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Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88 ), dass werbende Unternehmen den Aufkleber "Bitte keine Werbung“ oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen.
Sollte die Werbung trotz dieser abschreckenden Maßnahme weitergehen, so böte sich das Mittel einer anwaltlichen Abmahnung an. Mit einem solchen Abmahnschreiben wird der renitente Werber aufgefordert, weitere Werbung zu unterlassen und dafür eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Genereller Kostenschuldner des Rechtsanwaltes ist natürlich der Auftraggeber. Der Erstattungsanspruch resultiert jedoch aus dem Rechtsinstitut der unerlaubten Inanspruchnahme. Das bedeutet der unerwünschte Werber muss letzten Endes auch für die Beauftragung des Anwalts gerade stehen.
Sollte das werbende Unternehmen dieser Abmahnung zuwiderhandeln, so würde dies eine Zahlungspflicht auslösen, welche sich in der Regel bei 5.000 EUR bewegt.
Jedoch pauschal mal einfach so 50 Euro zu verlangen ist nicht gängig. _________________ Silent leges inter arma
Argument:
"Unser Austräger hat in dem von Ihnen besagten Haus Postwurfsendungen zugestellt. Die Werbeverweigerung an den Briefkästen wurde penibel eingehalten.
Offensichtlich haben sich spielende Kinder oder Nachbarn von Ihnen, welche die Werbung aus dem Briefkasten entnommen haben, diese bei Ihnen als schlechten Scherz eingeworfen. Vielleicht haben Sie Nachbarn, die Sie nicht leiden können.
Wir weisen daher Ihre Forderung dem Grunde und der Höhe nach zurück.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88 ), dass werbende Unternehmen den Aufkleber "Bitte keine Werbung“ oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen.
Sollte die Werbung trotz dieser abschreckenden Maßnahme weitergehen, so böte sich das Mittel einer anwaltlichen Abmahnung an. Mit einem solchen Abmahnschreiben wird der renitente Werber aufgefordert, weitere Werbung zu unterlassen und dafür eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Genereller Kostenschuldner des Rechtsanwaltes ist natürlich der Auftraggeber. Der Erstattungsanspruch resultiert jedoch aus dem Rechtsinstitut der unerlaubten Inanspruchnahme. Das bedeutet der unerwünschte Werber muss letzten Endes auch für die Beauftragung des Anwalts gerade stehen.
Sollte das werbende Unternehmen dieser Abmahnung zuwiderhandeln, so würde dies eine Zahlungspflicht auslösen, welche sich in der Regel bei 5.000 EUR bewegt.
Jedoch pauschal mal einfach so 50 Euro zu verlangen ist nicht gängig.
Es gibt aber Urteile, wonach der nachgewiesene Aufwand zu ersetzen ist. Ddieser Aufwnad kann auch pauschaliert beziffert werdent. Ich habe eine Entscheidung des AG Düsselrof mit ca. € 40,- in Erinnerung.
Am besten: Derartige Aufkleber beachten! _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Argument:
"Unser Austräger hat in dem von Ihnen besagten Haus Postwurfsendungen zugestellt. Die Werbeverweigerung an den Briefkästen wurde penibel eingehalten.
Offensichtlich haben sich spielende Kinder oder Nachbarn von Ihnen, welche die Werbung aus dem Briefkasten entnommen haben, diese bei Ihnen als schlechten Scherz eingeworfen. Vielleicht haben Sie Nachbarn, die Sie nicht leiden können.
Wir weisen daher Ihre Forderung dem Grunde und der Höhe nach zurück.
MfG
XXXXXXX"
Damit ist das Problem ein für allemal erledigt.
Stimmt - wenn man diese Verteidungseinwendung beweisen kann. Dafür ist der Werbende beweispflichtig! _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
nein, gerade dafür ist der Werbende nicht beweispflichtig.
In diesem Fall ist der Abmahnende durch substantiierten Beweis beweispflichtig, daß der Fehler nicht bei seinen lieben Nachbarn bzw. bei spielenden Kindern im Haus ect liegt.
Häufig ist die klagende Person jemand, die es sich mit allen Leuten im Haus verscherzt hat ... und gerne dem Nachbarn ein Blatt hineinlegt. Das ist allgemein bekannt und nichts neues.
Selbst bei mehrfachem Einwurf ist eine Abmahnung + Unterlassungserklärung nicht gerechtfertigt und wird vom Gericht abgewiesen.
tatsächlich vom Gericht festgesetzter Streitwert: rund 600 EUR.
"Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 862, 903, 1003 BGB auf die begehrte Unterlassungserklärung."
"Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes sowie eine in der Mißachtung des Werbeverbotes zu sehende Eigentumsbeeinträchtigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Einwurf der Werbesendung für den Empfänger eine relevante Belästigung darstellt. Erst dann kann von einer erheblichen Belästigung des Betroffenen gesprochen werden, die einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB auslöst. Eine erhebliche Belästigung in diesem Sinne ist jedoch vorliegend nicht anzunehmen."
Es ging in diesem Fall um 3 Werbeblätter, die an 2 verschiedenen Tagen eingeworfen worden sind.
"Der vorliegende Unterlassungsanspruch war nicht gegeben, da eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden konnte."
"Der Einwurf der Werbesendungen am ... ... ist noch nicht als derartig schwerwiegende Beeinträchtigung anzusehen, daß hierdurch von einer den Unterlassungsanspruch auslösenden Belästigung des Klägers gesprochen werden kann.
