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Verfasst am: 16.02.06, 10:23 Titel: Kontoauflösung bei Guthaben
Guten Morgen zusammen.
Folgender fiktiver Fall:
Kunde A des grossen P (die mit dem Logistikunternehmen) besitzt ein Konto mit einem Guthaben von 9500€. Bei diesem Geld handelt es sich um eine normal angesparte Summe die dazu dienen soll ein neues KFZ anzuschaffen.
Nun hat A das Problem, dass vor geraumer Zeit die Kundenkarte der P unbrauchbar geworden ist, sie lässt sich nicht einlesen. Eine Neue Kundenkarte möchte er nicht mehr beantragen, das Konto bei P soll ohnehin gekündigt werden.
A geht nun persönlich zu P (mit Ausweispapieren und Kontounterlagen) um die Summe auszahlen zu lassen. P verweigert dies mit der Begründung ohne funktionierende Kundenkarte gäbe es nur eine Auszahlung von maximal 250€.
A verlangt nach einigem hin und her irgendwann die Auflösung des Kontos und Auszahlung des Guthabens.
Nun zum Knackpunkt:
P verweigert dies, besteht darauf andere Kontodaten zu bekommen um eine Überweisung tätigen zu können.
Verhält sich P hier korrekt? Muss A Kontodaten mitteillen und hat er keine Möglichkeit sofort an sein eigenes Geld zu gelangen?
meiner meinung nach verhält sich die bank nicht korrekt...der kontoinhaber kann natürlich auch eine barabhebung vornehmen...hast du nicht noch diese auszahlungsscheine von früher, damit müsste das auch ohne kundenkarte gehen...sprich mal mit einem abteilungsleiter mit entscheidungskompetenz _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
Ist nicht mein eigener Fall, nur nebenbei. Mich interessiert hierbei nur ob ich mit meinem Rechtsempfinden so weit ab der Realität liege.
Abteilungsleiter und Kompetenzen sucht man bei der P übrigends vergeblich. Man wird auf ein Kundentelefon verwiesen, die auf unfreundlichste Art das Ganze wiederholen.
Die P stellt sich quer, Auszahlungen ohne lesbare Kundenkarte geht nur über Notauszahlungsbeleg. Deren Grenze liegt bei 250€.
MM nach ist A der Rechtmässige Besitzer des Geldes, kann dies ja auch eindeutig belegen. P hat nur Verwaltende Funktion, mehr nicht. Das Konto muss doch nach belieben des Kunden aufzulösen sein?
Vorschlag, der eigentlich immer funktionieren sollte:
Schreiben des Kontoinhabers (per Einschreiben/Rückschein) an die Zentrale der betreffenden Bank mit der Anweisung, das Konto zu sofort aufzulösen und das Guthaben an eine andere im Schreiben zu nennende Bankverbindung des Kontoinhabers zu überweisen.
letztlich geht es um die Frage, ob der Kunde ein Recht hat, seine fällige Forderung gegen die Bank aus dem Sichtguthaben resp. dem Restsaldo nach Kontoauflösung bar zu erhalten oder ob die Bank ein Recht hat, ihn auf eine Überweisung zu verweisen.
Diese Frage ist zunächst einmal nicht anders zu beantworten, als bei jedem anderen Schuldner auch. Besteht eine Forderung gegen die Versicherung X, das Finanzamt oder die Direktbank Z über diese Summe, so käme niemand auf den Gedanken, dass diese extra eine Filiale mit Bar-Kasse eröffenen müsse, um die Forderung in bar zu begleichen.
Da Filialbanken eben über Filialen mit Bar-Kassen verfügen, können Sie natürlich als Service für ihre Kunden auf Wunsch auch Barauszahlungen vornehmen. Sie müssen dies jedoch nicht.
1.) es geht um Bankleistungen.
Du darfst Dich nicht an die 01802-3333 verweisen lassen, da die für den Bankbereich nicht zuständig ist !!!
2.) Die richtige Nummer lautet: 0180-3040600 ect
3.) Aber auch diese kann Dir nicht wirklich weiterhelfen, da die Filialen der "Vetriebsdirektion FILIALEN" untergeordnet sind.
Ansprechpartner ist hier (bei mittel bis grössen Filialen) der Filialleiter. Übergeordnet ist der Vetriebsleiter, die sich an zentralen Standorten befinden und für einen größeren Bereich zuständig sind.
4.) Bei Postagenturen ist der Agenturbetreuer zuständig, der aber für Dich nicht zu sprechen ist.
5.) All dies wird Dir aber auch nicht weiterhelfen, da seitens der P-Bank entweder gilt:
Ausz.-Schein + Karte + Ausweis, ODER
Karte mit Magnetstreifen + Geheimzahl + Ausweis.
Anstelle des Auszahkungsscheins tritt hier also die Geheimzahleingabe.
Dies ist alles notwendig, um die Legitimation sicherzustellen und um den Mißbrauch einzudämmen.
Stell Dir vor:
Portemonnaie verloren, Karte + Ausweis waren drin.
Erst kto-auszug gezogen, dann das geld alles abgehoben.
P-Mitarbeiter hat nicht genau auf das Bild geachtet.
Unterschrift war gut nachgemacht und hat keinen Zweifel erregt.
Später würde dann die Bank sagen:
Ausweis xyz hat vorgelegen, unterschrift stimmte.
Wie willst Du denn da den gegenbeweis erbringen ???
Wäre nicht das erstemal, daß unter diesen Umständen eine unberechtigte Auszahlung (Portemonnaie in der Fußgängerzone gestohlen) versucht worden wäre.
IOhne Geheimzahl lässt sich der Betrag aus der Kasse als Auszahlung nicht buchen. Egal, ob der Mitarbeiter will oder nicht. Insofern gibt es keine andere Lösungsmöglichkeit. Egal wie stark Du Dich beschwerst. Die PC-Systeme sind für Deinen Wunsch leider nicht ausgelegt.
6.) Also bleib cool. Bestell Dir einfach eine neue Karte. Oder überweise das geld auf ein anderes Girokonto von Dir.
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