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Captain Crash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.08.2005 Beiträge: 189
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Verfasst am: 15.02.06, 14:34 Titel: Haftung Anwalt? |
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Hallo,
folg. fiktiver Fall:
Firma A führt umfangreiche Arbeiten entlang dem Grundstück von B aus. B entstehen dadurch erhebliche Schäden. B nimmt sich einen Anwalt.
Anwalt rät zu einem neutralen Sachverständigen zur weiteren Bestandssicherung auf Kosten des A.
Anwalt schlägt XX und YY als Sachverständige vor.
Firma A bittet um Zustimmung für XX als neutralen Sachverständigen und Anwalt gibt Einverständnis.
Nach einigen Monaten Untätigkeit kündigt B dem Anwalt.
Sachverständiger XX arbeitet Gutachten über Schäden und deren Behebung aus.
Kurz danach erfährt B, dass der Sachverständige XX an der Baumaßnahme des A beteiligt war !
B beauftrag einen echten neutralen Gutachter, der zu einem anderen Ergebnis als XX kommt. B muss diesen Gutachter natürlich bezahlen.
Haftet der Anwalt ? Ist das ein Beratungsfehler dem B da zugemutet wurde??
Danke schon mal für eine Antwort,
Captain Crash |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 15.02.06, 16:19 Titel: |
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Hätte der Anwalt denn wissen müssen, daß der XX "nicht neutral" war? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Captain Crash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.08.2005 Beiträge: 189
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Verfasst am: 15.02.06, 16:32 Titel: |
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Wäre es nicht die Aufgabe des Anwalts gewesen das vorher zu klären?
Er hat ja auch "geklärt" ob B in privatem oder geschäftlichen Verhältnis zu XX steht !!
Vielleicht noch folgende Frage hinterher:
Wie steht es mit dem Verhalten von XX ? Die haben wissentlich A und B "vertreten",
gibt´s sowas? Ein Anwalt darf das nicht, meines Wissens?
Gruß
Captain Crash |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 15.02.06, 20:37 Titel: |
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Ich denke, da würde man der anwaltichen Sorgfaltspflicht einen zu hohen Grad zumessen. Der RA ist im wesentlichen auf die Angaben seines Mandanten angewiesen. Der RA hat schließlich keine Glaskugel, woher soll er wissen, daß SV XX an der Baumaßnahme des A beteiligt war? *Schaffrath unterstützend*
Mit freundlichen Grüßen
Metzing |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 15.02.06, 20:47 Titel: |
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*OT*
| Metzing hat folgendes geschrieben:: | | Der RA hat schließlich keine Glaskugel, woher soll er wissen, daß SV XX an der Baumaßnahme des A beteiligt war? |
Jetzt bin ich beleidigt! Die Glaskugel ist geklaut! Und zwar von mir!  _________________ Karma statt Punkte! |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 15.02.06, 21:01 Titel: |
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| Captain Crash hat folgendes geschrieben:: | Wäre es nicht die Aufgabe des Anwalts gewesen das vorher zu klären?
Er hat ja auch "geklärt" ob B in privatem oder geschäftlichen Verhältnis zu XX steht !! |
Und wie hat er das "geklärt"? Er hat B gefragt, nicht wahr? Also seinen eigenen Mandanten.
Im übrigen ist "dass der Sachverständige XX an der Baumaßnahme des A beteiligt war" noch ein wenig schwammig. Welcher Art war die Beteiligung, daß daraus eine Befangenheit konstruiert werden könnte? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Captain Crash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.08.2005 Beiträge: 189
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Verfasst am: 15.02.06, 21:36 Titel: |
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Nochmal : Darf sich ein Anwalt erlauben Partei und Gegenpartei zu vertreten?
Klares nein, oder?
Daraus ergibt sich die Frage darf das ein Sachverständiger?
Nochmal : Anwalt frägt B ob er in wirtschaftlichem Kontakt zu XX steht.
Warum nicht die Anfrage bei XX ob er in wirtschaftlichem Kontakt zu A steht?
Oder Anfrage bei A ob wirtschaftlicher Kontakt zu XX besteht, wäre ja auch noch möglich gewesen. A nutzt dieses ebenfalls aus und nimmt sich XX als "neutralen" Gutachter.
Und XX war maßgeblich an der Baumaßnahme des A beteilgt, dass hier Befangenheit vorliegt hat ein anderer Anwalt bereits bestätigt.
Fazit: Anwalt hat B beträchtlichen Schaden bereitet und B haftet dafür, wer denn sonst? Frage: wofür hat B dann den Anwalt bezahlt?
Da rein fiktiv muss man sowas auch nicht "verstehen" können.
