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abmahner A vereinbart in seiner geforderten unterlassungserklärung
eine vertragsstrafe von 6000 euro für jeden fall der zuwiederhandlung sowie
daß "eine dauerhaft im internet begangene zuwiederhandlung zu beginn eines jeden dritten kalendertages eine neue zuwiederhandlung darstellt"
ist letzteres zulässig?
Ja, Stichwort "Ausschluß der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges".
(Sonst könnte der Verletzer ja für einmalige 6.000,- Euro so lange weitermachen, wie er will ...)
Wäre Ihnen "jedes Mal, wenn man nach der Unterlassungserklärung das irgendwie
dennoch nach wie vor irgendwo sehen kann" lieber?
Unterlassung heißt nach meinem Verständnis Unterlassung und demzufolge "gar nicht
mehr - ab Unterschrift" ...
Ist aber nur meine persönliche Laienmeinung und ungeachtet irgendwelcher spezieller
Umstände, die ggf. zu klären wären - also keine Rechtsberatung versteht sich.
tja man stelle sich einen tollen internet shop vor mit ein paartausend produkten
die datenbank spackt ab, irgendwas wird nicht korrekt angezeigt
ein paartausend mal 6000 euro bezahlt und für den rest des lebens ruiniert ....
wen interessierts.. aber nicht mein problem ich wurde ja nciht abgemahnt ich hab nur gefragt.
und ungeachtet irgendwelcher spezieller
Umstände, die ggf. zu klären wären
... ohne mich da wirklich tiefgreifend technisch auszukennen. Als Laie würd ich meinen,
nach der Unterlassungserklärung erstmal komplett abschalten bis alles Angemahnte raus
oder Entsprechendes geklärt ist geht immer - ist natürlich nicht angenehm.
In Anbetracht dessen würde ich deshalb dem Abgemahnten raten, sich für diesen - doch
wohl speziellen - Fall fachkundige Hilfe bei einem Anwalt seines Vertrauens zu holen.
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