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Ich weiß leider nicht genau, ob dieses Unterforum richtig ist, hoffe mal dass sich keiner ärgert...
Es geht um folgendes problem:
Die allgemein verbreitete Meinung ist, dass Rauchtabak höchstens einen Glyceringehalt von 5% haben darf. Deshalb wird in deutschland auch nur dieser Tabak verkauft, was allerdings im Fall von Wasserpfeifentabak sehr hinderlich ist, da dieser gewöhnlich einen Glyceringehalt von ca. 30% hat, und der niedrige Glyceringehalt den Geschmack wesentlich verschlechtert. Normalerweise wird deswegen entweder Tabak im Ausland gekauft oder nachträglich mit Glycerin versetzt.
Als ich aber eine Petition deswegen schreiben wollte und mich informierte, wie und wo dies genau in der Tabakverordnung steht, stieß ich auf etwas überraschendes. Am besten wiederhole ich hier noch einmal, was ich bereits in ein Wasserpfeifen-Forum geschrieben habe:
"Glycerin-Phosphorsäure und deren Natrium-,
Kalium- und Magnesiumverbindungen
bis zu einer Höchstmenge von 5 vom Hundert
der Trockenmasse des Erzeugnisses; bei
einem Zusatz von Glycerin (E 422) zu Rauchtabak
bis zu einer Höchstmenge von 8 vom
Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses"
Da steht ja eindeutig, dass Glycerinsäure und Phosphorsäure (man beachte den Bindestrich nach 'Glycerin')bis zu 5% enthalten sein dürfen, und Glycerin bis zu einer höchstmenge von 8%. Das ist das Tabakgesetz das uns das Leben schwer macht.
So, hier kommt aber jetzt die "Zweite Verordnung zur änderung der Tabakverordnung" ins Spiel:
"2. In Nummer 2 Buchstabe a werden ferner
a) nach den Worten „bis zu einer Höchstmenge von"
das Wort „insgesamt" eingefügt und
b) die Worte "; bei einem Zusatz von Glycerin
(E 422) zu Rauchtabak bis zu einer Höchstmenge
von 8 vom Hundert der Trockenmasse des
Erzeugnisses" gestrichen."
Uns interessiert hier der teil b)!
So sieht nämlich die aktuelle Version des Pfeifentabakgesetzes aus:
Hier steht in Anlage 1 zu den erlaubten Substanzen im Tabak folgendes:
"2. Feuchthaltemittel:
a) für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabak-
folie und Kunstumblatt
Glycerin (E 422)
[...]
Glycerin-Phosphorsäure und deren Natrium-,
Kalium- und Magnesiumverbindungen
bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 vom
Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses"
Wenn man allerdings den Bindestrich nach 'Glycerin' überliest, könnte man meinen, im Tabak dürften nur 5% Glycerin enthalten sein.
Da man mir in diesem Forum wegen dem allgemein sehr geringen Rechtsverständnis nicht sagen konnte, ob ich recht habe oder nicht, hoffe ich, dass sich jemand die Mühe gemacht hat diesen (zugegeben langen) Beitrag zu lesen und mich aufklären kann. Vielen Dank schonmal.
Da man mir in diesem Forum wegen dem allgemein sehr geringen Rechtsverständnis nicht sagen konnte, ob ich recht habe oder nicht, hoffe ich, dass sich jemand die Mühe gemacht hat diesen (zugegeben langen) Beitrag zu lesen und mich aufklären kann. Vielen Dank schonmal.
Sie sollten sich angesichts Ihrer doch sehr hohen Erwartungen die Mühe machen, professionelle Beratung aufzusuchen.
Wo ist das Problem?
Wenn ich das richtig lese ist 5% das Maximum. Da die 8% Klausel zudem noch weggefallen ist gibt es auch keinen Ausnahmetatbestand mehr.
Also 5% für alle Zusätze, ohne Ausnahmen, also auch für Glycerin.
Was meinen Sie genau mit "wenn man den Bindestrich nach Glycerin überliest"?
PS: mit Gesellschafts- und Handelsrecht hat die Sache wohl herzlich wenig zu tun
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