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Ehepaar A ist Vermieter, C ist (jetzt) ehemalige Mieterin. C bezieht Sozialhilfe, die Kaution wurde von der Stadt gestellt und nach Auszug durch Vermieter an die Stadt zurückbezahlt.
C forderte unberechtigt die Auszahlung der Kaution von A. Nach mehreren Briefen von C an A wurde C kreativ: sie ging in die Bank und füllte mit den Kontodaten des Mietkontos von Familie A einen Dauerauftrag in Höhe der Kaution aus, gab sich für Frau A aus und lies sich das Geld auf das eigene Konto überweisen. Nach der ersten Überweisung stornierte sie den Dauerauftrag. Familie A wurde stutzig ob der Überweisung und meldete sich bei der Bank.
Die Bank weigert sich nun das Geld zu erstatten. Knackpunkt ist, dass Frau A auch überhaupt keine Vollmacht für das Konto hatte, die Bank hätte also nie ausführen dürfen. Noch dazu sind die Unterschriften nicht annähernd gleich.
Ist die Bank zur Erstattung verpflichtet?
Wenn ja, was ja so sein sollte, aufgrund welcher Rechtsnorm?
die bank hat hier nicht geprüft, ob der kontoinhaber tatsächlich der bankkunde ist, zB durch Unterschiftprobe, Vorlage Personalausweis, bei Unstimmigkeiten den kunden mal anrufen etc ...insofern hat sie gegen die sorgfaltspflicht verstossen und fahrlässig gehandelt und ist zum schadenersatz verpflichtet _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
Die Bank muss nachweisen, dass ein Kundenauftrag vorlag. Dies wird ihr hier nicht gelingen, da die Unterschrift ja offenkundig nicht die der Kunde war.
Da die Rechtslage hier aber sehr klar (gegen die Bank) ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Bank hier zickt.
Also: Schriftlich, unter Fristsetzung, an die Revision der Bank reklamieren, dass kein Auftrag vorlag und valutengerechte Rückbuchung fordern.
Wenn Bank nicht (positiv) reagiert: Ombudsmann einschalten.
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