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Brautkleid Widerruf des Kaufvertrages

 
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schaetzsche
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.02.06, 19:58    Titel: Brautkleid Widerruf des Kaufvertrages Antworten mit Zitat

Hallo,
dieses Thema hatte ich im Internet gesucht und bei FDR fündig geworden. Wir haben das gleiche Problem:
Frau und Tochter haben ein Brautkleid in einem - wie wir dachten - renommierten Geschäft probiert und für schön befunden. Preis ca. 1.100 EUR. Da die Brautjungfern eine Woche später mit in das Geschäft gehen wollten um sich das Kleid auch anzusehen, bat meine Frau, das Kleid zurück zu legen. Die Verkäuferin sagte, das sei nur mit einer Anzahlung möglich, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass es inzwischen verkauft wird. Auf einem Rechnungsformular wurde von der Verkäuferin zusätzlich der Vermerk "Kaufvertrag" angebracht und eine Anzahlung von 200 EUR bezahlt. Meine Frau hat die Anzahlung auf Anraten der Verkäuferin nur geleistet, damit man das Kleid für eine Woche reserviert. Eine Kaufentscheidung war eigentlich noch gar nicht gefallen. Auf dem Rechnungsformular (vorgedruckt aus dem Bürobedarf mit einem Stempel des Geschäfts) sind keinerlei AGB enthalten.
4 Tage später hatten wir die Möglichkeit, ein neuwertiges Kleid im Internet zu ersteigern - so geschehen. Auf die Bitte uns die Anzahlung im Brautmodengeschäft zu erstatten, wies man uns darauf hin, dass Vertrag Vertrag sei und es gibt kein Geld zurück.
Auf unser Angebot, für die 200 EUR Accessoires zu kaufen ging man nicht, sondern sagte, Sie müssen für mindestens 400 EUR kaufen.
Gibt es eine Chance unser Geld zurück zu bekommen?
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.02.06, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da die andere Seite wohl auch nicht gesprächsbereit ist, wird sich das ganze wohl eine Zivilrichter anhören müssen. Bis 5000 EUR ist auch das Amtsgericht zuständig, kein Anwaltszwang und man kann die Klage auf Zahlung auch problemlos bei Gericht zu Protokoll geben.

Mfg vom

showbee
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 14.02.06, 06:13    Titel: Kaufreue Antworten mit Zitat

Letztlich steht Aussage gegen Aussage, so dass der Gang zum Amtsgericht (wie oben gezeigt) wahrscheinlich ist.

Für die Annahme eines Kaufvertrages spricht die geleistete Anzahlung. Dass keine AGB vorhanden sind, spielt keine Rolle. AGB sind eine freiwillige Sache. Sind sie nicht vorhanden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 11:22    Titel: Re: Brautkleid Widerruf des Kaufvertrages Antworten mit Zitat

schaetzsche hat folgendes geschrieben::
Frau und Tochter haben ein Brautkleid in einem - wie wir dachten - renommierten Geschäft probiert und für schön befunden. Preis ca. 1.100 EUR. Da die Brautjungfern eine Woche später mit in das Geschäft gehen wollten um sich das Kleid auch anzusehen, bat meine Frau, das Kleid zurück zu legen. Die Verkäuferin sagte, das sei nur mit einer Anzahlung möglich, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass es inzwischen verkauft wird. Auf einem Rechnungsformular wurde von der Verkäuferin zusätzlich der Vermerk "Kaufvertrag" angebracht und eine Anzahlung von 200 EUR bezahlt. Meine Frau hat die Anzahlung auf Anraten der Verkäuferin nur geleistet, damit man das Kleid für eine Woche reserviert. Eine Kaufentscheidung war eigentlich noch gar nicht gefallen.


Die Verkäuferin will eine Anzahlung, da ansonsten "die Gefahr besteht", daß das Kleid inzwischen verkauft wird. Ohne Anzahlung sieht sie also von vorn herein einen Kaufvertrag nicht als geschlossen an. Mit Anzahlung sieht sie das anscheinend anders, worauf auch der Vermerk "Kaufvertrag" hindeutet. Sie hat das Verhalten der Käuferin dahin gehend interpretiert, daß mit der geleisteten Anzahlung ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das sieht die Käuferin anders. Beide haben sich mißverstanden. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Verkäuferin den Vermerk "Kaufvertrag" angebracht hat, hätte die Käuferin einschreiten müssen, wenn ihrer Ansicht nach noch nicht über alle Punkte, die Vertragsgegenstand hätten werden sollen, Einigkeit bestand. Meiner Ansicht nach hat die Verkäuferin das Verhalten der Käuferin somit konkludent als Annahmeerklärung auffassen dürfen.
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