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SF-Klassen Erhöhung - Kündigungsgrund ?

 
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 16:36    Titel: SF-Klassen Erhöhung - Kündigungsgrund ? Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Person A möchte bei Versicherung B eine Kfz-Versicherung abschließen. Versicherung B macht den Vorschlag, dass Person A auch noch eine Privathaftpflicht abschließt, damit man Person A statt mit 125% mit 55% in der Kfz-Versicherung einstuft. Person A lässt sich darauf ein und alles läuft zunächst gut.

Als sich Person A mit dem Beitrag der Haftpflichtversicherung in Verzug befindet, kündigt Versicherung B den Vertrag und stuft Person A rückwirkend ( Fälligkeit der PHV ) auf 125% hoch.

Nun meine Fragen:

1. Kann Versicherung B dies rückwirkend tun oder muss Versicherung B bis zur nächsten Fälligkeit der Kfz-Versicherung warten?

2. Hat Person A ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Danke für eure Beiträge.
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railman1967
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Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 59
Wohnort: Troisdor

BeitragVerfasst am: 30.01.06, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Person mit dem Erstbeitrag in Verzug geraten ist, dann kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten und zwar rückwirkend zum Beginn. Der Vertrag wird dann so behandelt als wäre er gar nicht zustande gekommen.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 02:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
wenn eine Vers. schon solch merkwürdige Rabatte gewährt, wird sie diese sicherlich von entsprechenden Auflagen abhängig gemacht haben. Rabattvereinbarung prüfen!

Würde mich daher railman anschließen. Der intern gewährte SF-Rabatt ist nicht gleich dem, der bei einer regulären Rabattanfrage z.B. eines anderen Versicherers weitergegeben würde.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Endlich mal ´ne Frage, bei der man selber denken muss und nicht nur irgendwelche Antworten aus der Literatur zusammensucht oder aus dem Gedächtnis hinschreibt ......


Also mal von vorne, damit ich das auch verstehe.

Sachverhalt ist folgender: Anton muss in seiner KFZ-Haftpflichtversicherung
eigentlich in SF 1/2 (hier: 125 % Beitragssatz) eingestuft werden (warum?
Führerscheinklausel oder Zweitwagenregelung? Ist aber eigentlich auch egal,
oder?)

Nun gibt es einen Versicherer (nennen wir ihn die "Nord-Allgäuer Allgemeine
Versicherung AG"), der schreibt in seinen Tarifbestimmungen für die
Kraftfahrt-Versicherung, dass eine davon abweichende Einstufung in SF 5
(Beitragssatz 55 %) stattfinden kann, wenn der VN gleichzeitig eine PHV
beim selben Versicherer abschließt.

Soweit richtig?

Dann können wir deine Frage 1 hier natürlich nicht beantworten. Die Antwort
dazu steht in den Tarifbestimmungen dieses Versicherers (der Nord-
Allgäuer); ich vermute, die hat noch niemand hier gelesen.

Oder ist es so, dass auch für die Nord-Allgäuer die gewöhnlich verwendeten
Tarifbestimmungen gelten, in denen keine Sonderregelungen für die
Rabatteinstufung für die Fälle vorgesehen sind, in denen der VN einen
weiteren Vertrag abschließt? Dann muss es aber eine (schriftliche oder
mündliche) Sonderabsprache geben, in der diese besondere Einstufung
vereinbart ist.

Hier können wir zwei Fälle unterscheiden:

1. Die Sonderabsprache ist einigermaßen vollständig: es ist genau geregelt,
was passiert (und zu welchem Zeitpunkt), wenn die Voraussetzungen für die
Sonderabsprache wegfallen. Dann wäre deine Frage 1 damit auch beantwortet:
der Versicherer macht genau das, was laut Sondervereinbarung vorgesehen
ist.

2. Die Sonderabsprache ist unvollständig; insbesondere fehlt eine Regelung
dazu, was passiert (und zu welchem Zeitpunkt soll das geschehen), wenn die
Voraussetzung für die besondere Einstufung wegfällt. Dann wird man prüfen
müssen, wie war denn dieser Vertrag (also die Sonderabsprache) gemeint; was
war denn der Sinn dieses Vertrages. Meiner Meinung nach müssten die
Voraussetzungen für die besondere SFR-Einstufung zu dem Zeitpunkt
wegfallen, zu dem die PHV beendet wurde.

Wenn die PHV aufgrund Nichtzahlung des Erstbeitrages beendet wird, liegt
ein Rücktritt vor. Dieser Rücktritt wirkt zum Zeitpunkt des
Vertragsbeginnes der PHV.

Da du aber oben geschrieben hast "die Versicherung B kündigt den Vertrag
(wegen Zahlungsverzug)", kann das, wenn wir sauber formulieren, nur eine
Kündigung nach § 39 VVG (Nichtzahlung ds Folgebeitrages) sein. Eine
derartige Kündigung wird wirksam mit dem Zugang des Kündigungsschreibens
beim VN.