Gruß
Captain Crash |
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Injuve FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 860
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Verfasst am: 15.02.06, 22:25 Titel: |
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Ich sehe den wesentlichen Unterschied darin:
Der Anwalt ist den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Daher muss er sich auch vergwissern, dass er keine widerstreitenden Interessen vertritt.
Ein Sachverständiger, der ein Gutachten erstellt, muss dies m.E. objektiv tun (auch wenns in der Praxis anders aussehen mag). Daher ist es für einen Sachverständigen möglich, für beider Seiten Gutachten zu erstellen.
Meine Glaskugel sagt, dass B bei seinem Anwalt haftungstechnisch auf Glas.. ähh Granit beißen wird. Dann doch eher direkt beim Sachverständigen, wenn nachweisbar ist, dass dieser wissentlich ein falsches Gutachten erstellt hat. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 16.02.06, 03:59 Titel: |
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@ Captain Crash:
| Zitat: | Nochmal : Darf sich ein Anwalt erlauben Partei und Gegenpartei zu vertreten?
Klares nein, oder? |
Hey, Cap, wir diskutieren hier keine konkreten Fälle, sondern abstrakte Fallgestaltungen! Zum einen läßt sich der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht auf die Frage der Vertretung widerstreitender Interessen reduzieren - das würde heißen, daß Anwalt A und B vertreten würde, was nicht der Fall ist - zum anderen werden Sie zu dieser Frage kein klares Ja oder Nein hören. Ihr Sachverhalt hinkt irgendwo, und ich weiß nicht, welches der Beine des Sachverhalts kürzer ist...
Mit freundlichen Grüßen
Metzing |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 16.02.06, 12:35 Titel: |
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| Metzing hat folgendes geschrieben:: | | nicht auf die Frage der Vertretung widerstreitender Interessen reduzieren - das würde heißen, daß Anwalt A und B vertreten würde |
Erlaube mir die Ergänzung "... A und B in derselben Sache vertreten würde ...".
Ein Sachverständiger darf AFAIK durchaus in derselben Sache ein Gutachten für beide Seiten erstellen - schließlich ist er neutrale Institution und daher nicht daran interessiert, nur das herauszufinden, was sein Auftraggeber hören will (außer er bekommt einen expliziten Auftrag wie "finden Sie mir alle positiven Aspekte von...").
Es wäre hier also, wie ich oben schon fragte, zu klären, welcher Art die Involvierung des Sachverständigen auf Seiten des A war. War er natürlich in anderer Form involviert (etwa als Architekt des Bauvorhabens des A, auf das sich das Gutachten für B bezieht), sieht das schon etwas anders aus. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Captain Crash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.08.2005 Beiträge: 189
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Verfasst am: 16.02.06, 17:45 Titel: |
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Vielen Dank für die Antworten, schwierig einen fiktiven umfangreichen Fall kurz und knapp zu schildern.
Zu dem Verhalten des Sachverständigen XX:
Man sollte wissen Firma A ist Bauherr und vergibt Aufträge in Mio.-Höhe (Kanalsanierung ganzer Straßenzüge) XX arbeitet seit längerem für A und ist durch Probebohrungen (auf dessen Ergebnis wohl alles weitere beruht!) an der Baumaßnahme beteiligt.
B hat durch die ausgeführten Arbeiten u.a. ein ewig schiefes Gebäude auf seinem Grundstück. Risse und Spaltbildungen in Grundstücksmauern usw.
Wer von Ihnen würde jetzt noch von XX ein neutrales Gutachten erwarten?
Würde gerne einige Passagen aus dem fiktiven neutralen Gutachten zitieren. B reicht das Gegengutachten.
Zu dem Verhalten des Anwaltes:
Da war vorher mal von Sorgfaltspflicht die Rede. Dem Anwalt wurde wegen Untätigkeit gekündigt. Briefe, Rückfragen blieben unbeantwortet, gesetzte Termine verstrichen.
Durch fiktiven Schriftverkehr alles nachweisbar. Auf Gurnd dieser "Arbeitsweise" sei doch die Frage erlaubt ob dem Anwalt ein Fehler unterlaufen ist. Ein Zweizeiler hätte genügt bei A oder XX die wirtschaftlichen (beträchtlichen) Zusammenhänge zu klären.
Sollte noch was hinken machen Sie mich bitte darauf aufmerksam,
vielen Dank
Captain Crash |
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Captain Crash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.08.2005 Beiträge: 189
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Verfasst am: 21.02.06, 13:36 Titel: |
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Wie heisst es so schön:
Keine Antwort ist auch eine Antwort.........
Vielleicht gibt´s mal eine Fortsetzungsgeschichte in diesem Märchen, ich werde sie dann erzählen........
Bis dann
Captain Crash |
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