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ich hoffe das ich hier in dieser "Abteilung" des Forum richtig bin.
Ich bin Inhaber einer Internet Firma die sich auf den Verkauf von Zubehör Teilen von Fahrzeugen spezialisiert hat. Bei der Wahl des Firmennamens habe ich mich auf eine Auto Marke bezogen die mir sehr gut gefällt.
Der Firmen Name lautet: "Audi-Inside"
Es handelt sich hierbei um ein Einzelgewerbe
Nun habe ich auf anraten diverser Leute den Shop erstaml geschlossen und die Werbung eingestellt. Ich muss mir erst sicher sein das die Audi AG nichts dagegen machen kann.
Nun stellt sich mir Frage ob ich rehtlich belangt werden kann mit diesem namen?
Immerhin ist ja der FIrmenname bzw. Markenname Audi im Namen mit drinnen.
Wie steht es da mit der Rechtlichen Seite
Die Service Hotline von Audi konnte mir da auch nichts dazu sagen.
Vielen Dank _________________ Grüße Alex
- Die Politik ist ein Versuch, mit den Problemen fertig zu werden die die Menscheit ohne die Politik nie gehabt hätte -
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.02.06, 14:14 Titel:
Ich würde das auch für unzulässig halten, insbesondere dann, wenn nicht nur Original-Ersatzteile, sondern auch solche von Drittherstellern angeboten werden. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.02.06, 17:47 Titel:
§ 14 MarkenG:
Zitat:
§ 14
Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Ich bin Inhaber einer Internet Firma die sich auf den Verkauf von Zubehör Teilen von Fahrzeugen spezialisiert hat. Bei der Wahl des Firmennamens habe ich mich auf eine Auto Marke bezogen die mir sehr gut gefällt.
Der Firmen Name lautet: "Audi-Inside"
Die Verwendung dieses Namens als Unternehmensbezeichnung Könnte vom Inhaber von Unternehmens-Kennzeichenrechten (§§ 5,15 MarkenG) an einer ähnlichen/identischen Bezeichung untersagt werden.
Ich würde das auch für unzulässig halten, insbesondere dann, wenn nicht nur Original-Ersatzteile, sondern auch solche von Drittherstellern angeboten werden.
Solange nicht der (unzutreffende) Eindruck einer Firmen-Verbundenheit erweckt würde, dürften auch Nicht-Original-Ersatzteile verkauft werden und dafür die Markenbezeichnung benutzt werden, soweit erforderlich.
Ich würde das auch für unzulässig halten, insbesondere dann, wenn nicht nur Original-Ersatzteile, sondern auch solche von Drittherstellern angeboten werden.
Solange nicht der (unzutreffende) Eindruck einer Firmen-Verbundenheit erweckt würde, dürften auch Nicht-Original-Ersatzteile verkauft werden und dafür die Markenbezeichnung benutzt werden, soweit erforderlich.
mbG
Aber nicht als eigenes Kennzeichen verwenden! _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Was würden Sie tun? Sich nochmals schriftlich an Audi wenden um eine eventuelle Erlaubnis zu bekommen? Oder sich bevor mehr passiert einen neuen Namen suchen.
Heut zu Tage einen Aussagekräftigen Namen zu finden ist sehr schwer.
Des weiteren sind das keine privaten Seiten in dem Sinne sondern Vereine.
Vielen Dank
Grüße
Alex _________________ Grüße Alex
- Die Politik ist ein Versuch, mit den Problemen fertig zu werden die die Menscheit ohne die Politik nie gehabt hätte -
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.02.06, 12:11 Titel:
TheOnlyOne hat folgendes geschrieben::
Audi könnte auch eine Abkürzung für die Abfangsbuchstaben der Mitarbeiter sein und es ist nur ein zufall das es genau Audi ergibt?
Guter Witz. Fragen Sie das mal Wolf-Dieter Roth (sp?), der hatte jede Menge Spaß mit dem WDR wegen seiner Initialen. Und mein Ex-Schwiegervater könnte dann auch "B.M.W." nehmen... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Bin zwar juristischer Laie, aber ich würde sagen, nicht nur die Domain ist problematisch, sondern überhaupt Ihr Fimenname, und Sie haben verdammtes Glück gehabt, dass Audi Ihnen da bislang noch nicht auf die Füße getreten ist!
(Und übrigens müssen Sie mir noch erklären, warum "Vereine" die Ich-Form benutzen und nicht als solche im Impressum angegeben sind.)
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