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- Wenn A auf Beratungshilfe durch einen Anwalt außergerichtlich einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen B geltend macht.
- Der B sich auch einen Anwalt nimmt und durch diesen die Zahlung verweigert.
- Der A dann PKH beantragt, bekommt und dann den B auf Zahlung verklagt und unterliegt.
Dann muss A ja trotz PKH die Kosten des B tragen. Fallen darunter auch die außergerichtlichen Kosten des B, also die Kosten des Anwalts des B in dem er der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung widersprach?
Ich komme darauf weil in einigen Prozessrisiko-Rechnern nur die eigenen außergerichtlichen Kosten in das Risiko eingerechnet werden. Dies spräche dafür, dass der Gegner seine außergerichtlichen Kosten nicht geltend machen kann. Andere Rechner kalkulieren aber mit den außergerichtlichen Kosten für beide Seiten.
Da ja laut 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen sind muss man ja beantworten ob aussergerichtliche Kosten dazu zählen. Wenn ich mich recht erinner sind die Anwaltskosten aber nur notwendige Kosten wenn man verklagt wurde, nicht schon vorher.
Wie wäre es sonst wenn man es auf eine Klage nach dem außergerichtlichen Schreiben nicht ankommen lassen wollte, dann müsste man ja den gegnerischen Anwalt auch bezahlen, dafür fällt mir aber keine Grundlage ein.
Also wann sind aussergerichtliche Kosten der Gegenseite Kosten des Rechtsstreits.
Ich meine jetzt nicht wenn ich als Gegner im Verzug bin und der Anspruchsteller einen Anwalt eingeschaltet hat, dann sind dessen Kosten ja Teil des Verzugsschaden und von mir zu tragen.
Freue mich schon auf eine Antwort
Danke schon mal im Voraus
Grundsätzlich sind die außergerichtlichen Kosten keine Kosten des Verfahrens. Insbesondere werden die außergerichtlichen Kosten von der Verfahrenskostenentscheidung im Urteil abgedeckt. Daher muss der klagende Anwalt auch seine halbe, anrechnungsfreie Geschäftsgebühr zusätzlich zur Hauptforderung z.B. als Schadensersatz oder Verzugsschaden geltend machen.
Ob die gegnerische, halbe Geschäftsgbühr übernommen werden muss, hängt davon ab, ob die außergerichtliche Einschaltung des Anwalts geboten war. In der Regel ist diese erst geboten, wenn die Gegenseite gerichtlich, z.B. durch Mahnbescheid, tätig wird.
In vertraglichen Beziehungen kann ich mir die Geltendmachnung unberechtigter Forderungen auch außergerichtlich als (früher:) PVV vorstellen, die einen eigenen Schadensanspruch auslöst. Im vorliegendem Fall hat B aber wohl Pech gehabt und bleibt auf seiner halben außergerichtlichen Gebühr sitzen, sofern die Vorwürfe des A nicht so an den Haaren herbeigezogen sind, dass man eine deliktische Haftung konstruieren könnte...
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