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Anfrage eines juristischen Laien - vorsicht lang!

 
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schnuetchen1301
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 23:02    Titel: Anfrage eines juristischen Laien - vorsicht lang! Antworten mit Zitat

Einen wunderschönen guten Abend
vorneweg hoffe ich, als nun gebranntes Kind, dass meine Anfrage nicht nach dem Gebührensatz für Anwälte behandelt wird.
Person A bekam Herrn RA XY als fachkundigen Anwalt in Mietrechtsfragen empfohlen. Daraufhin stellte Person A ihm ihre Unterlagen zur Verfügung und setzt sich telefonisch mit ihm in Verbindung. Das Gespräch verlief allgemein ohne Bezugnahme auf die Unterlagen, die er noch nicht gesichtet hatte Überrascht und auch ohne Bezug auf die unten angegebenen BGH-Urteile, zu denen Person A Beratungsleistung wünschte:
Bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 % kann eine überzahlte Miete zurückgefordert werden
BGH, Urteil vom 07.07.2004 - VIII ZR 192/03 -
Flächenabweichung der Wohnung als Mangel der Mietsache
BGH, Urteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 133/03 -
Wohnfläche ist ein wesentliches Merkmal der Wohnung
BGH, Urteil vom 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -

Bereits in diesem Telefonat erstaunte Person A , dass Herr XY oben angeführte 18 Monate alten (!) BHG-Urteile nicht kannte, welche bereits der breiten Öffentlichkeit durch Aufruf der Homepage der Berliner MieterGemeinschaft eV zugänglich waren. Er bedankte sich sogar höflich für die – wenn Person A ihn da zitieren darf – „erfolgte Fortbildung“.
Ursprünglich sollte es nach der bis dahin nicht erfolgten Sichtung der Unterlagen zu einem ersten persönlichen Gespräch kommen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Angesichts der fehlenden Kenntnis der Urteile nahm Person A davon jedoch Abstand.

Seinerseits nahm er jedoch zu Persons A Erstaunen ohne Rücksprache Kontakt zur Rechtsschutzversicherung auf, um die Kostendeckung zu klären. In einem Schreiben teilte er Person A danach mit, dass eine Kostenübernahme durch die Versicherung nicht zugesagt werden könne.
In dem Antwortschreiben von Person A begründeten diese ihren Rückzug höflicherweise mit der fehlenden Deckungszusage durch die Versicherung (im nachhinein weiß Person A auch, dass das wahrscheinlich sehr blöd war), beauftragte jedoch einen anderen Anwalt, der bereits beim ersten Kontakt eine qualifizierte Stellungnahme zu den genannten Urteilen abgeben konnte und dem Person A mittlerweile auch das Mandat erteilt hat.

Die danach gestellte Rechnung schicke er erst der Rechtsschutzversicherung, um sie hiernach an Person A zu richten.
Beratungsgebühr (Gebührensatz 1,00) 217,00
Post/Telekomm.: 20,00
Dokumentenpauschale: 21,50
Summe inkl. MWSt. 299,86 Euro:

Uns stellen sich jetzt folgende Fragen:

1. Wenn die Unterlagen zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht gesichtet waren und auch keine fachliche Beratung – aufgrund fehlender Kenntnisse – erfolgen konnte, ist dann trotzdem eine Erstberatung abzurechnen?

2. Wo kann man eine solche Rechnung überprüfen lassen?

3. Auf die Anfrage nach Erhalt der Rechnung und das Erstaunen von Person A darüber, erhielt Herr XY eine Anfrage nach Erklärung der Rechnung sowie der Schilderung des Sachverhaltes in Briefform, woraufhin Person A eine kurze Rückantwort (erneute Aufforderung) erhielt. Diese wurde Person A mit einem Betrag (45,24 Euro) in Rechnung gestellt, der an Person A's Klinik in etwa der Erstellung einer Computertomographie entspricht. Ist das ein übliches Vorgehen?

