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Entschädigung nach Rohrbruch

 
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 11:26    Titel: Entschädigung nach Rohrbruch Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Person A ist Mieterin einer Wohnung. Durch einen Rohrbruch in der Küche sind diverse Reparaturen durchzuführen, die über die Wohngebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt sind. Damit die Reparaturen durchgeführt werden konnten, musste Person A 1 Tag Urlaub nehmen.

Hat Person A Anspruch auf finanziellen Ausgleich für diesen 1 Tag?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Anspruch aus Versicherungsvertrag besteht hier nicht. Die mir bekannten Versicherungsbedingungen sehen in der Position "versicherte Kosten" einen derartigen Schadenersatz nicht vor.

Mitversichert wäre in der Gebäudeversicherung der Mietausfall, wenn Mieter aufgrund eines Versicherungsfalles die Miete berechtigterweise kündigen; aber dieser Schadenersatz der Gebäudeversicherung würde dem Vermieter zugutekommen.

Mitversichert in der Hausratversicherung sind "Hotelkosten", wenn die Wohnung aufgrund Versicherungsfall unbewohnbar ist. Aber das trifft hier auch nicht zu.

Die Mieterin hat einen Anspruch gegen den Schadenverursacher nach § 823 BGB, wenn der Schadenverursacher den Schaden verschuldet hat (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und wenn dieses Verschulden nachgewiesen werden kann.

Ansonsten wüsste ich nicht, worauf sich der Anspruch der Mieterin stützen kann.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

mir ist doch noch was eingefallen.

Je nachdem, wie sich der Sachverhalt gestaltet, und bei sehr großzügiger Auslegung der Bedingungen kann man das vielleicht als "Aufräumkosten" werten. Die Mieterin, Person A, muss die Schadenstätte aufräumen. Die Kosten, die sie dafür aufwendet, sind Aufwendungen, die als versicherte Kosten vom Versicherer zu tragen sind.

Wie gesagt, es kommt darauf an,wie der Sachverhalt tatsächlich aussieht. Wenn die Mieterin nur die Handwerker in ihre Wohnung läßt und dabeisitzt und achtgibt, dass ihr die Handwerker nicht den Fernseher klauen, und ansonsten nichts dabei zu tun hat, dann dürfte es schwer werden, den Versicherer davon zu überzeugen, dass das Aufräumkosten sein sollen.
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