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PB gibt PA bekannt ( nicht schriftlich) Geräte funktionieren nicht für Wunschzweck !
Keine Äusserung oder Gespräche über Rücksendungswunsch!
PA stellt entsprechend Rechnung und erste Mahnung an PB - nach diesem Zeitrahmen (ca. 3 KW nach Auslieferung) erfolgte in schriftlicher Form eine Rücksendungswunsch Reklamation !
PersonA möchte die Ware nicht mehr zurücknehmen !
Ich würde gern Ihre Meinungen zu dieser Streitigkeit erfahren
Bei B2B Geschäften gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht. Wenn Person A freiwillig 2 Wochen einräumt, B aber erst nach 3 Wochen einen entsprechenden Wunsch äußert hat B meines Erachtens Pech gehabt. _________________ Rettet die Erde. Sie ist der einzige Planet mit Schokolade.
Verfasst am: 22.02.06, 16:09 Titel: Re: Nach 3 Wochen noch Rückgaberecht möglich
Boby hat folgendes geschrieben::
PB gibt PA bekannt ( nicht schriftlich) Geräte funktionieren nicht für Wunschzweck !
Kannst du das mal übersezten?
So kann man nicht eindeutig sagen, was gemeinst ist. Mit viel Fantasie könnte das eine Mängelrüge gewsen sein oder auch nur ein Ausdruck der Unzufriedenheit des Kunden.
Übersetzung: d.h. das kein Wiederspruch in schriftlicher Form an den Verkäufer gegangen ist!
Es war schon eine Mengelrüge,- mit der Option das die Artikel von einem internen Fachmann überprüft werden um Sie evtl. für benötigte Funktion gängig zumachen!
aber keinerlei Rücksendungsfragen oder Stornierung !
HGB § 377 Untersuchungs- und Rügepflicht
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Punkt 5 - kommt nicht in Kraft , der Artikel ist aber ungeeignet für die Verwendung des Käufer - dass wiederum wusste der Verkäufer nicht!
Punkt 4 - hier heisst es doch " rechtzeitige Absendung " d.h. doch schriftlich - wie es auch eindeutig in den AGB des Verkäufer steht
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