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Fotografieren vom Messetower nicht erlaubt ?

 
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Anmeldungsdatum: 21.02.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 00:08    Titel: Fotografieren vom Messetower nicht erlaubt ? Antworten mit Zitat

Nabend

ich hoffe ich bin hier richtig.

wir waren heute nacht ein wenig in frankfurt unterwegs und wollten zum schluss unserer tour das messegebäude fotografieren, als wir grad dabei waren das stativ aufzubauen kam ein security typ und meinte das es nicht gestattet sei das gebäude zu fotografieren ... er meinte wenn ich des dennoch tun möchte soll ich bitteschön dies von der anderen strassenseite tun ...

ich wollte und hatte keine lust eine diskusion mit ihm anzufangen also haben wir unsere sachen gepackt und sind weiter ...

jetzt frage ich die rechtsexperten hier in wieweit kann man mir dies verbieten, theoretisch könnte ich doch paar schritte zurück gehen und das foto vom fahrradweg machen, befinde mich dann ja nicht auf dem gründstück des gebäudes ...

bitte um aufklärung ...
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.02.06, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Auf dem Grundstück kann der Eigentümer das Hausrecht ausüben, so einfach ist das.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Brimborium
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

und wenn die Straße nicht zum Grundstück gehört, hat er kein Hausrecht und kann nicht verbieten. Ich habe als Forograf die Erfahrung gemacht, daß zwar viele Leute glauben, ihr vermeintliches Recht in Bezug auf Personenaufnahmen oder Aufnahmen von Gebäuden zu kennen, dabei aber meist über das Ziel hinausschießen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.02.06, 04:43    Titel: Antworten mit Zitat

Und zufällig haben wir auch hier einen Paragraphen im Urhebergesetz, der sich auf Bauwerke bezieht:
Zitat:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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