3. Vielleicht entspringt Person A's Unverständnis ja ihrer laienhaften und naiven Vorstellung von „Rechtsberatung“. Sollte das Vorgehen korrekt sein, dankt sie für die Auskunft und wird Ihr fachmännisches Urteil über ihr Laienempfinden stellen.

Vielen Dank für das Lesen und hoffentlich Beantworten dieses langen Textes.
Viele Grüße, Schnuetchen1301


Zuletzt bearbeitet von schnuetchen1301 am 16.02.06, 15:58, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 15.02.06, 23:49    Titel: Re: Anfrage eines juristischen Laien - vorsicht lang! Antworten mit Zitat

schnuetchen1301 hat folgendes geschrieben::
1. Wenn die Unterlagen zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht gesichtet waren und auch keine fachliche Beratung – aufgrund fehlender Kenntnisse – erfolgen konnte, ist dann trotzdem eine Erstberatung abzurechnen?


Vermutlich schon, da ja offensichtlich schon in irgendeiner Art und Weise beraten wurde.

Zitat:
2. Wo kann man eine solche Rechnung überprüfen lassen?

Beim Anwalt (spontan fällt mir da Ihr "neuer" ein).

Beratungsgebühr (Gebührensatz 1,00) 217,00
Der 1,0 Satz ist der absolute Höchstsatz - übliche Mittelgebühr liegt bei 0,55 - erscheint für eine telefonische Beratung doch ein wenig übertrieben... Sofern Sie Verbraucher sind, darf diese maximal 190,00 € betragen.
Post/Telekomm.: 20,00
Wenn Sie dort angerufen haben und es das gewesen ist, ist die Frage, ob die Telekompauschale angefallen ist
Dokumentenpauschale: 21,50
Jetzt wirds interessant: Haben Sie dem Anwalt nichts schriftlich zukommen lassen etc.? Irgendwelche Akten, die kopiert werden mussten? Dann gibts auch wenig Raum für eine Dokumentenpauschale-

Zitat:
3. Auf unsere Anfrage nach Erhalt der Rechnung und unser Erstaunen darüber, erhielt Herr XY eine Anfrage nach Erklärung der Rechnung sowie der Schilderung des Sachverhaltes in Briefform, woraufhin, wir eine kurze Rückantwort (erneute Aufforderung) erhielten. Diese wurde uns mit einem Betrag (45,25 Euro) in Rechnung gestellt, der an unserer Klinik in etwa der Erstellung einer Computertomographie entspricht. Ist das ein übliches Vorgehen?


Klingt jedenfalls nach Ihrer Schilderung merkwürdig und nicht unbedingt üblich (waren es tatsächlich 45,25 und nicht 45,24 € ?)

Zitat:
4. Vielleicht entspringt mein Unverständnis ja meiner laienhaften und naiven Vorstellung von „Rechtsberatung“. Sollte das Vorgehen korrekt sein, danke ich für die Auskunft und werde Ihr fachmännisches Urteil über mein Laienempfinden stellen.


Wunderschöne Formulierung.
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 08:57    Titel: Re: Anfrage eines juristischen Laien - vorsicht lang! Antworten mit Zitat

Injuve hat folgendes geschrieben::

Beratungsgebühr (Gebührensatz 1,00) 217,00
Der 1,0 Satz ist der absolute Höchstsatz - übliche Mittelgebühr liegt bei 0,55 - erscheint für eine telefonische Beratung doch ein wenig übertrieben... Sofern Sie Verbraucher sind, darf diese maximal 190,00 € betragen.


Nicht ganz richtig. Es mehren sich die Meinungen, dass auch die Erstberatungsgebühr bei mehreren Auftraggebern erhöht werden darf und dies auch den Höchstsatz von 190,- € übersteigen darf. (wenn´s interessiert, suche ich mal die Berechnungsmethode raus) ... und der Thread-Verfasser sprach von "Wir".

Injuve hat folgendes geschrieben::

Post/Telekomm.: 20,00
Wenn Sie dort angerufen haben und es das gewesen ist, ist die Frage, ob die Telekompauschale angefallen ist


Naja, der Anwalt hat ja mit der Rechtschutz korresopondiert. Das er dazu nicht beauftragt war, mag ja sein... aber woher hat er dann RS-Name und RS-Versicherungsnummer?

