat, d.h. er kann die Löschung bzw. Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld fordern.
Die GS kann jedoch auch stehen bleiben und für weitere Forderungen haften. Solange also noch Sicherungszweckerklärungen bestehen, in denen sich der Sicherheitengeber verpflichtet, die GS für Forderungen haften zu lassen, besteht eben kein Recht auf Löschung der GS, sondern im Gegenteil, die Möglichkeit des Gläubigers, aus der GS Rechte herzuleiten.
Die Frage, ob neben der dinglichen auch die persönliche Haftung übernommen wurde, ist unabhängig hiervon. Natürlich kann Gegenstand eines Sicherungszweckerklärung nur das sein, was in des GS protokolliert ist. Wenn (wie üblich) eine persönliche und eine dingliche Haftung protokolliert ist, spricht aber nichts dagegen, in der zweiten Sichrungszweckerklärung nur auf die dingliche Haftung zu referenzieren.
Die persönliche Haftung wäre dann mit der Begleichung der ersten (gemeinsamen) Schuld erledigt, die dingliche erst nach Begleichung beider.
Zur ersten Frage:
Das Haus gehört beiden. Jeder einzelne für sich allein kann daher nur über seinen Anteil verfügen. Es wäre daher unproblematisch, eine GS nur auf die ideelle Hälfte der Frau einzutragen. Dann wäre eine Sicherungszweckerklärung nur der Frau nötig.
Nur: Jetzt ist aber die GS nicht auf die ideelle Hälfte eingetragen, sondern auf das Gesamtobjekt.
Jetzt könnte die Frau eine Sicherungszweckerklärung abgeben, in der sie ihre ideelle Hälfte als Sicherungsobjekt vereinbart. Da die Ehefrau einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft hat, könnte sie veranlassen, dass Objekt und GS geteilt werden (bzw. die Bank könnte diesen Anspruch pfänden und selbst durchsetzen). Nun kann die Bank mit der Sicherungszweckerklärung und (anteiligen) GS vollstrecken.
Nur: Die Sicherungszweckerklärung bezog sich auf das Gesamtobjekt.
Über dieses kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. Folge: Die Erklärung eines einzelnen der Besitzer ist wirkungslos.
Also: Auch nach einem Wochenende des Grübelns bleibe ich bei meiner spontanen Einschätzung: Bank braucht zusätzlich noch eine Sicherungszweckerklärung von ihm.
Kleine Einschränkung: Falls in der GS eine persönliche Haftung von der Frau protokolliert wurde und die Sicherungszweckbestimmung von ihr darauf Bezug nimmt, sollte zumindest diese wirksam sein.
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