Hierbei ist aus zu berücksichtigen, daß es dem Kläger zuzumuten ist, gelegentliche Belästigungen durch Ausreißer hinznehmen, da sich diese auch durch ein sicheres Abwehrsystem nicht vermeiden lassen ... ."
(Zitat aus dem Gerichtsurteil).
Die Sachlage ist ganz eindeutig. Selbst im Falle einer Abmahnung kann man der Sache ganz gelassen entgegen sehen. Zur Vermeidung einer Einstweiligen lässt sich ausserdem eine "Schutzschrift" vor Gericht einreichen.
Man darf sich bloss nicht durch eine Abmahnung einschüchtern lassen. Leider lassen sich viele bei einer Abmahnung einschüchtern, wobei bei so manchem RA die Abmahnmethoden ect sehr fragwürdig sind und die Abmahnung machmal von Anfang an auf wackeligen Beinen steht und bei so manchem den ausschliesslichen Zweck verfolgt, dadurch das Einkommen in teilweiser großer Höhe aufzubessern.
Zudem gibt es so manchen RA, der nur von (fragwürdigen ?) Abmahnungen lebt.
Es sind schon viele RAe mit Abmahnungen vor Gericht ganz böse heruntergefallen.
Es kommt immer auf die bessere Verteidigungsstrategie und das richtige Vorgehen an.
nein, gerade dafür ist der Werbende nicht beweispflichtig.
Anderer Ansicht die ZPO - jeder muss den für sich vorteilhaften Tatsachenvortrag unter Beweis stellen.
Zitat:
tatsächlich vom Gericht festgesetzter Streitwert: rund 600 EUR.
Also München setzt bei Telefon-oder Faxwerbung € 10.000,- fest.
Zitat:
Es ging in diesem Fall um 3 Werbeblätter, die an 2 verschiedenen Tagen eingeworfen worden sind.
"Der vorliegende Unterlassungsanspruch war nicht gegeben, da eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden konnte."
Bei bereits begangenen Verletzungshandlungen besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Insoweit darf ich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1955, 342; 1959, 544; 1959, 368; 1965,198; 1970, 558; 1972, 550; 1985, 155; 1985, 937; 1987, 748; 1988, 699; 1989, 432; 1990, 367; 1990, 617; NJW 1990, 3147; GRUR 1994, XXVII, nur LS; GRUR 1994, 516; WRP 1996,198) verweisen. Vgl. ferner OLG München NJWRR 2003, 1487, 1488.
Der bloße momentane Wegfall der Störung genügt nicht zur Beseitigung der durch den Eingriff begründeten Wiederholungsgefahr. Selbiges gilt auch für die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen. Selbst im dritten Jahr nach der angegegriffenen Handlung kann noch eine Erstbegehungsgefahr bestehen (OLG Stuttgart, NJW-RR1988, S. 1254). Die Wiederholungsgefahr wird nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausgeräumt (BGH GRUR 1955, 390; 1958, 294; 1959, 544; 1970, 558; 1980, 241; 1982, 312,313; NJW 1990, 3147). Der BGH führt aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung, kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernst-gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassunsverpflichtungserklärung abgibt." (BGH NJW 1990, 3147, 3148).
Pastor, "Der Wettbewerbsprozess" geht zu Recht von der Vermutung einer Wiederholungsgefahr in derartigen Fällen aus. Teplitzky führt in zutreffender Weise aus:
"Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr kann praktisch nur noch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden."
(Teplitzky GRUR 1989, 461, 464; Herr Prof. Teplitzky war bekanntlich bis zu seine Pensionierung Richter am I. Zivilsenat des BGH).
Zitat:
Zur Vermeidung einer Einstweiligen lässt sich ausserdem eine "Schutzschrift" vor Gericht einreichen.
Das Gericht kann trotzdem die EV erlassen, wenn nach deren freier Beweiswürdigung die Schutzschrift keine relevanten Einwendungen enthält - kommt öfters vor als man denkt. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Ein Flyer ist unabsichtloich in ein Briefkasten geworfen worden, wo ein Verbot für Reklameeinwurf bestand.
Der Briefkastenbesitzer fordern nun 50 Euro von meiner Bekannten, weil sie gegen das Reklameverbot verstoßen hat.
Der Aufkleber stellt "nur" klar, daß der Briefkastenbesitzer mit dem Werbunghineinwerfen nicht einverstanden gewesen war. Das begründet jedoch noch keinen Anspruch auf Zahlung von 50 Euro.
Jedenfalls könnte der Briefkastenbesitzer diesen Betrag nicht als Ersatz eines Schadens ersetzt verlangen. Dagegen könnte er vielleicht (sofern die Gefahr weiterer "Eigentumsverletzungs-Handlungen" besteht) einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen haben.
Diesen Unterlassungsanspruch könnte er (zunächst) außergerichtlich geltend machen - z.B. mit einer "Abmahnung".
Zitat:
Ist dies rechtens und normal ?
Wenn mit der Abmahnung ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht würde (z.B. es zu unterlassen, mit unzumutbar belästigenden Methoden (z.B. dem Einwerfen von Werbezetteln in gekennzeichnete Briefkästen) unlauter zu werben), dann könnte der berechtigt wettbewerbsrechtlich Abmahnbefugte ( betroffene Wettbewerber aus derselben Branche (=Fotostudio), Wettbewerbsverband, Verbraucherschutzverein) im Zusammenhang mit dieser wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemachte Aufwendungen (z.B. die Kosten eines Anwalts) ersetzt verlangen, soweit die erforderlich waren.
Briefkasten-Eigentum allein berechtigt nicht dazu, irgendwelche Zahlungsforderungen geltend machen zu können.
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