Also, Zusammenfassung: der KFZ-Vertrag wird zu dem Zeitpunkt hochgestuft,
zu dem die Kündigung bzw. der Rücktritt der PHV wirksam wird.


Nun noch zu deiner zweiten Frage: hat Anton ein außerordentliches
Kündigungsrecht?

Hier ist zunächst wieder zu prüfen, ob in den merkwürdigen Tarifbestimmungen der Nord-Allgäuer (bzw. in der einzelvertraglichen Vereinbarung) ein außerordentliches Kündigungsrecht des VN für den Fall vorgesehen ist, dass die besondere SFR-Einstufung wegfällt.

Wenn ja, ist die Frage beantwortet.

Wenn das außerordenliche Kündigungsrecht des VN nicht besonders geregelt oder ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist zu prüfen, ob hier § 31 VVG gilt, wonach der VN bei einer Prämienerhöhung (ohne dass sich der Versicherungsumfang erhöht) ein außerordentliches Kündigungsrecht hat.

§ 31 VVG ist halbzwingend (vgl. § 34a VVG). Das heißt, auch wenn in den Tarifbestimmungen der Nord-Allgäuer oder in der Sondervereinbarung geregelt wäre, dass der VN kein außerordentliches Kündigungsrecht hat, wäre diese Regelung unwirksam - wenn § 31 hier gelten würde.

Ich bin allerdings der Meinung, dass § 31 VVG hier nicht anwendbar ist. Das vorliegende Problem ist vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Versicherer (z.B. in PHV oder Hausrat) einenn Prämiennachlass für junge Kunden gewährt; dieser Nachlass fällt bei Erreichen z.B. des 25. Lebensjahres weg. Da wird nicht die Tarifprämie erhöht, sondern der Beitragsanstieg resultiert aus dem Wegfall eines Sondernachlasses, weil die Voraussetzungen für den Sondernachlass nicht mehr bestehen.

Genauso ist es im vorliegenden Fall: es gibt eine tariflich geschuldete Prämie (hier der Beitrag der KFZ-Versicherung, der bei korrekter Einstufung (SF 1/2, 125 %)) zu zahlen wäre, und dieser Beitrag wird aufgrund einer Sondervereinbarung, weil besondere Umstände vorliegen (hier das gleichzeitige Bestehen der PHV), rabattiert.

Wenn diese besonderen Umstände nicht mehr bestehen und somit der Rabatt wegfällt, liegt keine Erhöhung des eigentlich geschuldeten Beitrags vor; somit ist § 31 VVG hier nicht anwendbar.


Andere Meinungen?
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

@ Mogli
Danke für deinen konstruktiven Beitrag.
Mit dem Norden liegst du gar nicht so falsch. Da sieht man mal wie die mit Frauen umgehen. Von wegen Frauentarife oder Tarife für alleinerziehende Mütter. Winken

Bei dem nicht gezahlten Beitrag handelt es sich nicht um den Erstbeitrag. Habe daher die Vermutung, dass die nur auf solche Dinge warten um die Kfz-Versicherung zu erhöhen. Bekomme am Wochenende nähere Infos zu den Bedingungen. Werde mich dann durchlesen und melden.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::

Bei dem nicht gezahlten Beitrag handelt es sich nicht um den Erstbeitrag. Habe daher die Vermutung, dass die nur auf solche Dinge warten um die Kfz-Versicherung zu erhöhen. Bekomme am Wochenende nähere Infos zu den Bedingungen. Werde mich dann durchlesen und melden.


Wie jetzt? Kommt das tatsächlich so im real existierenden deutschen Versicherungswesen so vor?

Hätt ich nicht für möglich gehalten. Ich dachte, das wäre ein konstruierter Fall.....

Grüße, Mogli (der bei einem "konservativen" Versicherer arbeitet und sich nicht vorstellen kann, dass jemand wirklich einen derartigen Unfug treibt)
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
@ Mogli
Danke für deinen konstruktiven Beitrag.


Wo bleibt mein grüner Punkt??
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Wie jetzt? Kommt das tatsächlich so im real existierenden deutschen Versicherungswesen so vor?

Hätt ich auch nicht für möglich gehalten. Ich dachte, das wäre ein konstruierter Fall.....



Denkst du das ich nicht was besseres zu tun habe als mir einen solchen Mist auszudenken? Winken

Mir hats ehrlich gesagt gestern die Sprache verschlagen als ich das hörte. Hat sich aber tatsächlich so zugetragen. Werde mich, wie bereits geschrieben, am Wochenende mal etwas schlauer machen.

Ja ja, so wird die Versicherungswelt ein weiteres Mal in ihren Grundmauern erschüttert. Auf den Arm nehmen
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ihuehn
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 31.01.06, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich eins nicht mag, sinds Kungeleien... Da sieht man doch worauf sowas hinausläuft. Dank an Mogli für diese ausführliche Interpretation des Sachverhalts Winken
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Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::

Mir hats ehrlich gesagt gestern die Sprache verschlagen als ich das hörte. Hat sich aber tatsächlich so zugetragen. Werde mich, wie bereits geschrieben, am Wochenende mal etwas schlauer machen.