Injuve hat folgendes geschrieben::

Dokumentenpauschale: 21,50
Jetzt wirds interessant: Haben Sie dem Anwalt nichts schriftlich zukommen lassen etc.? Irgendwelche Akten, die kopiert werden mussten? Dann gibts auch wenig Raum für eine Dokumentenpauschale-


und damit könnte die Rechnung fehlerhaft und nicht fällig sein, somit kein Verzug und auch keine Rechtfertigung für die 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale als Mahnkosten in Höhe von 45,24 Euro....

Es kann natürlich sein, dass der RA die Rechtschutz mi 43 Kopien vollgemüllt hat nach 7000 d VV RVG
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schnuetchen1301
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Hilfestellung,
Person A wird das mit einem Anwalt YZ besprechen (unter der Voraussetzung, das kostet nicht wieder das gleiche). Ist ja nun schlauer und wird sich vorher die voraussichtlichen Kosten nennen lassen.
Herzlichen Gruß.


Zuletzt bearbeitet von schnuetchen1301 am 16.02.06, 15:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

@ Milo Darfst Du gerne mal raussuchen. Habe aber ehrlich gesagt das "wir" auch überlesen. Auf die Berechnung bin ich allerdings gespannt. Denn einfach eine 0,3 vom ursprünglichen Gegenstandswert oben draufgeben, dürfte wohl nicht funktionieren...

Ich hab im Übirgen so einiges überlesen: Insbesondere dass erst die Unterlagen übergeben wurden und dann später telefoniert wurde (ich hatte nur das Telefongespräch gesehen). Da macht z.B. die Telekommunikationspauschale schon wieder Sinn...
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schnuetchen1301
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 11:26    Titel: Wir - das sind mein Mann und ich Antworten mit Zitat

Zur Klarstellung,
Person A sprch von wir, da ihr Mann und sie gemeinsam die Sache angegangen sind. Telefoniert hat Person A mit dem Anwalt. In den Unterlagen sind alle Dinge zusammengestellt worden, die ihrer meiner Meinung nach relevant waren, auch der Versicherungsschein. Ist es denn üblich, daß man damit direkt die Blanko-Vollmacht unterschreibt, dass der RA mit der Versicherung Kontakt aufnimmt. Es war ja in dem Gespräch, da orientierend, nicht einmal klar, ob überhaupt rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen - wovon Person A nach der nicht sehr fachgerechten Antwort ja auch Abstand genommen hat. Ich vergleiche das einmal mit der mir vertrauten Berufswelt, als ob ich als Arzt ein Erstgespräch über eine OP führe und dann ohne Einwilligung oder Voruntersuchung den Patienten auf den OP-Tisch schleife bzw. noch besser, gar nicht operiere sondern gleich bei der Krankenversicherung abrechne.
Viele Grüße, Schnuetchen1301


Zuletzt bearbeitet von schnuetchen1301 am 16.02.06, 16:00, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Injuve hat folgendes geschrieben::
@ Milo Darfst Du gerne mal raussuchen..


Zum einen stellt sich die Frage, ob auch die Beratungsgebühr erhöht werden darf. Sie ist nicht ausdrücklich erwähnt. Die überwiegende Meinung geht davon aus, dass die Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr nur als Beispiel für erhöhungsfähige Gebühren gelten, die für das Betreiben des Geschäfts anfällt und schon unter dem alten Recht als Betriebsgebühr bezeichnet waren. Die Mehrvertretung soll sich auch da auswirken, wo nur beraten wird (Gerold/Schmidt, RVG, VV 2100 Rdn. 36 – 3Cool.

