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Nach 3 Wochen noch Rückgaberecht möglich

 
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Boby
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 13:18    Titel: Nach 3 Wochen noch Rückgaberecht möglich Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren ,


PersonA verkauft PersonB (B2B) technische Geräte ( günstiges Preissegment ) !


PB gibt PA bekannt ( nicht schriftlich) Geräte funktionieren nicht für Wunschzweck !

Keine Äusserung oder Gespräche über Rücksendungswunsch!

PA stellt entsprechend Rechnung und erste Mahnung an PB - nach diesem Zeitrahmen (ca. 3 KW nach Auslieferung) erfolgte in schriftlicher Form eine Rücksendungswunsch Reklamation !



PersonA möchte die Ware nicht mehr zurücknehmen !


Ich würde gern Ihre Meinungen zu dieser Streitigkeit erfahren


LG Boby
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AvD
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Bei B2B Geschäften gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht. Wenn Person A freiwillig 2 Wochen einräumt, B aber erst nach 3 Wochen einen entsprechenden Wunsch äußert hat B meines Erachtens Pech gehabt.
_________________
Rettet die Erde. Sie ist der einzige Planet mit Schokolade.
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Boby
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist auch meine Meinung , sollte Person A weiterhin noch 1 Mahnung senden ? - Was soll er dann tun ? - gbt es Lücken die PB noch nutzen kann ?


LG Boby
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 16:09    Titel: Re: Nach 3 Wochen noch Rückgaberecht möglich Antworten mit Zitat

Boby hat folgendes geschrieben::

PB gibt PA bekannt ( nicht schriftlich) Geräte funktionieren nicht für Wunschzweck !

Kannst du das mal übersezten?

So kann man nicht eindeutig sagen, was gemeinst ist. Mit viel Fantasie könnte das eine Mängelrüge gewsen sein oder auch nur ein Ausdruck der Unzufriedenheit des Kunden.
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Boby
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Pünktchen ,


Übersetzung: d.h. das kein Wiederspruch in schriftlicher Form an den Verkäufer gegangen ist!


Es war schon eine Mengelrüge,- mit der Option das die Artikel von einem internen Fachmann überprüft werden um Sie evtl. für benötigte Funktion gängig zumachen!

aber keinerlei Rücksendungsfragen oder Stornierung !



LG

Boby
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Boby
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.02.06, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das Deutsche Handelsgesetz sagt doch :


HGB § 377 Untersuchungs- und Rügepflicht
Fassung vom 1. Januar 1964

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.


Punkt 5 - kommt nicht in Kraft , der Artikel ist aber ungeeignet für die Verwendung des Käufer - dass wiederum wusste der Verkäufer nicht!

Punkt 4 - hier heisst es doch " rechtzeitige Absendung " d.h. doch schriftlich - wie es auch eindeutig in den AGB des Verkäufer steht




Habe ich das so richtig erfasst ?
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