Hi Eifeler,

wie sieht´s denn jetzt konkret damit aus? bin wirklich gespannt....

Grüße, Mogli
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Also rein rechtlich gesehen kann man der Gesellschaft keinen Vorwurf machen. Der Tarif nennt sich Lady Mobil und ist von der Itz........

Auszug aus der Zusatzvereinbarung:

"Mit meiner Unterschrift bestätige ich, die Voraussetzungen für die Sondereinstufung Lady mobil erfüllt zu haben. Ich bin bereits Kunde der Itz..... Versicherungen, und habe mind. einen weiteren Versicherungsvertrag abgeschlossen. Ich bin zur Zeit getrennt lebend bzw. geschieden und mind. 23 Jahre alt."

Weiter:

"Sollte der für dieses Konzept wichtige Zusatzvertrag gekündigt oder mangels Prämienzahlung aufgehoben werden, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt „Lady mobil“ zum Zeitpunkt der Aufhebung und wird anschließend mit dem Schadenfreiheitsrabatt
fortgeführt, der ohne die Sondereinstufung „Lady mobil“ erreicht wurde."

Ob das ganze mit rechten Dingen zugeht wenn die Prämienzahlung tatsächlich einmal ausbleibt das wage ich anhand des geführten Schriftwechsels zu bezweifeln.
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BeitragVerfasst am: 17.02.06, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::

"Sollte der für dieses Konzept wichtige Zusatzvertrag gekündigt oder mangels Prämienzahlung aufgehoben werden, entfällt der Schadenfreiheitsrabatt „Lady mobil“ zum Zeitpunkt der Aufhebung und wird anschließend mit dem Schadenfreiheitsrabatt
fortgeführt, der ohne die Sondereinstufung „Lady mobil“ erreicht wurde.".


na, da hab ich ja mit meinem Statement vom 31.01. einen Volltreffer gelandet. Es si genau gerergelt, was passiert und wann das passiert, wenn die Voraussetzungen für die Sondereinstufung wegfallen.

Eifeler hat folgendes geschrieben::

Ob das ganze mit rechten Dingen zugeht wenn die Prämienzahlung tatsächlich einmal ausbleibt das wage ich anhand des geführten Schriftwechsels zu bezweifeln.


Warum sollte das nicht mit rechten Dingen zugehen? Vertragsrechtlich halte ich die Sache für einwandfrei. Wenn der zweite Vertrag, der Voraussetzung für die Sondereinstufung ist, nicht mehr besteht - aus welchen Gründen auch immer - entfällt der Nachlass. (Gleichwohl schüttelt´s mich immer noch bei der Vorstellung, dass tatsächlich ein Versicherer auf solch wahnsinnige Ideen kommt... das hat mit ordentlicher Tarifbastelei nix zu tun, und davon hab ich mehr als nur ein bisschen Ahnung)
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

sorry, der war doppelt.

aber mir is trotzdem noch was aufgefallen:

ganz am Anfang hat der Eifeler geschrieben, der Versicherer B hätte die Person A RÜCKWIRKEND, also zum Datum der letzten Fälligkeit der PHV, in der KFZ-Vers. auf 125 % hochgestuft.

Dieser zeitpunkt ist meiner Meinung nach nicht korrekt. Die Kündigung nach § 39 VVG ist fristlos, dh.h., sie wird wirksam mit Zugang. Zu diesem Zeitpunkt (Zugang des Kündigungssschreibens beim VN) wird der Vertrag erst beendet. Und erst zu diesem Zeitpunkt fällt dann die Voraussetzung für die Sondereinstufung weg.
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Rein rechtlich gesehen ist der Gesellschaft kein Vorwurf zu machen. Das hatte ich ja bereits geschrieben. Normalerweise ist es jedoch im Sinne des Versicherers einen Vertrag zu erhalten. Das wurde hier erst gar nicht versucht, schneidet man doch letzlich mit einer höheren SF-Klasse wesentlich besser ab. Das war damit gemeint, dass das ganze nicht mit rechten Dingen zugeht.

Wie sich herausstellte, handelte es sich um den Erstbeitrag. Der Vertrag wird also so behandelt, als wäre er nie zustande gekommen. Damit ist die rückwirkende Anhebung vollkommen rechtens.
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 00:27    Titel: Antworten mit Zitat

Mit verlaub, ich denke das die Itze.. mit Deckungskonzept der Deg... da richtig handeln würde. bei einer solchen Sondereinstufung muss der VN sich schon an die Abmachung halten. Hier hat der Versicherer schon die besseren Karten. Das ist leider nicht immer so.!
Mal ein weithergeholtes Beispiel bei dem der Kunde bessere Karten hat, es aber vom System ähnlich läuft.
Kunde muss Haftpflicht abschließen, weil Vermieter es als Bedingung stellt. Er macht es, zeigt dem Vermieter die Police, Mietvertrag abgeschlossen, Versicherungsvertrag vorgezeigt, aber nie bezahlt, ..............
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