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Bin mit 1% an einer Gesellschaft beteiligt die Veranstaltungen organisiert. 99 % liegen bei dem alleinigen Geschäftsführer. Ich selbst habe nur bei öffentlichen Veranstaltungen hin und wieder mitgeholfen. Vor einiger Zeit habe ich meine Beteiligung schriftlich gekündigt, da GF Alkoholprobleme nicht in den Griff bekam und mir die finanzielle Lage dubios vorkam. Auf Wunsch des GF wurde diese Kündigung noch nicht notariell verarbeitet. Nun ist der GF überraschend gestorben.
Frage1 Was sind nun als alleiniger Gesellschafter meine Aufgaben? (Erben werden voraussichtlich Erbschaft ausschlagen).
Frage2 Muß ich auf Grund meines Verdachts der Überschuldung die Insolvenz beantragen oder muß ich warten bis dies belegbar ist und wer muß dies belegen?
Frage 3 Wenn Frage 2 mit Ja beantwortet wird; kann ich selbst zu Amtsgericht gehen oder muß dies über einen Anwalt erfolgen?
Frage 4 Wer trägt in so einem Fall die Kosten, wenn kein Geld in der Firma vorhanden ist?
Wäre toll wenn ich kurzfristig ein paar hilfreiche Antworten bekäme.
Habe nie einen Cent erhalten. Das Einzige war der Umstand daß meine Freundin und ich die Veranstaltungen kostenlos mitverfolgen konnten und in der Regel für die Getränke nicht zahlen mußten. Dies Alles wurde aber nirgends als Bewirtung oder sonst etwas verbucht oder dafür gar eine Quittung erstellt.
Übrigens hat der GF noch kurz vor seinem Tod eine Mitarbeiterin eingestellt, die er jedoch nie ordnungsgemäß angemeldet hat und soweit ich weis auch nur teilweise bezahlt hat. Es existiert aber ein Arbeitsvertrag. Muß/soll/kann/darf ich der jetzt Kündigen; es ist kein Cent auf irgend einem Konto oder in einer Kasse?
Ich zweilfe daran, dass Sie jetzt alleiniger Gesellschafter sind. Dagegen sprechen Ihr Anteil von 1% an der Gesellschaft sowie die vorliegende (und angenommene) Kündigung von Ihnen. Der 99%-Anteil des bisherigen Geschäftsführers ist an die Erben übergegangen.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.02.06, 21:52 Titel:
Hallo,
mich würde ja erstmal interessieren, welche Gesellschaft vorliegt. GmbH liegt wohl nahe, oder? Das wundert mich nur, weil man einen GmbH Anteil nicht kündigen kann, dass geht wohl nur bei einer Personengesellschaft die man kündigen kann.
Sollte es dann eine GmbH sein, dann ist der 1% Gesellschafter auch weiterhin 1% Gesellschafter. Die 99% wachsen ihm ja nicht zu, sondern gehen auf die Erben über. Er wird auch nicht einfach Geschäftsführer. Hier sollte eine Gesellschafterversammlung einberufen werden und die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden.
Insolvenz kann man als Geschäftsführer oder als Gläubiger beantragen. Der normale Gesellschafter ist dazu nicht berechtigt... es sei denn, er findet noch einen nicht beglichenen Anspruch... das wäre die Möglichkeit, wenn die Erben nicht zu potte kommen. Dann kümmert sich das Insolvenzgericht und die Gesellschaft ist ggf. schneller gelöscht als man denkt, wenn wirklich keine Masse vorliegt.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.02.06, 23:48 Titel:
beinstrong hat folgendes geschrieben::
Doch, doch, das geht schon. Ist meistens in der Satzung geregelt und geht ansonsten immer aus wichtigem Grund.
Hallo,
naja, vom Gesetz ist es aber nicht vorgesehen! Die Anteile können ggf. amortisiert oder kaduziert werden, aber man kann sie nicht einfach "zurückgeben". An wen auch?
Werde mir aber mal den ein oder anderen Muster-GmbH Vertrag ansehen um das zu prüfen... Soll das über Andienungsrechte an den Mehrheitsgesellschafter gehen???
Gläubigerschutz ade, wenn man einfach bei Nichtgefallen den Anteil kündigt. Deswegen gibt es nach Beendigung vorgeschriebene "Auslaufvarianten": Liquidation oder Insolvenz.
Das ist richtig. Aber schon der seelige Reichsgerichtshof hat wohl ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund angenommen. Der BGH sieht das noch genauso, vgl. BGHZ 116,359. Wenn in der Satzung nichts geregelt ist, besteht das Austrittsrecht aber nur aus wichtigem Grund. Einfach so kann der Gesellschafter nicht kündigen.
Zitat:
Die Anteile können ggf. amortisiert oder kaduziert werden, aber man kann sie nicht einfach "zurückgeben". An wen auch?
Das ist natürlich ein Problem. Die Anteile müssen entweder eingezogen werden, oder an jemand anderen übertragen werden, den die verbleibenden Gesellschafter bestimmen können.
Zitat:
Gläubigerschutz ade, wenn man einfach bei Nichtgefallen den Anteil kündigt.
Die Gläubiger sind davon nicht betroffen, da man unter Angreifung des Stammkapitals nichts an den ausscheidenden Gesellschafter auszahlen darf.
Zitat:
Deswegen gibt es nach Beendigung vorgeschriebene "Auslaufvarianten": Liquidation oder Insolvenz.
Beim Austritt geht es aber nicht um die Beendigung.
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