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Verfasst am: 14.02.06, 10:42 Titel: kann ein Wertpapier verliehen werden
kann ein wertpapier, z B eine anleihe oder so, an einen familienangehörigen für ein paar monate verliehen werden, damit derjenige die erträge daraus zieht
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.02.06, 12:02 Titel:
Hallo,
es ist mir eine besondere Ehre, so einer fleissigen "Fachkraft" beim Beantworten heute selbst mal etwas beantworten zu können.
Ich sags mal mit Radio Eriwan : im Prinzip ja.
Wertpapierfordungen kann man übertragen und abtreten, sofern der Emittent das nicht ausgeschlossen hat. Bei Inhaberpapieren ist das möglich, bei Namenspapieren eingeschränkt (muss dem Emittenten zur Kenntnis gegeben werden) und bei vinkulierten Namenspapieren garnicht bzw. nur mit Zustlimmung des Emittenten. Die gebräuchlichen Inhaberaktien und festverzinslichen Wertpapiere können übertragen werden.
Wenn es effektive Stücke (aus Tafelgeschäften) sind, ist das problemlos möglich, zu beachten ist aber, dass der Einreicher 35% Quellensteuer abgezogen bekommt.
Wenn die Wertpapiere in irgendeinem Depot liegen (wovon ich jetzt mal ausgehe) sehe ich -ausser steuerlichen Gründen- ehrlich gesagt nicht den Sinn, die Wertpapiere zu übertragen, um demjenigen die Erträge zukommen zu lassen. Die Übertragung eines Wertpapiers (wenn es nicht im Rahmen einer Kontolöschung erfolgt) kostet Geld und das nicht zu knapp. Wäre es nicht einfacher, die Erlöse selbst zu vereinnahmen und demjenigen den Betrag zu überweisen ?
Gruss Hans-Jürgen
***
Zuletzt bearbeitet von hjb am 14.02.06, 13:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
grundsätzlich ja. Machen Banken auch im großen Stil. Meist dient die Wertpapierleihe dort der Ermöglichung von Leerverkäufen.
Bank A leiht von Bank B Aktie X für z.B. 1/2 Jahr und verkauft diese direkt an der Börse.
Nach einem halben Jahr kauft Bank A an der Börse die Aktie zurück und gibt sie Bank B zurück.
Wenn der Kurs der Aktie gefallen ist, hat Bank A Gewinn gemacht. Bank B bekommt für die Leihe ein Entgelt.
Auch Privatpersonen dürfen so etwas machen. Aber:
- Da kein Standardprodukt der Banken hierfür besteht, muss das Papier per Depotübertragung von Person A auf Person B übertragen werden
- Der Verleiher trägt das Risiko (wie bei jedem Kredit/Leihe), dass er die Papiere nicht zurückbekommt
- Steuerliche Aspekte bitte beachten. Das Modell: Ich leihe meinem 6-jährigen Sohn die Aktie für 2 Tage; dieser erhält die Dividende (steuerfrei) und er gibt dann das Papier zurück, wird die Finanzverwaltung regelmäßig als gestaltungsmißbrauch klassifizieren.
@hjb
danke für die Blumen, so es denn welche sein sollten
und auch für die ausführliche Antwort
@ karsten
um bei deinem Beispiel mit dem 6-jährigen zu bleiben...wenn aber die Erträge bei dem Empfänger ganz normal steuerlich erfasst werden, kann das doch kein Gestaltungsmissbrauch sein, oder
ich dachte halt, das Konstrukt der Leihe könnte man auch auf solche Geschäfte anwenden, weil halt grad im Mietrecht so etwas diskutiert wurde von wegen Überlassung von Elektrogeräten zum bestimmungsmässen Gebrauch _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.02.06, 21:46 Titel:
gern geschehen
Ich dachte, ohne Anführungszeichen klingt das etwas anmaßend. Hast Recht, mit Anführungszeichen könnte man meinen, dass es ironisch sein sollte.
genau
für mich ist dieses forum sehr interessant, weil ich immer wieder lerne und anregungen erhalten und auch gern diskutiere und mich austausche, insofern ist das internet schon eine neue form der kommunikation, die ich sehr begrüsse.....aber ich komme doch ziemlich häufig hierhin...vielleicht sollte ich das mal überprüfen _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
um bei deinem Beispiel mit dem 6-jährigen zu bleiben...wenn aber die Erträge bei dem Empfänger ganz normal steuerlich erfasst werden, kann das doch kein Gestaltungsmissbrauch sein, oder
ich dachte halt, das Konstrukt der Leihe könnte man auch auf solche Geschäfte anwenden, weil halt grad im Mietrecht so etwas diskutiert wurde von wegen Überlassung von Elektrogeräten zum bestimmungsmässen Gebrauch
Die Frage, ob Gestaltungsmißbrauch oder nicht, kann man nicht allein von der Frage abhängig machen, ob die Einkünfte beim Empfänger steuerlich erfasst werden. Sonst könnte man Aktien vor dem Dividendentermin an einen Ausländer, der in Deutschland nicht steuerpflichtig ist verleihen, um so alle Steuern zu sparen. Das dies Gestaltungsmißbrauch ist, ist
Grob gesprochen liegt Gestaltungsmißbrauch dann vor, wenn die Transaktion eigentlich völlig sinnlos oder gar schädlich ist, aber aus steuerlichen Gründen dennoch gemacht wird. Ich empfehle im Zweifel die konkrete Gestaltung noch einmal im Steuerrecht zu posten.
ja, vielen Dank Karsten, das mit dem Gestaltungmissbrauch ist mir insoweit verständlich geworden...das Beispiel mit dem Ausländer wäre ja wohl ein strafbarer Tatbestand von Steuerverkürzung.....völlig sinnlose Aktionen lehne ich ab, die machen ja keinen Sinn sondern nur allen Beteiligten unnötige vermeidbare Arbeit.... nur wer entscheidet, ob es ein Gestaltungsmissbrauch ist, das wäre dann wohl das Finanzamt, oder...und das könnte man ja dann im Streitfall duchaus kontrovers diskutieren _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
also konkret, wenn man zB seinem kind wertpapiere überträgt, die im jahr erträge von 9121 E bringen
(ist die summe von grundfreibetrag,sparerfreibetrag, sonderausgaben und werbungskostenfreibetrag)
wäre das bei dem kind steuerfrei und ist völlig legal
bei 3 % zinsen wäre das ein kapital von rd 300.000 Euro, was man verschenken könnte
oder bei 5 % so um die 180000 Euro...das ist doch schonmal was, und anstatt schenken könnte man auch leihen _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
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