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Wir haben im Oktober bei [Reiseveranstalter] eine Reise nach Ägypten gebucht.
Im Dezember kam dann eine Forderung mit einem erhöten Kerosinzuschlag.
Es sind zwar "nur" 20 eur pro Person, aber das kann meiner Meinung nach nicht zulässig sein.
In AGB ist das natürlich alles abgesichert. Aber Papier ist geduldig
Ich habe in einem anderen Forum einen Link gefunden, der hierher verweist. Leider war der Link (Mai 2005) nicht mehr gültig.
Dort wurde das gleiche Problem beschrieben.
Angeblich mussten die Kunden den Zuschlag nicht zahlen. Ich würde gerne wissen auf welcher Rechtsgrundlage das passierte.
Ist eine Erhöhung nun rechtlich zulässig oder?
Ich habe schon diverse Briefe an (***) geschrieben. Alle das gleiche Ergebnis: Sie können ja meine Argumente verstehen, aber die AGB sind angeblich okay und alle Kunden müssten gleich behandelt werden.
Wäre für eine Antwort sehr dankbar.
Ich habe auch schon eine HOMEPAGE eingerichtet: [link redaktionell entfernt]
Man MUSS sich wehren!!!
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 04.02.06, 19:16 Titel:
Zitat:
Es sind zwar "nur" 20 eur pro Person, aber das kann meiner Meinung nach nicht zulässig sein.
In AGB ist das natürlich alles abgesichert. Aber Papier ist geduldig
Wieso nicht ? Haben Sie die AGB bei Buchung akzeptiert oder nicht ?
Der Gestzgeber sagt hierzu im § 651a BGB folgendes:
Zitat:
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
Zitat:
Man MUSS sich wehren!!!
Wogegen ? Gegen dass, was man bei Vertragsabschluss akzeptiert hat ?
1. Ich gehe davon aus das wir die AGB akzeptiert haben. Allerdings wuirden wir nicht darauf hingewiesen!
2. Wenn der Gesetzgeber sagt, dass eine Erhöhung nur "mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist", würde ich gerne wissen, wie ich das zu verstehen habe.
Wir haben unsere Buchungsbestätigung (Auflistung der einzelnen Reisepreise) erst zusammen mit der Erhöhung bekommen. Voher hatten wir nur den Endpreis.
Wie soll ich dann nachvollziehen, wie der Veranstalter vorher kalkuliert hat?
Nach Aussage in einem anderen Forum verstößt dies gegen das Transparenzgebot.
Kommt mir aber selber ein wenig spanisch vor.
3. Man muss sich wehren! Wogegen: Das man als Frühbucher noch für das früh buchen bestraft wird. Hätte ich die Preiserhöhung vorher gekannt, hätte wir ggf. eine andere Zimmerkategorie oder anderes Hotel buchen können.
Nach Buchungsabschluss sind Kerosinzuschläge oder -nachforderungen NICHT GESTATTET !!!!
Es gibt hierzu eindeutige Urteile, die besagen, dass eine Erhöhung nur dann möglich ist, wenn dem Kunden auch - bei Buchung - die Grundlage(n) - Basispreise - Relationsverhältnisse mitgeteilt wurden:
...der Pauschalpreis setzt sich aus 70 Prozent Hotel- und 30 Prozent Flugkosten zusammen, wobei beim Flug ... % Treibstoffkosten pro Maschine mit einer Mindestteilnehmerzahl von ... Personen gerechnet sind.
Darüber hinaus hat ein Veranstalter die Sorgfaltspflicht eines Fachmanns walten zu lassen. Steigen die Preise kontinuierlich über Monate an, muss er damit rechnen, dass diese weitersteigen. Er kann sich also nicht auf ein "unvorhersehbares, mit zumutbaren Mitteln abwendbares Ereignis" berufen!
DANN und NUR DANN dürfte ein Veranstalter erhöhen, wenn zwischen Buchung und Abreise mehr als zwei Monate liegen und / oder es nur mehr als 20 Tage bis zur Abreise sind.
Und das Ganze muss EINZELN ausgehandelt sein.
Pauschale Kerosinzuschläge ohne Berechnung in AGB unzulässig
Urteile vom 23.11.2001
Die Verbraucherzentralen hatte gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel geklagt, wonach die Reiseveranstalter den Reisepreis erhöhen können, wenn sich z.B. die Kosten für Flugbenzin oder die Flughafengebühren erhöhen.
Das OLG vertritt die Auffassung, dass dadurch die Kunden unangemessen benachteiligende werden, weil diese Klausel "einen zu großer Gestaltungsspielraum" bei der Berechnung des neuen Preises einräumt. Die Erhöhungsklausel müsse, um wirksam zu sein, "zumindest die relevanten Kostenpositionen, die für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, die für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe und den daran anknüpfenden Berechnungsweg angeben".
Danke nochmal für die ausführliche Antwort.
Aber was nützt mir das alles, wenn ich mein Recht nicht durchsetzen kann?
(Wortsperre: Firmenname) sitzt da irgendwie am längeren Hebel
Ich werde den Zuschlag erstmal nicht zahlen und dann abwarten.
Bevor ich gar nicht fliege, muss ich dann wohl oder übel zahlen und hoffen, dass jemand erfolgreich vor Gericht zieht!
(Wortsperre: Firmenname) ist nicht der Stärkere. Jeder Verbraucherschutzorganisation, die sich da auskennt, braucht nur einmal dort anrufen - und (Wortsperre: Firmenname) würde jede Gerichtsverhandlung verlieren. Darüber hinaus ist es unzuläßig, die Ausgabe der Reisepapiere zu verweigern, wenn der vereinbarte Reisepreis bezahlt wurde. Der Kerosinzuschlag war und ist nicht vereinbart.
... schreibt, dass 99% aller Kunden mit der Erhöhung einverstanden sind.
Kann ich nur sagen: selber Schuld.
Wer sich nicht wehrt muss sich nicht wundern wenn in Zukunft immer mehr auf den Kunden abgewälzt wird.
Im Prinzip werde ich wohl bezahlen und hoffen, dass mal jemand gegen die Reiseveranstalter vor Gericht zieht.
Ansonsten Pech
Trotzdem danke, für die Unterstützung!
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