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eine nicht ganz einfach zu beurteilende Begebenheit:
Eine längere Garageneinfahrt, abschüssig. Oben 2 Meter ein fast ebenes Stück, zur Straße leicht abfallend, dann Abschlusskante. Davor bildet sich zum Zwecke der Regenwasserführung eine Rinne am Straßenrand. Das fast ebene Stück bildet also einen leichten "Hügel". Ein PKW mit Automatik wird dort durch rückwärts Rollen im Leerlauf rückwärts so abgestellt, dass sich die Vorderräder in der zur Straße hin gebildeten Vertiefung "einrollen". Die Hinterräder stehen auf dem abschüssigen Teil. Dann wird die Handbremse angezogen, vielleicht nicht fest genug. Das Auto steht also fast waagerecht, eher ganz leicht nach vorne geneigt und liegt auch fast mit dem Boden auf. Es per Muskelkraft in die Einfahrt zu schieben, ist nur sehr schwierig und alleine nicht möglich. Ein anderes Fahrzeug rammt (beim Ausweichen durch Zurücksetzen) dieses Auto, das daraufhin rückwärts über den kleinen Hügel und die Garageneinfahrt hinab rollt, das Holz-Garagentor durchdringt und in der Garage zum Stehen kommt. Der Verursacher registriert dies nicht sofort, wird auf den Sachverhalt durch einen Zeugen aufmerksam gemacht und meldet sich später. Die Schäden an seinem Auto stimmen mit dem Stoßschaden am beschädigten Fzg. überein.
Nun die Frage:
Wird die gegnerische Haftpflichtversicherung eine grobe Fahrlässigkeit annehmen, oder ist (wie im Urteil OLG Düsseldorf 4 U 80/99 geurteilt, dort aber Kaskoschaden) das zu geringe Anziehen der Handbremse als unschädlich anzusehen?
Spannend... Hoffentlich nichts vergessen.
Vielen Dank für Eure Kommentare!
Zuletzt bearbeitet von _silvester_ am 14.02.06, 23:24, insgesamt 2-mal bearbeitet
Grobe Fahrlässigkeit hin oder her- versichert ist es über die Haftpflicht. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
ich denke, der fragesteller macht sich gedanken, ob ggf. ein "mtiverschulden" angerechnet werden könnte. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Entschuldigung, ich meinte die Fahrlässigkeit des Geschädigten. Der Schaden wäre ja geringer, wenn das Fahrzeug mit allen Maßnahmen (womöglich Keile in der Einfahrt?) gegen herunterrollen gesichert wäre. Das Unterlassen jeder Sicherung wird gemeinhin als grob fahrlässig beurteilt, eine teilweise Sicherung als fahrlässig und versicherungstechnisch anders bewertet. Aber muss man damit rechnen, dass es über den Hügel geschubst wird, der das Fahrzeug sonst stabil hält?
keile werden sicherlich nicht gefordert werden können (man kann kaskoversicherung nicht mit haftpflicht -und auch gerichtsurteile dazu- vergleichen! die beiden haben völlig verschiedene grundlagen.).
aber das "verkehrübliche" könnte man erwarten, also gang rein (bzw. bei automatik "P") und handbremse anziehen.
ob nun eine nur leicht angezogene handbremse ausreicht, um ein mitverschudlen anzurechnen, kann ich allerdings nicht beurteilen. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
So kommts, wenn man nicht genug Zeit zum Beitrag lesen hat Sorry _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
Verfasst am: 18.02.06, 14:59 Titel: Und jetzt das Holztor...
Und jetzt das Holztor. Wie wird das normalerweise reguliert? Wird ein neues Holztor abgerechnet, oder durch "Abnutzung" des alten Tores gemindert, weil ein neues Tor an sich eine Wertsteigerung darstellt? Das wäre bei einem 10 Jahre alten Tor, das eine Lebensdauer von 30 Jahren haben soll, nur noch 2/3 des Wertes. Dann müsste also zur Wiederherstellung der Torfunktion ein Betrag investiert werden, der Gechädigte hat also einen finanziellen Nachteil. Kann man mir da folgen? Danke.
wenn man ein neues tor bekommt, hat man ein neues und kein gebrauchtes.
dadurch hat der geschädigte einen vorteil. und dieser vorteil wird berücksichtigt, in dem (zeitwert-)abzüge auf die kosten des neuen tores vorgenommen werden.
auch durch neue ersatzteile bei einer reparatur kann eine wertverbesserung eintreten, die durch abzüge "neu für alt" ausgegelichen wird.
ob ein neues holztor oder reparatur angebracht ist, hängt natürlich davon ab, ob eine reparatur möglich ist und ob diese wirtschaftlich ist. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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