Erhöhung bei Kappungsgrenzen

Beschränkt sich die Tätigkeit des RA auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der RA die Beratungsgebühr von höchstens 190,0 € verlangen. Es stellt sich die Frage, ob die Kappungsgrenze der Erstberatung für mehrere Auftraggeber bei 190,00 € verbleibt oder nicht ebenfalls zu erhöhen ist.
Die überwiegende Meinung geht in zutreffender Weise davon aus, dass die Kappungsgrenze bei mehreren Auftraggebern analog Nr. 1008 VV zu erhöhen ist. Je Auftraggeber erhöht sich also die sogenannte Erstberatungsgebühr um 30% von 190,00 € also um 57,00€. Der maximale Erhöhungsbetrag
liegt bei dem Doppelten von 190,00 € = 380,00 €.

Quelle: RA Dr. Prutsch und Herr Giebler, Skript RVG, RAK Köln
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

@ Milo Danke für die Information. Mal gucken, ob sich die Gerichte dem auch fröhlich anschließen. Dürfte in etwa wohl dem Streit um die Anwendbarkeit von § 6 BRAGO entsprechen, wo sich meines Wissens nicht immer alle einig waren...

@ schnuetchen: Es kommt immer drauf an, mit was der Anwalt beauftragt worden ist. Ich gehe davon aus, dass Sie dem Anwalt ein Anschreiben mit Ihren Unterlagen übersandt haben. Wenn Sie ihn mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragt haben, müssen Sie ihn auch dafür bezahlen.

Je nachdem, was der Anwalt jetzt gemacht hat: Überlegen Sie mal abstrakt, dass Sie einem Anwalt einen Haufen Unterlagen schicken und sich später dann mit diesem darüber unterhalten wollen, um eine Einschätzung der Lage zu erhalten. Dann ist doch klar, dass Sie erwarten (ich sage ja: unabhängig vom konkreten Fall), dass der Anwalt sich die Unterlagen anguckt und prüft, ob es sich lohnt, in dieser Sache etwas zu unternehmen und die Erfolgsaussichten einzuschätzen. Wieviel Arbeit dahintersteckt, ist leider oft nicht zu ersehen und wird vom Anwalt auch nicht immer transparent dargestellt. Aber dass Sie damit davon ausgehen können, dass Sie den Anwalt für diese Arbeit auch vergüten müssen, dürfte doch grundsätzlich klar sein?!

Was und wie der Anwalt hier abgerechnet hat und was er tatsächlich dafür geleistet hat, ist natürlich eine andere Frage - aber Unterlagen zur Prüfung hinschicken und dann die gesante anwaltliche Leistung auf ein kurzes Telefongespräch reduzieren zu wollen, geht auch nicht - das heißt nicht, dass ich Ihre Unzufriedenheit wegen Kategorie "offensichtlich planloser Anwalt" nicht verstehen kann....
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schnuetchen1301
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht, daß ich mißverstanden werde. Ich bin durchaus der Meinung, daß eine erbrachte Leistung - auch eine telefonische - ihr Honorar verlangen darf. (Im übrigen hat Person A auch beim zweiten Teil des Ersttelefonats angerufen). Wir haben im übrigen auch gezahlt. Aber erstens wurden augenscheinlich die Unterlagen nicht gesichtet und zum angefragten Thema konnte auch nichts gesagt werden. Hätte er die Unterlagen gewälzt (so viele waren es im übrigen nicht), wäre es gar nicht das Thema. dann wäre es auch zu einem weiteren Gespräch gekommen. Aber wieder mein Beruf als Vergleich. Jemand fragt: ..."mein Kind hat Röteln, was muß ich tun" und ich antworte: "...naja, Röteln kann ich ihnen nicht wirklich etwas zu sagen, aber die Masern sind auch ansteckend ... ach Masern interessiert Sie nicht. Naja berechnen tue ich es trotzdem und im übrigen noch mit dem 2,5fachen privatärztlichen Satz."
Für diese qualifizierte Aussage nämlich eine Rechnung zu stellen, mag ja bei mir als Laien auf Unverständnis stoßen, aber umso mehr dafür dann den Höchstsatz von 1,0 abzurechnen.
Denkt im übrigen auch die Rechtsschutzversicherung der Person A, die Ihrerseits sich der Sache rechtlich angenommen hat.
MFG Schnuetchen
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